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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Kein ALG II Zweifamilienhaus nicht angemessen § 12 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 09.05.2012,- L 12 AS 1464/11 -
Keine zuschussweise Gewährung von ALG
II, denn das Zweifamilienhaus ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB
II von der Verwertung ausgenommen, da es sich nicht um ein durch diese
Vorschrift privilegiertes selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung handelt
Nicht allein die Wohnfläche der
selbst genutzten Wohnung, sondern die Wohnfläche des gesamten Eigentums
ist maßgeblich (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R; ebenso
Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2007 - L 12 SO 12/07; LSG NRW
Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 Rn 27; Löns in Löns/Herold-Tews,
a.a.O., § 12 Rn 25).
NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 12. Senat
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1. Instanz Sozialgericht Detmold S 11 AS 276/09 26.07.2011
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 1464/11 09.05.2012
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 26.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den
Beteiligten ist streitig, ob den Klägern im Zeitraum September bis
November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt lediglich als
Darlehen zu gewähren sind.
Die miteinander verheirateten, am
00.00.1950 bzw. 00.00.1952 geborenen Kläger zu 1) und 2) bezogen als
Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 vom Beklagten Leistungen nach dem
SGB II. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines 1983 erbauten
Zweifamilienhauses unter der Anschrift B 00, E (GB-Blatt 1754, Flur 00,
Flurstück 000, Gemarkung T, Gemeinde E). Die Grundstücksfläche beträgt
1.454 qm, die Gesamtwohnfläche 185 qm (EG-Wohnung 115 qm, DG-Wohnung 70
qm). Auf dem Grundstück lasten keine Darlehensverbindlichkeiten. Die
Kläger selbst bewohnen die Dachgeschosswohnung, die Erdgeschosswohnung
war im streitigen Zeitraum zu einem Mietzins von 350 Euro vermietet.
Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks von 1.102 qm,
ebenfalls Gemarkung T (GB-Blatt 2741, Flur 00, Flurstück 001, Gebäude-
und Freifläche). Für dieses Grundstück, für das ein Erbbaurecht
eingetragen ist, erhält der Kläger vom Pächter, der ein grundbuchlich
gesichertes Vorkaufsrecht hat, einen monatlichen Erbbauzins von 75,25
Euro.
Auf einen Fortzahlungsantrag vom 05.08.2009 bewilligte der
Beklagte mit Bescheid vom selben Tag zunächst vorläufig weitere
Leistungen, teilte jedoch mit, dass das Immobilienvermögen der Kläger,
dessen Beurteilung einige Zeit in Anspruch nehme, ggf. die
Hilfebedürftigkeit ausschließe.
Im Folgenden holte der Beklagte
eine überschlägige Wertaussage des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte im Kreis M und in der Stadt E vom 25.09.2009 ein.
Dieser setzte den überschlägigen Verkehrswert auf 170.000 Euro an.
Mit
Bescheid vom 04.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf
Leistungsgewährung ab. Das Eigenheim sei verwertbares Vermögen gem. § 12
SGB II. Es unterfalle nicht dem Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4
SGB II, da die angemessene Wohnfläche von 90 qm um 83 qm überschritten
werde. Auch die Grundstücksfläche liege deutlich über den im ländlichen
Bereich als höchstens angemessen anzusehenden 800 qm. Die Verwertung sei
auch weder nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II unwirtschaftlich noch
eine besondere Härte. Unter Abzug der Freibeträge ergebe sich ein
Vermögensüberschuss von 151.000 Euro, der zur Vermeidung der
Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden könne.
Den hiergegen
gerichteten Widerspruch der Kläger vom 09.11.2009, in dem diese darauf
verwiesen, dass sie selbst nur 70 qm bewohnen würden und die andere
Wohnung unter Anrechnung der Mieteinnahmen durch den Beklagten vermietet
sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurück.
Ergänzend zu seiner bisherigen Begründung führte er aus, dass für die
Frage der Angemessenheit der Wohnfläche nicht lediglich die selbst
genutzte Wohnfläche, sondern die gesamte Wohnfläche des Wohneigentums
maßgeblich sei.
Für die Zeit ab Dezember 2009 gewährte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag Leistungen in Form eines Darlehens.
