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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 30 Aug 2012 - 16:00

1
Richtlinien
für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung
nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII
zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung am 17.03.2012


1. Angemessener Unterkunftsbedarf – Mietobergrenzen
Die nachfolgenden Tabellen stecken den Rahmen ab, in dem Mieten (Bruttokaltmieten) als angemessen in der Landeshauptstadt Kiel zu betrachten sind. In diesen Beträgen ist bereits ein Betriebskostenanteil berücksichtigt (aktuell: 1,24 € pro m²). Auf der Grundlage der ma-thematischen Ermittlung auf Basis des jeweils gültigen, qualifizierten Kieler Mietspiegels, den Grundsätzen der Produkttheorie und bestehender landesgesetzlicher Regelungen ermit-telter Werte erfolgt eine Einzelfallprüfung/ -genehmigung. Die Werte gelten für alle Baual-tersklassen.
Es ergibt sich folgende Tabelle der Mietobergrenzen:
Personen im Haushalt

Anzuerkennende Woh-nungsgröße (in m²)
Mietobergrenze in Euro

1-Personenhaushalt
< 50
308,50 €
2-Personenhaushalt
> 50 - < 60
370,20 €
3-Personenhaushalt
> 60 - < 75
451,50 €
4-Personenhaushalt
> 75 - < 85
504,90 €
5-Personenhaushalt
> 85 - < 95
564,30 €
6-Personenhaushalt
> 95 - < 105
623,70 €
7-Personenhaushalt
> 105 - < 115
683,10 €
Mehrbetrag für jedes weite-re Familienmitglied
10
59,40 €
Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene:
Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die erstmals eine eigene Unterkunft beziehen wol-len, ist grundsätzlich ein möbliertes Zimmer zuzumuten.
Als Richtwert ist dabei bei Personen unter 25 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbil-dung eine Miete von bis zu 224 Euro bruttowarm anzusetzen. Bei jungen Menschen mit ab-geschlossener Ausbildung (Berufsausbildung / Studium) ist unabhängig vom Alter die obige Tabelle anzuwenden und auch einem Auszugswunsch aus dem Elternhaushalt unter dieser Maßgabe zuzustimmen.
Steht eine Wohnung zur Verfügung, deren Miete sich im Rahmen bis zu 224 Euro brutto-warm bewegt und nachweislich Folgekosten nicht entstehen, kann auch die Anmietung ei-ner kleinen Wohnung angemessen sein. Die Regelungen des § 27 Abs. 3 SGB II sind zu beachten.
2
Im Falle des Auszugs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus stationären Einrich-tungen der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe gilt im Einzelfall die Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt. Im verbindlichen Hilfeplanverfahren hat das Amt für Familie und Soziales das Jobcenter rechtzeitig mit einzubinden. Es gilt das zwischen dem Amt für Fami-lie und Soziales und dem Jobcenter für Jugendliche abgesprochene Verfahren.
2. Hinweise zu den Tabellenwerten
a) Soziale Wohnraumförderung
Für eine Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus/der Sozialen Wohnraumförderung wird die tatsächliche Miete anerkannt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnungen, die im Rahmen des sogenannten dritten Förderungsweges der Förderjahre 1992 bis 1996 gefördert werden. Bei der Klärung, um welchen Förderweg es sich im Einzelfall handelt, erteilt die Kommunale Wohnungsvermittlung Auskunft.
Es ist zu prüfen, ob die Wohnung die zulässige Größe unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Personen überschreitet, da hierdurch – auch bei Nichtanwendung der Mietobergrenzen – unangemessen hohe Heizkosten entstehen könnten.
Bei bereits bestehenden Mietverhältnissen und überschrittener Mietobergrenze ist zu prüfen, ob auch die zulässige Wohnungsgröße überschritten ist und eine Senkung der Unterkunftskosten verlangt werden kann. Eine Überschreitung der zulässigen Woh-nungsgröße von weniger als 10% ist unbeachtlich.
Die im Wohnberechtigungsschein ausgewiesenen Wohnungsgrößen (Wohnfläche oder Zimmeranzahl) sind für die Beurteilung der Angemessenheit nach dieser Richtlinie nicht von Belang, da der Wohnberechtigungsschein sich auch an Personen richtet, die keine Sozialleistungen beziehen.
