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Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalls SGB XII
Sozialgericht Hamburg, Urteil v. 30.05.2017 - S 28 SO 299/14
Der geltend gemachte Anspruch scheitert, weil im Hinblick auf die hier nicht hinreichend festgestellte Identität des Patienten dessen Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den ggfs. auch nur hypothetisch bestehenden Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf Leistungen auf Hilfen zur Gesundheit nach §§ 19 Abs. 3, 23 Abs. 1, 48 Satz 1 SGB XII nicht ausreichend festgestellt werden kann (vgl. SG Hamburg Urteil vom 16.01.2017 S 10 SO 334/12 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kein Nothelferanspruch des Krankenhauses bei ungeklärter Identität des Patienten.
2. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Patienten, welche im Rahmen eines Anspruchs nach § 25 SGB XII zu prüfen ist, lässt sich in der Regel aus einer Gesamtschau ermitteln und feststellen, welche sich nach dem Inhalt sämtlicher beigezogener Akten aus den Angaben des Patienten und seinem Verhalten, ggfs. auch dazu von den Beteiligten durchgeführten weiteren Ermittlungen letztlich schlüssig zu ergeben hat (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 18.08.2016 L 9 SO 328/14 ).
3. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen des § 25 SGB XII geht zu Lasten des Nothelfers ( BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
Der geltend gemachte Anspruch scheitert, weil im Hinblick auf die hier nicht hinreichend festgestellte Identität des Patienten dessen Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den ggfs. auch nur hypothetisch bestehenden Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf Leistungen auf Hilfen zur Gesundheit nach §§ 19 Abs. 3, 23 Abs. 1, 48 Satz 1 SGB XII nicht ausreichend festgestellt werden kann (vgl. SG Hamburg Urteil vom 16.01.2017 S 10 SO 334/12 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kein Nothelferanspruch des Krankenhauses bei ungeklärter Identität des Patienten.
2. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Patienten, welche im Rahmen eines Anspruchs nach § 25 SGB XII zu prüfen ist, lässt sich in der Regel aus einer Gesamtschau ermitteln und feststellen, welche sich nach dem Inhalt sämtlicher beigezogener Akten aus den Angaben des Patienten und seinem Verhalten, ggfs. auch dazu von den Beteiligten durchgeführten weiteren Ermittlungen letztlich schlüssig zu ergeben hat (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 18.08.2016 L 9 SO 328/14 ).
3. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen des § 25 SGB XII geht zu Lasten des Nothelfers ( BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
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