Die
Kläger haben am 17.12.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold
erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2009 aufzuheben und das
beklagte Jobcenter zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.09.2009 bis
30.11.2009 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung haben sie im
Wesentlichen angeführt, dass es sich bei dem Haus um Schonvermögen
handele und auch der behauptete Verkehrswert unter Beachtung der
Marktsituation im ländlichen Raum und des Standards des maroden Hauses
(Sanierungsbedarf) völlig unrealistisch sei. Darüber hinaus sei eine
Verwertung des Hauses wegen einer schweren Darmkrebserkrankung des
Klägers 2001 und fehlender Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt unmöglich.
Auch sei Verwirkung eingetreten, da der Beklagte jahrelang
beanstandungsfrei Leistungen erbracht habe.
Das SG hat zur
Beweiserhebung ein Wertgutachten des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte im Kreis M und in der Stadt E vom 26.04.2011 eingeholt.
Danach beträgt der Verkehrswert des Zweifamilienhauses zum Stichtag
01.09.2009 145.000 Euro.
Mit Urteil vom 26.07.2011 hat das SG die
Klage abgewiesen. Das Haus stelle verwertbares Vermögen dar. Der
ermittelte Vermögenswert von 145.000 Euro übersteige den
Vermögensfreibetrag der Kläger von 18.900 Euro um 126.100 Euro. Das Haus
sei auch unangemessen groß, es komme insoweit entgegen der Auffassung
der Kläger nicht auf die tatsächlich selbst genutzte, sondern auf die
gesamte Wohnfläche an. Die Verwertung des Hauses sei weder
unwirtschaftlich noch eine besondere Härte.
Gegen das ihnen am
28.07.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 15.08.2011 Berufung
eingelegt. Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, dass die
Wertermittlung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass Aufwendungen
für Sanierungen in Höhe von mindestens 50.000 Euro notwendig seien. Auch
werde ein Grundfreibetrag von 8.850 Euro für den Kläger für völlig
weltfremd angesehen. Des Weiteren verkenne das SG, dass das
Hausgrundstück des Klägers nicht von diesem allein bewohnt werde,
sondern zum Teil vermietet sei. Ferner handele es sich um unantastbares
Schonvermögen, weil der Kläger kraft seines Alters kurz vor der
Altersrente stehe und im Übrigen gesundheitlich angeschlagen sei. Soweit
neben dem Zweifamilienhaus ein Erbbaugrundstück im Eigentum des Klägers
stehe, sei dieses erheblich belastet und der Erbbaunutzer habe ein
Vorkaufsrecht, das er jedoch wegen eigener Verbindlichkeiten nicht
ausüben könne.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.07.2011 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen
der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen; dieser ist
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Das
Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid vom 04.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten
(§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Kläger haben keinen
Anspruch auf zuschussweise Gewährung der ihnen darlehensweise gewährten
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009,
da sie im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs.
1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II waren.
Hilfebedürftig
ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II (hier in der Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006,
BGBl I, 1706), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder
Mitteln, vor allem nicht ( ) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern kann ( ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Die Kläger konnten ihren Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum aus
ihrem zu berücksichtigenden Vermögen sicherstellen.
Der
Bedarf der Kläger bestand im streitigen Zeitraum von September 2009 bis
November 2009 aus der für sie nach § 20 Abs. 2 S. 1, S. 2 SGB II (in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 24.03.2006, BGBl I, 558 in der Bekanntmachung
vom 17.06.2009, BGBl I, 1342) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von je 323,00 Euro zuzüglich Kosten der
Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 204,70 Euro
monatlich. Hieraus resultierte ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von
850,70 Euro.
Als
Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu gehören das im Eigentum
des Klägers stehende Zweifamilienhaus (GB-Blatt 1754) sowie das
Erbbaugrundstück (GB-Blatt 2741). Die Berücksichtigung des Eigentums des
Klägers auch bei der Klägerin folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II, wonach
bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft leben, zugleich das Einkommen
und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Bereits das im
maßgeblichen Zeitpunkt zum 01.09.2009 mit einem Verkehrswert von 145.000
Euro in Ansatz zu bringende Zweifamilienhaus (§ 12 Abs. 4 S. 1 und 2
SGB II) schließt einen Hilfebedarf der Kläger im streitigen Zeitraum
aus. Der ermittelte Wert von 145.000 Euro übersteigt den gemäß § 12 Abs.
