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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Dez 2017 - 13:22

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 28.09.2017, L 11 AS 1067/15 - Die Revision wird zugelassen.

Leitsatz ( Redakteur )

Sanktionsbescheide sind - nicht- rechtswidrig, weil der Grundsicherungsträger in diesen Bescheiden nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt hat ( vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. März 2014 – L 20 AS 3422/13 B ER ).
Leitsatz ( Juris )

1. Gegen eine 100 %-Sanktion (U 25) bestehen bei entsprechender Erhöhung der KdU/H-Anteile der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R -) angesichts der Möglichkeit der Gewährung von Sachleistungen bzw. geldwerter Leistungen (§ 31a Abs 3 SGB II) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen nach § 31a Abs 3 Satz 2 SGB II sind - ebenso wie die Leistungen nach § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II - nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag zu erbringen. Dementsprechend führt das Unterlassen einer Entscheidung von Amts wegen über Ansprüche nach § 31a Abs 2 Satz 2 SGB II nicht zur Rechtswidrigkeit der Sanktionsentscheidung.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170041614&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
Rechtstipp: Entgegen einer in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa: Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 31a, Rn 41; Lauterbach in Gagel, SGB II, Stand 6/2017, § 31a Rn 25; Berlit in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 31a Rn. 42, 50f; Loose in GK-SGB II, Stand 10/14, § 31a Rn 38.2; Sonnhoff in juris-PK, § 31a SGB II, Rn 51; jeweils m.w.N.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
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