In abweichenden Einzelfällen nimmt die Kommunale Wohnungsvermittlung mit dem zu-ständigen Leistungsträger Kontakt auf, wenn die vorgeschlagene Wohnung besonders geeignet erscheint.
b) Personenzahl
Die Tabelle sieht einen höheren Unterkunftsbedarf bei steigender Personenzahl vor. Ei-ne automatische Anwendung der Tabelle auf die jeweilige Kopfzahl einer Familie würde jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass im Rahmen der Leistungsgewährung der notwen-dige Lebensunterhalt sicherzustellen ist, zu unbefriedigenden Auswirkungen führen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist jeweils Rechnung zu tragen. Kriterien hierfür könnten zum Beispiel Behinderungen, chronische Erkrankungen, besonders kleine Räume sein. Dies gilt auch, wenn sich ein Kind aus therapeutischen/erzieherischen/schulischen Gründen teilweise außerhalb des Elternhauses aufhalten muss, aber seinen Lebensmit-telpunkt bei den Eltern behält. Die Ausführungen zu Ziffer 3 sind zu beachten.
Bei getrennt lebenden Elternteilen ist zur Sicherstellung des vereinbarten Umgangs-rechts mit dem Kind eine Wohnung mit mindestens zwei Zimmern als angemessen an-zusehen. Dies führt jedoch nicht zur Erhöhung der maßgeblichen Mietobergrenze um ei-ne Person.
3
c) Wohngemeinschaften
Die Bestimmungen der Angemessenheit im Falle einer Wohngemeinschaft sind nur auf den jeweiligen Leistungsberechtigten abzustellen. Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach den Werten für eine alleinstehende Person. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, kann den gleichen Angemessenheitsrahmen ausschöpfen wie Leistungsempfänger, die einen Einpersonenhaushalt führen.
d) Staffelmieten
Ist für eine in Aussicht genommene Wohnung die Staffelmiete vorgesehen, kann bei der Prüfung der Angemessenheit nicht nur auf die Miethöhe zum Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt werden. Tritt durch die Steigerungsbeträge schon innerhalb von drei Jahren nach dem Einzug eine Überschreitung der Mietobergrenze ein, muss die Wohnung als zu teuer angesehen werden.
e) Höhere Betriebskosten
Werden höhere, notwendige Betriebskosten (1,24 €/m² x tatsächlicher Wohnfläche) zum Beispiel durch einen Aufzug nachgewiesen, kann von der Anwendung der Tabelle (ana-log Ziffer 5b) abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mietobergrenze durch notwendige Betriebskosten überschritten wird, die Netto-Kaltmiete aber angemes-sen ist und die Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung nicht zugemutet werden kann. Für gebundenen Wohnraum gilt Ziffer 2a).
Bei Vorlage von Mietangeboten bzw. bei der Prüfung, ob Leistungsberechtigte angemes-senen Wohnraum bewohnen, ist der Betrag, der von den Stadtwerken Kiel für Wasser und Abwasser verlangt wird, auf die vom Vermieter aufgegebenen Betriebskosten hinzu-zurechnen. Es handelt sich dabei um Betriebskosten, die im Rahmen der Mietobergren-ze zu berücksichtigen sind. Soweit kein Nachweis der Stadtwerke über die tatsächliche Höhe der Wasser-/Abwasserkosten vorliegt, sind monatlich für den Haushalt 3,75 € Grundgebühr zuzüglich monatlich 12,10 € pro Person der Haushaltsgemeinschaft hinzu-zurechnen (Durchschnittlicher Wasserverbrauch pro Person und Jahr: 40 m³, Kosten pro m³: 1,82 € Frischwasser + 1,81 € Abwasser). (Quelle: Stadtwerke Kiel, 2011)
f) Mietwucher
Wird die zulässige Mietobergrenze nicht überschritten, steht dafür aber die Wohnungs-größe in keinem Verhältnis zur Miete (z.B. 10 m²-Wohnung für 300,- €), so kann dies ein Indiz für Mietwucher sein. In diesen Fällen ist vor einer Entscheidung Rücksprache mit der zuständigen Leitungskraft zu halten.
3. Zustimmung zur Neuanmietung
3.1 Gründe für die Notwendigkeit einer Neuanmietung:
Der Neuanmietung einer Wohnung ist zuzustimmen, wenn diese notwendig ist.
In der Praxis ergeben sich die vielfältigsten Gründe für Umzugswünsche, die nicht restlos
katalogisiert werden können. Die nachstehend genannten Kriterien stecken den Rahmen für
4
die zu treffenden Entscheidungen ab. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der/des Vorge-setzten einzuholen.
Grundsätzlich sind bei der Neuanmietung einer Wohnung die vertraglichen Kündigungsfris-ten der bisherigen Wohnung einzuhalten. Doppelmieten sind zu vermeiden.