2 SGB II zugunsten der Kläger abzusetzenden Freibetrag erheblich. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen ein
Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100
Euro. Für den Ende 2009 59 Jahre alten Kläger errechnet sich somit ein
Grundfreibetrag von 8.850 Euro, für die damals 57 Jahre alte Klägerin
ein Grundfreibetrag von 8.550 Euro. Hinzu kommt gemäß § 12 Abs. 2 S. 1
Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750
Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen,
mithin für die Kläger zusammen 1.500 Euro. Vermögen der Kläger ist daher
im streitigen Zeitraum unter Abzug des den Klägern zustehenden
Vermögensfreibetrages von 18.900 Euro - allein im Hinblick auf das
Zweifamilienhaus - mit 126.100 Euro zu berücksichtigen. Soweit die
Kläger mit ihrer Berufung den Grundfreibetrag von 8.850 Euro für den
Kläger für "weltfremd" halten, kann diese subjektive Einschätzung nicht
zu einem anderen Ergebnis führen. Die Höhe des Grundfreibetrages ist im
Gesetz ausdrücklich und klar verständlich geregelt und somit sowohl von
der Verwaltung als auch den Gerichten grundsätzlich anzuwenden. Eine
etwaige Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist weder von den Klägern
behauptet oder gar substantiiert dargelegt worden noch aus sonstigen
Gründen ersichtlich (vgl ebenso BSG Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08
R Rn 25 - BSGE 103, 153). Vielmehr ist zu beachten, dass dem
Gesetzgeber insbesondere bei der - wie hier - gewährenden bzw.
darreichenden Staatstätigkeit ein weiter Gestaltungsspielraum
zuzuerkennen ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 -
FamRZ 2003, 1084 ff.; Beschluss vom 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96 Rn 29;
Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff.;
Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.;
Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/70 Rn 67 - BVerfGE 59, 231 ff.),
weil sozialpolitische Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen sind
(BVerfG, Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 - FamRZ 2003,
1084 ff.; vgl. hierzu auch insgesamt LSG NRW Urteil vom 25.01.2011 - L 6
AS 413/10 Rn 27; vgl. auch ähnlich BSG Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL
30/04 R Rn 21 - Breith 2005, 509 zu den Freibeträgen der
Arbeitslosenhilfeverordnung).
Das Zweifamilienhaus des Klägers
ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II von der Verwertung
ausgenommen, da es sich nicht um ein durch diese Vorschrift
privilegiertes selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe
oder eine entsprechende Eigentumswohnung handelt. Dahinstehen kann, ob
ein Mehrfamilienhaus bereits grundsätzlich nicht von der
Privilegierungsvorschrift erfasst wird (so Löns in Löns/Herold-Tews, SGB
II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn 25). Das dem Kläger gehörende Hausgrundstück
kann jedenfalls nicht als "angemessen groß" angesehen werden. Der
Grenzwert eines gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II noch geschützten
selbst genutzten Hausgrundstücks liegt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts in Anlehnung an § 39 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzbuchs vom 19.08.1994 (BGBl I, 2137) bei etwa 130 qm für
einen Vierpersonenhaushalt abzüglich bzw. zuzüglich 20 qm für jede
Abweichung von der Personenzahl. Entsprechend liegt bei einem
Zweipersonenhaushalt wie dem der Kläger die angemessene Größe bei ca. 90
qm (vgl. z.B. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b 34/06 R Rn 27 - BSGE
100, 186; BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 25 - 98, 243).
Die tatsächliche Gesamtwohnfläche des dem Kläger gehörenden Hauses von
185 qm, die diese Grenze um mehr als das Doppelte übersteigt, ist somit
unangemessen. Ist bereits die Wohnfläche unangemessen, so kann
dahinstehen, ob - was hier naheliegt - das Zweifamilienhaus auch im
Hinblick auf die Grundstücksfläche von 1.454 qm als unangemessen
anzusehen ist (vgl. hierzu BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b 34/06 R
Rn 27 - BSGE 100, 186: 1.000 qm wohl unangemessen; vgl. auch BSG Urteil
vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 27 - BSGE 09, 243).
