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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Dez 2017 - 13:34

Über die Voraussetzungen der Zugangsfiktion hatte das Landessozialgericht Berlin (LSG Berlin) zu entscheiden. Der aus Marokko stammende Antragsteller hatte Leistungen nach dem SGB II beantragt und bewilligt bekommen. Da Zweifel daran bestanden, ob er und seine Familienangehörigen sich in Deutschland aufhalten, hob das zuständige Jobcenter den Hartz 4 Bewilligungsbescheid auf. Der Antragsteller bestritt im Verfahren, den Aufhebungsbescheid erhalten zu haben. Das Sozialgericht Berlin behandelte den Bescheid als zugegangen. Diese Entscheidung wurde nun durch das LSG Berlin aufgehoben. Auf dem Bescheid befindet sich ein Stempel, auf dem durch Ankreuzen vermerkt werden kann, ob der Bescheid lokal oder zentral versendet oder persönlich übergeben worden ist. Dieser Stempel wies allerdings keine Eintragung auf. Daher kann – so das LSG Berlin – nicht ermittelt werden, ob der Bescheid zur Post gegeben worden ist. Wenn die Aufgabe zur Post nicht ermittelt werden kann, greift die Zugangsfiktion nicht. Vielmehr ist es dann Sache der Behörde, den Zugang nachzuweisen. Der Beschluss des Sozialgerichts war daher aufzuheben – der Antragsteller darf daher zunächst weiter die Grundsicherung beanspruchen.
Hintergrund: Die Entscheidung ist für den Hartz 4 Empfänger nur ein Etappensieg. Denn Behörden können solche Zustellungsfehler schnell korrigieren, indem sie einfach einen neuen Bescheid herausgeben, und diesen mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Stempel versehen. Das ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erfolgreich war.
weiter: https://rechtstipp24.de/2017/11/02/keine-bekanntgabefiktion-bei-fehlen-des-vermerks-ueber-aufgabe-zur-post-lsg-berlin-beschl-v-09-10-2017-l-31-as-1907147-b-er/
 Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
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