Fallkonstellationen, die eine Neuanmietung notwendig machen, können insbesondere sein:
a) Familienzuwachs oder Heranwachsen der Kinder
Ab 10 Jahren müssen Jungen und Mädchen nicht mehr gemeinsam ein Zimmer nut-zen. Ab 13 Jahren haben Kinder grundsätzlich Anspruch auf einen eigenen Raum. Bei einem neugeborenen Kind ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es bis zum Alter von 2 Jahren bei den Eltern im Zimmer schlafen kann.
Wenn ein Umzug aus anderen Gründen erforderlich ist, dann ist ein erhöhter Bedarf zu berücksichtigen (z.B. ab Nachweis der Schwangerschaft). Alleinerziehende, die mit einem Kind leben, haben Anspruch auf zwei Zimmer (Wohn- und Schlafraum).
b) Trennung und Scheidung
Bei Trennung oder Scheidung kann die Notwendigkeit gegeben sein aus der ge-meinsamen Wohnung auszuziehen, insbesondere wenn es zu einer Bedrohung oder zu Tätlichkeiten seitens des Partners/der Partnerin gekommen ist. Im Regelfall sind die vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten.
c) Frauenhausaufenthalt
Nach einem Aufenthalt im Frauenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung ist grundsätzlich eine Notwendigkeit anzuerkennen.
d) Erhalt und Wiederherstellung des sozialräumlichen Bezuges
Einem Umzug soll zugestimmt werden, wenn dieser geeignet ist einen im Einzelfall notwendigen sozialräumlichen Bezug zu erhalten oder wiederherzustellen.
e) Begründeter Einzelfall (z.B. Erkrankung)
Wenn im begründeten Einzelfall wichtige Gründe vorliegen (zum Beispiel seelische oder andere Erkrankung), welche die bisherigen Wohnverhältnisse als unzumutbar erscheinen lassen, kann einem Umzug zugestimmt werden.
f) Junge Erwachsene
Jungen Erwachsenen ist in der Regel eigener Wohnraum anzuerkennen, wenn sie bereits seit einiger Zeit außerhalb des Elternhauses wohnen oder über eine abge-schlossene Ausbildung verfügen. Es gilt die Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene unter Punkt 1.
Der Auszug junger Erwachsener aus dem Elternhaus kann darüber hinaus notwendig sein, wenn die beratende Fachkraft bzw. Integrationsfachkraft (ggf. in Absprache mit dem/der Vorgesetzten) dies für begründet hält. Wichtige Gründe hierfür können u.a. sein:
5
 eine nachweislich überbelegte elterliche Wohnung, die bedingt, dass der Schlafraum mit anderen Geschwistern geteilt werden muss,
 ein nachweislich äußerst gespanntes Verhältnis zu den Eltern, das sich nicht beilegen lässt und ein weiteres Zusammenleben unerträglich macht (ggf. un-ter Beteiligung des Allgemeinen Sozialdienstes).
Es gilt die Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene unter Punkt 1.
g) Unbewohnbarkeit der Wohnung
Eine Neuanmietung ist notwendig, wenn die vorhandene Wohnung nach Auffassung des Amtes für Gesundheit oder des Bauordnungsamtes zum Wohnen ungeeignet ist und eine sofortige Abhilfe auf andere Art nicht erfolgen kann.
3.2 Angemessenheit der Neuanmietung:
Für die Neuanmietung in Kiel gelten grundsätzlich die unter 1. aufgeführten Mietobergren-
zen. Für Anmietungen außerhalb Kiels sind die angemessenen Mieten bei dem zuständigen Leistungsträger zu erfragen.
a) Grundsätzlich ist im konkreten Einzelfall neben der angemessenen Miete auch die Eignung der neuanzumietenden Wohnung zu überprüfen, damit weitere Umzüge in naher Zukunft vermieden werden. Anhaltspunkte für die Nichteignung einer Wohnung können sein:
• die Größe der Wohnung bzw. die Zimmeranzahl ist in Bezug auf die im Haus-halt lebenden Personen deutlich zu klein bzw. zu gering.
• die baulichen Gegebenheiten sind im Einzelfall für Personen (z.B. mit körperli-cher Behinderung) ungeeignet.
Soweit solche Anhaltspunkte auffallen, ist die/der Leistungsberechtigte entsprechend
zu beraten, z.B. dass für den geforderten Mietpreis auch eine größere Wohnung ange-mietet werden könnte (siehe hierzu auch Punkt 2 f) Mietwucher).
