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Sozialhilfeträger kann Kostenübernahme nicht verweigern!! Betreutes Wohnen nach Sicherungsverwahrung
LSG Hessen , Beschluss vom 02.08.2012,- L 4 SO 86/12 B ER -
Hat eine Person, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden soll,
Anspruch auf betreutes Wohnen, kann sich der Sozialhilfeträger nach
einer Entscheidung des LSG Darmstadt nicht darauf berufen, dass er nur
nachrangig zuständig ist.
Ein Mann sollte nach langjähriger Haft und anschließender
Sicherungsverwahrung nach einem Beschluss des Landgerichts zur Bewährung
entlassen werden. Da es an einer betreuten Wohnmöglichkeit fehlte und
deshalb keine hinreichend günstige Kriminalprognose vorlag, wurde der
Entlassungsbeschluss wieder aufgehoben.
Ein sozialer Verein bot ihm schließlich betreutes Wohnen an. Die
Übernahme der Kosten hierfür lehnte der Sozialhilfeträger jedoch ab,
weil seine Zuständigkeit nicht gesetzlich geregelt sei. Vorrangig
zuständig sei in diesen Fällen das Land. Im Eilverfahren verurteilte das
Sozialgericht den Sozialhilfeträger zur vorläufigen Kostenübernahme.
Daraufhin wurde die Sicherungsverwahrung beendet.
Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die
hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Personen, bei denen
besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden
sind, hätten Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien.
Hierzu zählten Personen, die aus langjähriger Haft oder
Sicherungsverwahrung entlassen werden. Denn diese Menschen müssten erst
wieder lernen, soziale Beziehungen unter den Bedingungen der Freiheit
einzugehen und sich in die veränderte Gesellschaft einzugliedern.
Hinweise zur Rechtslage
§ 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht
fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften
dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der
Leistung nach Satz 1 vor.
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/75b/75b20069-12f7-4931-f012-f312b417c0cf,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/sozialhilfetrager-kann-kostenubernahme.html
Willi S
Hat eine Person, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden soll,
Anspruch auf betreutes Wohnen, kann sich der Sozialhilfeträger nach
einer Entscheidung des LSG Darmstadt nicht darauf berufen, dass er nur
nachrangig zuständig ist.
Ein Mann sollte nach langjähriger Haft und anschließender
Sicherungsverwahrung nach einem Beschluss des Landgerichts zur Bewährung
entlassen werden. Da es an einer betreuten Wohnmöglichkeit fehlte und
deshalb keine hinreichend günstige Kriminalprognose vorlag, wurde der
Entlassungsbeschluss wieder aufgehoben.
Ein sozialer Verein bot ihm schließlich betreutes Wohnen an. Die
Übernahme der Kosten hierfür lehnte der Sozialhilfeträger jedoch ab,
weil seine Zuständigkeit nicht gesetzlich geregelt sei. Vorrangig
zuständig sei in diesen Fällen das Land. Im Eilverfahren verurteilte das
Sozialgericht den Sozialhilfeträger zur vorläufigen Kostenübernahme.
Daraufhin wurde die Sicherungsverwahrung beendet.
Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die
hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Personen, bei denen
besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden
sind, hätten Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien.
Hierzu zählten Personen, die aus langjähriger Haft oder
Sicherungsverwahrung entlassen werden. Denn diese Menschen müssten erst
wieder lernen, soziale Beziehungen unter den Bedingungen der Freiheit
einzugehen und sich in die veränderte Gesellschaft einzugliedern.
Hinweise zur Rechtslage
§ 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht
fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften
dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der
Leistung nach Satz 1 vor.
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/75b/75b20069-12f7-4931-f012-f312b417c0cf,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
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Willi S
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