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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG
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"Angemessenheit" der Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als hinreichend bestimmter Rechtsbegriff Autor: Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, Vors. RiBVerwG
Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 06.10.2017 - , 1 BvL 2/15, BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 5/15
Orientierungssätze
1a. Nimmt ein Fachgericht im Rahmen einer Richtervorlage an, eine Norm verstoße wegen Unbestimmtheit gegen die Verfassung, so ist darzulegen, inwiefern eine Entscheidung für eine der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen, sprengen würde. Es muss erkennbar sein, dass eine ausreichende Konkretisierung des Regelungsgehalts der Vorschrift im Wege der juristischen Auslegungsmethoden nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012 - 2 BvL 9/08 - BVerfGE 131, 88, 118 f. m.w.N.).
1b. Zur Anerkennung der Möglichkeit des Gesetzgebers, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, siehe BVerfG, Urt. v. 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 - BVerfGE 102, 254, 337.
2. Hier:
2a. Das vorlegende Gericht legt nicht dar, inwieweit durch die Heranziehung der §§ 22a bis § 22c SGB II eine ausreichende Konkretisierung des Leistungsanspruchs erreicht werden kann. Das wird der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik nicht gerecht. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das BSG (Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 24; Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R Rn. 13) gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben Behörden und Gerichten zwar durchaus Entscheidungsspielräume, insbesondere mit Blick auf das schlüssige Konzept, doch ist die Auslegung der hier in Frage gestellten Norm gesetzlich begrenzt.
2b. Daher wäre näher zu begründen gewesen, warum diese gesetzgeberische Weichenstellung eine verfassungskonforme Auslegung der Ausgangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht tragen können soll. Indem der Gesetzgeber in § 22a Abs. 1 SGB II für Länder, Kreise und kreisfreie Städte lediglich die Möglichkeit einer näheren Ausgestaltung auf Satzungsebene einräumt, gibt er zu erkennen, dass er die gesetzliche Regelung in § 22 SGB II vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für hinreichend bestimmt hält.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/mea/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000118&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
Willi S
Orientierungssätze
1a. Nimmt ein Fachgericht im Rahmen einer Richtervorlage an, eine Norm verstoße wegen Unbestimmtheit gegen die Verfassung, so ist darzulegen, inwiefern eine Entscheidung für eine der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen, sprengen würde. Es muss erkennbar sein, dass eine ausreichende Konkretisierung des Regelungsgehalts der Vorschrift im Wege der juristischen Auslegungsmethoden nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012 - 2 BvL 9/08 - BVerfGE 131, 88, 118 f. m.w.N.).
1b. Zur Anerkennung der Möglichkeit des Gesetzgebers, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, siehe BVerfG, Urt. v. 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 - BVerfGE 102, 254, 337.
2. Hier:
2a. Das vorlegende Gericht legt nicht dar, inwieweit durch die Heranziehung der §§ 22a bis § 22c SGB II eine ausreichende Konkretisierung des Leistungsanspruchs erreicht werden kann. Das wird der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik nicht gerecht. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das BSG (Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 24; Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R Rn. 13) gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben Behörden und Gerichten zwar durchaus Entscheidungsspielräume, insbesondere mit Blick auf das schlüssige Konzept, doch ist die Auslegung der hier in Frage gestellten Norm gesetzlich begrenzt.
2b. Daher wäre näher zu begründen gewesen, warum diese gesetzgeberische Weichenstellung eine verfassungskonforme Auslegung der Ausgangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht tragen können soll. Indem der Gesetzgeber in § 22a Abs. 1 SGB II für Länder, Kreise und kreisfreie Städte lediglich die Möglichkeit einer näheren Ausgestaltung auf Satzungsebene einräumt, gibt er zu erkennen, dass er die gesetzliche Regelung in § 22 SGB II vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für hinreichend bestimmt hält.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/mea/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000118&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
Willi S
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