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Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger ALG II: 1.100 Euro für Wohnungseinrichtung Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007
Bezieher von ALG II erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten müssen. Diese Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht werden. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Pauschalsatz von 1.100 € für Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen.
Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft werden. Hat der Betroffene die 1.100 € hingegen für unnötige Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf Geldleistungen zu.
Der Pauschalbetrag von 1.100,00 € reicht jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1999806ba714.html
Gruß Willi S
Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft werden. Hat der Betroffene die 1.100 € hingegen für unnötige Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf Geldleistungen zu.
Der Pauschalbetrag von 1.100,00 € reicht jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1999806ba714.html
Gruß Willi S
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