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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 28 SGB X ist auf die Leistungen der Sozialhilfe, soweit sie antragsunabhängig ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers einsetzen (§ 18 SGB XII), nicht anwendbar.

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Beitrag von Willi Schartema Di 30 Jan 2018 - 8:30

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2017 - L 2 SO 5175/15

Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190908&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis:
Die gegenteilige Auffassung, dass § 28 SGB X trotz des Kenntnisgrundsatzes auch für das SGB XII gelten müsse, da durch diese Vorschrift Rechtsnachteile ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende zuerst vorrangige Ansprüche geltend gemacht hat, überzeugt nicht (so Dauber in Mergler/Zink SGB XII, Stand November 2012, § 18 Rn. 19; ebenso Sartorius, Der Antrag im Sozialrecht, ASR 6/2014, 247, 253). Eine nähere Begründung wird hierzu nicht gegeben und lediglich auf die Rechtsprechung zum SGB II verwiesen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.10.2010- -B 14 AS 16/09 R). Die Leistungen sind jedoch, insofern nicht vergleichbar, weil im SGB II der Antragsgrundsatz (§ 37 SGB II) gilt.
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
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