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Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch SGB XII Sächs. LSG, Beschluss v. 27.03.2018 - L 8 SO 123/17 B E
Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Besuch einer Schule für Hörgeschädigte verpflichtet ist.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten. Das Sozialgericht stellt unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG klar, dass nur die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, der Unterricht selbst, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen den Lehrkräften vorbehalten und als sog. Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers entzogen ist. Komme der Schulträger – wie im Fall der Antragstellerin – seinen im Freistaat Sachsen darüber hinaus geltenden schulrechtlichen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschulung behinderter Kinder an Förderschulen nicht nach, sei der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zu erbringen. Dem Sozialhilfeträger bleibe in diesem Fall nur die Möglichkeit, gegen den eigentlich vorrangig verpflichteten Schulträger Erstattungsansprüche geltend zu machen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Chemnitz Nr. 4/2018 v. 05.04.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/may/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180400936&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten. Das Sozialgericht stellt unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG klar, dass nur die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, der Unterricht selbst, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen den Lehrkräften vorbehalten und als sog. Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers entzogen ist. Komme der Schulträger – wie im Fall der Antragstellerin – seinen im Freistaat Sachsen darüber hinaus geltenden schulrechtlichen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschulung behinderter Kinder an Förderschulen nicht nach, sei der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zu erbringen. Dem Sozialhilfeträger bleibe in diesem Fall nur die Möglichkeit, gegen den eigentlich vorrangig verpflichteten Schulträger Erstattungsansprüche geltend zu machen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Chemnitz Nr. 4/2018 v. 05.04.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/may/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180400936&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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