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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Rechtswidrigkeit der Leistungsversagung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach Verletzung von Mitwirkungspflichten nur durch ein Mitglied (vgl. SG Potsdam, Urteil vom 9. April 2014 – S 40 AS 1288/11)
LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.06.2016 - L 6 AS 121/13
Leitsatz ( Juris )
1. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt. Dies gilt auch dann, wenn (hier: wegen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft) der individuelle Sozialleistungsanspruch von Umständen abhängig ist, die in der Person eines Dritten begründet liegen und diese Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
2. Es obliegt dem Leistungsträger, die geforderte Mitwirkungshandlung soweit wie möglich zu konkretisieren. Je unspezifischer die Mitwirkungshandlung definiert wird, desto eher ist die um Leistungen nachsuchende Person in der Lage, die Mitwirkungspflicht durch allgemeine Erklärungen zu erfüllen.
Quelle: Juris
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt. Dies gilt auch dann, wenn (hier: wegen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft) der individuelle Sozialleistungsanspruch von Umständen abhängig ist, die in der Person eines Dritten begründet liegen und diese Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
2. Es obliegt dem Leistungsträger, die geforderte Mitwirkungshandlung soweit wie möglich zu konkretisieren. Je unspezifischer die Mitwirkungshandlung definiert wird, desto eher ist die um Leistungen nachsuchende Person in der Lage, die Mitwirkungspflicht durch allgemeine Erklärungen zu erfüllen.
Quelle: Juris
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
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