Ist bereits vor der Anmietung der neuen Wohnung ein Sachverhalt ersichtlich bzw. ist es wahrscheinlich, dass dieser in naher Zukunft eintreten wird, der nach Punkt 3.1 eine (erneute) Neuanmietung notwendig macht, soll die Zustimmung zum Umzug nicht erfol-gen.
b) In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch die Neuanmietung einer Wohnung bei Überschreitung bis zu 10% der maßgeblichen Mietobergrenze zugestimmt werden. Denkbar ist dies in folgenden Fällen:
 für Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, bei de-nen sonst eine Unterbringung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maß-nahme erforderlich ist.
 bei Scheidung oder Getrenntleben, wenn es zur Bedrohung oder Tätlichkeit des Partners/der Partnerin kommt.
 in weiteren besonders begründeten Ausnahmefällen.
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c) Zu teure Wohnung
(Bereitschaft des/der Leistungsberechtigten zur Übernahme des Differenzbetrages)
Dem Antrag auf Zustimmung für einen Umzug in eine zu teure Wohnung mit der Be-reitschaft, den die Mietobergrenze übersteigenden Betrag selbst aus eigenen Mitteln bzw. durch Leistungen Dritter zu tragen, ist nicht zuzustimmen.
3.3 Umzug ohne Zustimmung im laufenden Leistungsbezug
Zieht ein/e Leistungsberechtigte/r innerhalb Kiels ohne Zustimmung um und ist die neue Wohnung teurer als die bisherige, wird grundsätzlich nur die bisher bewilligte Bruttokalt-miete, höchstens jedoch die geltende Mietobergrenze, anerkannt.
Erfolgt der Zuzug einer/s Leistungsberechtigten von außerhalb Kiels, soll die maßgebli-che Mietobergrenze anerkannt werden.
Abweichungen hiervon müssen besonders begründet sein. Es soll eine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) erteilt werden, wenn dem Umzug bei vorheriger Antragstel-lung zugestimmt worden wäre.
4. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
a) Zusammenarbeit der Träger nach dem SGB II und SGB XII
Soweit die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen, sowohl vom Jobcen-ter Kiel, dem Amt für Familie und Soziales oder dem Amt für Wohnen und Grundsi-cherung laufend Leistungen beziehen, stimmen sich die beteiligten Stellen unterei-nander ab.
b) Zusammenarbeit mit der Kommunalen Wohnungsvermittlung
Der Wohnungsvermittlung wird mitgeteilt, dass das Wohnungsgesuch unterstützt wird, wenn
a) über einen Umzugswunsch dem Grunde nach positiv entschieden oder
b) der/die Leistungsberechtigte zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert
wurde.
Dem/Der Leistungsberechtigten wird in beiden Fällen der Vordruck zur Unterstüt-zung des Wohnungsgesuches bei der Wohnungsvermittlung ausgehändigt.
5. Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten bei bestehenden Mietverhältnissen mit zu teurem Wohnraum
a) Ist oder wird bekannt, dass die Wohnungsmiete über der Höchstgrenze liegt, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/§ 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu prüfen. Die Leistungsberechtigten sind entsprechend aufzuklären und zu beraten (ggf. unter Einbindung des Allgemeinen Sozialdienstes oder der im Jobcenter zu-ständigen Kraft).
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b) Eine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, erfolgt nicht, wenn die Überschreitung nicht mehr als 10 % der maßgeblichen Mietobergrenze beträgt (Bagatellregelung).
c) Die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, erfolgt ebenfalls nicht, wenn der Umzug unzumutbar ist.
Eine Unzumutbarkeit kann zeitlich befristet (z.B. während der Therapie einer akuten schweren Krankheit oder vor oder nach schweren operativen Eingriffen) oder unbe-fristet vorliegen. Anhaltspunkte, die zur Beurteilung der Unzumutbarkeit herangezo-gen werden können, sind
• Behinderung oder schwere Krankheit (ggf. Amt für Gesundheit einbinden)
• Unterstützung des bestehenden Umfeldes bei der Verrichtung alltäglicher Dinge
• intensive soziale Bindungen (siehe hierzu auch Punkt 3.1 d))
Bei der Entscheidung sind auch das Maß der Überschreitung der Mietobergrenze und die Folgekosten des Umzugs zu berücksichtigen.
d) Es soll von der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten abgesehen werden, wenn:
• die Wohnung für bestimmte Personenkreise mit Zustimmung der Stadt angemie-tet oder gebaut wurde (z.B. spezielle betreute Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung/Krankheit).
