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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Denn das der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage dienende Revisionsverfahren gegen das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2015 – L 20 SO 355/13 – hat sich wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des dortigen
Leistungsempfängers ohne Sachentscheidung erledigt (vgl. Terminsbericht des BSG Nr. 5/17 vom 09.03.2017 zum Verfahren B 8 SO 16/15 R).
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 21.06.2017 - L 8 SO 15/16 - Die Revision wird zugelassen.
[b]
Zum Zuschuss für die Erneuerung seines Reisepasses ( ALG II- Empfänger ) - § 73 SGB XII
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme seiner Passbeschaffungskosten durch den zuständigen – hier örtlichen Träger der Sozialhilfe. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht als "Hilfe in sonstigen Lebenslagen" aus § 73 Satz 1 SGB XII.
2. Die Größenordnung dieser Belastung ist so gering, dass der Kläger auf eine Deckung aus dem individuell einsetzbaren Ansparanteil der Regelleistung verwiesen werden kann. d) Der Senat setzt sich insoweit auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 15.10.2014 – L 8 SO 99/12 – (nicht veröffentlicht), auf das sich der Kläger stützt. Denn diese Entscheidung ist noch zur früheren, bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage ergangen. Seinerzeit waren Gebühren für die Beschaffung eines Ausweispapiers noch nicht in die Bemessung des Regelsatzes eingeflossen.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15 - Die Revision wird zugelassen.
1. Die Kosten für die Neubeschaffung eines Reisepasses sind grundsätzlich als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 73 SGB XII zu übernehmen, weil in der Regelleistung nur die Kosten für einen Personalausweis enthalten sind.
Und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 27.04.2017 - L 8 SO 234/16 - Revision zugelassen
1. § 73 SGB XII ermöglicht die Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen. Dies gilt auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zum 1. Januar 2011 (BGBl. I 2011, 453).
2. Der Sozialhilfeträger muss eine Ermessensentscheidung nach § 73 SGB XII über die Art und Weise der Hilfegewährung (Darlehen oder Beihilfe) auch dann treffen, wenn ein Pass zwingend benötigt wird (Auswahlermessen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2266/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 21.06.2017 - L 8 SO 15/16 - Die Revision wird zugelassen.
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Zum Zuschuss für die Erneuerung seines Reisepasses ( ALG II- Empfänger ) - § 73 SGB XII
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme seiner Passbeschaffungskosten durch den zuständigen – hier örtlichen Träger der Sozialhilfe. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht als "Hilfe in sonstigen Lebenslagen" aus § 73 Satz 1 SGB XII.
2. Die Größenordnung dieser Belastung ist so gering, dass der Kläger auf eine Deckung aus dem individuell einsetzbaren Ansparanteil der Regelleistung verwiesen werden kann. d) Der Senat setzt sich insoweit auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 15.10.2014 – L 8 SO 99/12 – (nicht veröffentlicht), auf das sich der Kläger stützt. Denn diese Entscheidung ist noch zur früheren, bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage ergangen. Seinerzeit waren Gebühren für die Beschaffung eines Ausweispapiers noch nicht in die Bemessung des Regelsatzes eingeflossen.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15 - Die Revision wird zugelassen.
1. Die Kosten für die Neubeschaffung eines Reisepasses sind grundsätzlich als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 73 SGB XII zu übernehmen, weil in der Regelleistung nur die Kosten für einen Personalausweis enthalten sind.
Und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 27.04.2017 - L 8 SO 234/16 - Revision zugelassen
1. § 73 SGB XII ermöglicht die Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen. Dies gilt auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zum 1. Januar 2011 (BGBl. I 2011, 453).
2. Der Sozialhilfeträger muss eine Ermessensentscheidung nach § 73 SGB XII über die Art und Weise der Hilfegewährung (Darlehen oder Beihilfe) auch dann treffen, wenn ein Pass zwingend benötigt wird (Auswahlermessen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2266/
Willi S
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