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Bildungs- und Teilhabepaket: Lernförderung jetzt auch für das Erreichen einer besseren Schulempfehlung
Laut Erlass des Ministeriums für Integration und Soziales können bei der
Beantragung von Mitteln zur Lernförderung aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket ab diesem Schuljahr auch Schüler und Schülerinnen
gefördert werden, die formal nicht versetzungsgefährdet sind.
Gefördert
werden kann nun auch die "Erreichung eines höheren Lerniveaus", zum
Beispiel: Erreichen einer besseren Schulempfehlung.
Diese
Änderung beruht auf ein Gerichtsurteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen/Bremen, in dem festgestellt wurde, dass die im Bildungs-
und Teilhabegesetz einschränkenden Auslegungskriterien zum sogenannten
Lernziel zu erweitern sind.
Wörtlich heißt es dort: "Lernziel
ist nicht nur die Versetzung, sondern z. B. auch das Erreichen eines
ausreichenden Leistungsniveaus".
http://www.lokalkompass.de/herne/politik/bildungs-und-teilhabepaket-lernfoerderung-jetzt-auch-fuer-das-erreichen-einer-besseren-schulempfehlung-d206659.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Ein
zu begrüßender Entschluss des Ministeriums für Integration und Soziales
, denn die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER -
wird von uns geteilt.
Am 27.04.2012 hatte das Taem des Sozialrechtsexperten den Beschluss des LSG NSB bekannt gegeben.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bildungspaket-anspruch-auf.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/bildungs-und-teilhabepaket.html
Willi S
Beantragung von Mitteln zur Lernförderung aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket ab diesem Schuljahr auch Schüler und Schülerinnen
gefördert werden, die formal nicht versetzungsgefährdet sind.
Gefördert
werden kann nun auch die "Erreichung eines höheren Lerniveaus", zum
Beispiel: Erreichen einer besseren Schulempfehlung.
Diese
Änderung beruht auf ein Gerichtsurteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen/Bremen, in dem festgestellt wurde, dass die im Bildungs-
und Teilhabegesetz einschränkenden Auslegungskriterien zum sogenannten
Lernziel zu erweitern sind.
Wörtlich heißt es dort: "Lernziel
ist nicht nur die Versetzung, sondern z. B. auch das Erreichen eines
ausreichenden Leistungsniveaus".
http://www.lokalkompass.de/herne/politik/bildungs-und-teilhabepaket-lernfoerderung-jetzt-auch-fuer-das-erreichen-einer-besseren-schulempfehlung-d206659.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Ein
zu begrüßender Entschluss des Ministeriums für Integration und Soziales
, denn die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER -
wird von uns geteilt.
Am 27.04.2012 hatte das Taem des Sozialrechtsexperten den Beschluss des LSG NSB bekannt gegeben.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bildungspaket-anspruch-auf.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/bildungs-und-teilhabepaket.html
Willi S
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