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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, wie sich der Eintritt der Haftungsbeschränkung entsprechend § 1629a BGB nach Erlass des Widerspruchsbescheids auf ein laufendes Klageverfahren auswirkt.

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Beitrag von Willi Schartema Di 30 Jan 2018 - 9:15

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.09.2017 - L 2 AS 695/16 - Revision anhängig beim BSG - B 4 AS 43/17 R


[b]Erstattung von SGB II-Leistungen - Beschränkung der Minderjährigenhaftung

Leitsatz ( Juris )


1. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB findet im SGB II entsprechende Anwendung. Sie ist bereits im Erkenntnisverfahren über eine Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid zu berücksichtigen (vgl BSG, Urt v 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R = BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2; Urt v 18. November 2014 - B 4 AS 12/14 R = SozR 4-1300 § 50 Nr 5).

2. Dies gilt auch, wenn die Volljährigkeit erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids, während des laufenden Klageverfahrens eintritt (aA: LSG Berlin-Brandenburg, Urt v 19. April 2013 - L 26 AS 1379/10).

3. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Altvermögens sind solche Gegenstände außer Betracht zu lassen, die gemäß § 811 ZPO von einer Pfändung ausgenommen sind.
[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196791&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
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