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Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit – Gerichtskosten SGB III
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017 - L 7/12 AL 27/16
Leitsatz ( Juris )
1. Nimmt die BA die Witwe eines Sozialleistungsempfängers wegen einer gegenüber diesem zu dessen Lebzeiten begründeten Erstattungsforderung in Anspruch, sind die Kinder des Sozialleistungsempfängers nicht notwendig beizuladen (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R -, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, juris Rn. 10).
2. Angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung bestehen erhebliche Zweifel, dass die BA gegenüber Hinterbliebenen deren Erbenstellung und die Vollstreckbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit im Wege eines "Haftungsbescheides" feststellen kann. Die Regelungskompetenz ergibt sich insbesondere nicht aus § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I, weil eine Erstattungsforderung jedenfalls ohne gleichzeitig bestehende Sozialleistungsansprüche nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Erben übergeht.
3. Hat die Behörde die Wahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern für Nachlassverbindlichkeiten (§ 421 BGB), ist sie i. S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. Bei ihrer Entscheidung muss sie insbesondere eine ggf. bereits erfolgte Verteilung des Nachlasses und eventuellen Verbrauch, die Anzahl der Erben, den Wert des Nachlasses, die Höhe des Erstattungsanspruchs sowie die Relation zwischen Nachlasswert und Erstattungsforderung von Amts wegen ermitteln und berücksichtigen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=C17BD957C6F6299EFFBA019126D73EC0.jp22?doc.id=JURE180000661&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2300/
Leitsatz ( Juris )
1. Nimmt die BA die Witwe eines Sozialleistungsempfängers wegen einer gegenüber diesem zu dessen Lebzeiten begründeten Erstattungsforderung in Anspruch, sind die Kinder des Sozialleistungsempfängers nicht notwendig beizuladen (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R -, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, juris Rn. 10).
2. Angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung bestehen erhebliche Zweifel, dass die BA gegenüber Hinterbliebenen deren Erbenstellung und die Vollstreckbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit im Wege eines "Haftungsbescheides" feststellen kann. Die Regelungskompetenz ergibt sich insbesondere nicht aus § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I, weil eine Erstattungsforderung jedenfalls ohne gleichzeitig bestehende Sozialleistungsansprüche nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Erben übergeht.
3. Hat die Behörde die Wahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern für Nachlassverbindlichkeiten (§ 421 BGB), ist sie i. S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. Bei ihrer Entscheidung muss sie insbesondere eine ggf. bereits erfolgte Verteilung des Nachlasses und eventuellen Verbrauch, die Anzahl der Erben, den Wert des Nachlasses, die Höhe des Erstattungsanspruchs sowie die Relation zwischen Nachlasswert und Erstattungsforderung von Amts wegen ermitteln und berücksichtigen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=C17BD957C6F6299EFFBA019126D73EC0.jp22?doc.id=JURE180000661&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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