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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Mit Einführung der Überbrückungsleistung nach § 23 Abs 3 SGB XII hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass eine freiwillige Ausreise von EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht zumutbar und erwartbar ist.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.10.2017 - L 31 AS 2007/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Erwerbsfähige EU-Ausländer haben auch in Verbindung mit EFA keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, da das Europäische Fürsorgeabkommen lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern, nicht aber einen eigenen Sozialhilfeanspruch für Ausländer regelt.
Hinweis Gericht:
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 20. Januar 2016 (B 4 AS 35/15 R, Rn. 41, 42, zitiert nach juris) ausgeführt hatte, der damals gültige Leistungsausschluss betreffe nicht die im Wege des Ermessens zu gewährenden Sozialleistungen, so ist dieser Rechtsprechung durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 die Grundlage entzogen. Auch wenn das genannte Urteil so gemeint gewesen sein sollte, dass faktisch geduldeten EU-Ausländern in jedem Fall existenzsichernde Leistungen zu gewähren seien, auch wenn sie entgegen der Rechtslage in Deutschland verbleiben, weil Zwangsmaßnahmen durch die Ausländerbehörde nicht ergriffen werden, so ist auch dieser Argumentation die Grundlage durch die Gesetzesänderung entzogen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Erwerbsfähige EU-Ausländer haben auch in Verbindung mit EFA keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, da das Europäische Fürsorgeabkommen lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern, nicht aber einen eigenen Sozialhilfeanspruch für Ausländer regelt.
Hinweis Gericht:
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 20. Januar 2016 (B 4 AS 35/15 R, Rn. 41, 42, zitiert nach juris) ausgeführt hatte, der damals gültige Leistungsausschluss betreffe nicht die im Wege des Ermessens zu gewährenden Sozialleistungen, so ist dieser Rechtsprechung durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 die Grundlage entzogen. Auch wenn das genannte Urteil so gemeint gewesen sein sollte, dass faktisch geduldeten EU-Ausländern in jedem Fall existenzsichernde Leistungen zu gewähren seien, auch wenn sie entgegen der Rechtslage in Deutschland verbleiben, weil Zwangsmaßnahmen durch die Ausländerbehörde nicht ergriffen werden, so ist auch dieser Argumentation die Grundlage durch die Gesetzesänderung entzogen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
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