• bei darlehensweiser oder vorübergehender Gewährung von Leistungen, sofern die zu teure Wohnung bereits bewohnt wird und abzusehen ist (6 Monate), dass anschließend kein Anspruch auf Leistungen bestehen wird.
• bei Herausnahme eines Kindes aus der Familie mit Unterbringung des Kindes in eine Pflegefamilie bis maximal 1 Jahr bzw. in eine stationäre Jugendhilfeeinrich-tung bis maximal 2 Jahre.
• sich das Kind aus therapeutischen/erzieherischen/ schulischen Gründen teilweise außerhalb des Elternhauses aufhalten muss, aber seinen Lebensmittelpunkt bei den Eltern behält.
e) Unter der Voraussetzung, dass die Höhe der Überschreitung im Einzelfall gerecht- fertigt ist, kann ebenfalls von einer Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, abgesehen werden, wenn:
• die Wohnung seit mindestens 15 Jahren von einem/einer Leistungsberechtigten oder einer anderen Person der Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft bewohnt wird,
• eine Schwangerschaft besteht,
• Kinder bis zum schulpflichtigen Alter im Haushalt leben oder
• Kinder ansonsten ihre Bildungschancen nicht wahrnehmen können.
Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!
f) Verfahren
Soweit die Wohnung über der anzuerkennenden Mietobergrenze liegt und unter Beach-tung von b) – e) keine Ausnahmeregelung vorliegt, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII einzuleiten.
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Dem/der Leistungsberechtigten ist eine entsprechende Aufforderung zuzusenden, den Unterkunftsbedarf durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf an-dere geeignete Weise zu senken. Die Betroffenen erhalten ein Unterstützungsschreiben für die Kommunale Wohnungsvermittlung.
Es wird eine Frist von in der Regel 6 Monaten gesetzt, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Es wird darauf hingewiesen, dass danach nur noch die angemessenen Unter-kunftskosten anerkannt werden.
Die Frist kann im Einzelfall angemessen verlängert werden, wenn
• die geltenden mietrechtlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden kön-nen. Über die Möglichkeit einen Nachmieter zu benennen, soll beraten werden.
• intensive Bemühungen nachgewiesen werden, diese jedoch nicht zum Erfolg führten.
• andere Gründe dies rechtfertigen (z.B. schwere Krankheit während der Frist oder befristete Unterbrechung des Leistungsbezugs).
Nach Ablauf der endgültigen Frist ist nur noch die Mietobergrenze anzuerkennen.
Eine Betriebskostennachzahlung wird zeitanteilig nur bis zu dem Zeitpunkt der Absenkung auf die Mietobergrenze übernommen.
Im laufenden Verfahren zur Senkung der Unterkunftskosten sind die Leistungsberechtigten umfassend zu unterstützen und zu beraten.
6. Aufwendungen für Heizung
a) Grundsatz
Die Tabellensätze der Mietobergrenzen (siehe 1.) enthalten keine Kosten für Heizung. Grund-sätzlich sind Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ausschließlich dann, wenn es Hinweise für unwirtschaftliches Verhalten gibt, können Maßnahmen zur Senkung dieser Kosten ergriffen werden. Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der durchschnittliche Ver-brauch der Wohneinheiten im Gebäude sein. Soweit Heizkosten aufgrund schlechter Isolierung überdurchschnittlich hoch sind, sind entsprechend höhere Kosten als angemessen anzuerken-nen.
Bei der Angemessenheit der Heizkosten ist folgendes zu berücksichtigen:
1. der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären Verhältnisse (zum Bei-spiel Kleinkinder, alte Menschen, Menschen mit Behinderung, Erwerbstätigkeit),
2. die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen),
3. die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der Heizan-lage)
4. die örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)
Liegen konkrete Anhaltspunkte für unangemessenes Heizverhalten vor, muss der/die Leis-tungsberechtigte schriftlich über sein/ihr Fehlverhalten in Kenntnis gesetzt werden.
9
b) Selbstbeschaffte Brennstoffe
Bei der Beschaffung von Heizmaterial handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Leistungsberechtigte, die den Brennstoff für ihren Wohnraum selber beschaffen müssen, erhalten entsprechende Beihilfen. Die Höhe der Beihilfen wird auf Grund-lage von aktuellen Preisen (zum Beispiel Preisumfragen oder Kostenvoranschläge) individuell festgelegt. Dabei ist der Preis des günstigsten Anbieters zu berücksichtigen. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vor-handen ist.

http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Kiel---01.01.2012.pdf

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