Entgegen
der Auffassung der Kläger ist nicht allein die Wohnfläche der selbst
genutzten Wohnung, sondern die Wohnfläche des gesamten Eigentums
maßgeblich (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R; ebenso
Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2007 - L 12 SO 12/07; LSG NRW
Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 Rn 27; Löns in Löns/Herold-Tews,
a.a.O., § 12 Rn 25). Ob das Hausgrundstück teilbar ist, ist keine Frage
der Angemessenheit der Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II,
sondern erst bei der Verwertbarkeit eines unangemessenen
Hausgrundstücks als einer Form der möglichen Verwertung zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 06.04.2011 - L
12 AS 42/07 Rn 50; LSG NRW Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 R Rn 27;
vgl. auch BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b 34/06 R Rn 29 - BSGE 100,
186 bei unangemessener Grundstücksgröße). Entsprechend kann auch die
Tatsache, dass die Erdgeschosswohnung vermietet ist und die
Mieteinkünfte vom Beklagten angerechnet werden, bei der Frage der
Angemessenheit des Hauses keine Berücksichtigung finden. Die Vermietung
stellt wie die Teilung eines Grundstücks bzw. Hauses eine Form der
Verwertung dar, bietet aber keinen Ansatz zur Erhöhung der angemessenen
Wohnfläche. Wählt der Hilfebedürftige die Vermietung eines Teils seines
Eigentums als Maßnahme zur Deckung seines Lebensunterhalts, so kann dies
an der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche nichts ändern und ein
unangemessen großes Hausgrundstück dadurch nicht zu Schonvermögen im
Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II werden. Gelingt es dem
Leistungsberechtigten, seinen Hilfebedarf durch die Einkommenserzielung
aus Vermietung gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ganz zu decken, entfällt die
Leistungsberechtigung nach dem SGB II und damit die Notwendigkeit, die
Angemessenheit des Hausgrundstücks zu überprüfen. Gelingt dem
Leistungsberechtigten die Bedarfsdeckung durch die Vermietung - wie hier
- jedoch nicht, steht die Frage der Berücksichtigung des
Hausgrundstücks und dessen Verwertung im Raum, weil der Hilfebedürftige
regelmäßig die Verwertungsart zu wählen hat, die den höchsten
Deckungsbeitrag erbringt (BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
Rn 31 - BSGE 98, 243).
Anhaltspunkte dafür, dass das
Zweifamilienhaus bereits grundsätzlich nicht verwertbar wäre (vgl. § 12
Abs. 1 S. 1 SGB II), sind nicht erkennbar. Der Begriff der
Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl
nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (BSG
Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 29 m.w.N. - BSGE 98, 243).
Zu beachten ist, dass die Verwertung eines Grundstücks in mehrfacher
Form möglich ist, etwa durch Veräußerung, aber auch durch Belastung (BSG
a.a.O., Rn 31 m.w.N.). Tatsächlich nicht verwertbar sind
Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden
sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig
sind oder dass zB ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über
den Marktwert hinaus belastet ist. Rechtlich nicht verwertbar ist ein
Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren
Aufhebung der Hilfebedürftige nicht erreichen kann (BSG a.a.O. Rn 31
m.w.N.). Rechtliche Verfügungsbeschränkungen bestehen insbesondere
ausweislich der Grundbucheinträge nicht. Die tatsächliche
Verwertungsmöglichkeit des gesamten Hausgrundstücks ergibt sich aus dem
im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wonach das
Zweifamilienhaus prognostisch in einem Zeitraum von ca. 4 Monaten zu
einem Verkehrswert von 145.000 Euro veräußert werden könnte. Die Kläger
haben keine Tatsachen vorgetragen, die ernsthafte Zweifel an dieser
Verwertbarkeit begründen könnten, vielmehr eine Verwertung im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal versucht. Darüber hinaus
ist von den Klägern auch weder dargetan noch aufgrund sonstiger
Besonderheiten ersichtlich, warum eine Belastung des Hausgrundstücks
oder aber auch eine Teilung in zwei Wohnungen unter Verkauf der Wohnung
im Erdgeschoss mit dann angemessener eigener Wohnung im Dachgeschoss
nicht in Betracht gekommen wäre.
Das Hausgrundstück bleibt auch
nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II als (Schon-) Vermögen
unberücksichtigt. Die Verwertung des Zweifamilienhauses (bzw. eines
Teils davon) ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch bedeutet sie
für die Kläger eine besondere Härte. "Offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit" und "besondere Härte" sind unbestimmte
Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Die Anforderungen sind nach der vom Gesetzgeber herangezogenen
Begriffswahl "offensichtlich" und "besonders" ausdrücklich hoch (Löns in
Löns/Herold-Tews, a.a.O., § 12 Rn 35).
Die Verwertung von
Vermögen ist als unwirtschaftlich anzusehen, wenn sie einer vernünftigen
- allerdings nicht auf jeden finanziellen Vorteil bedachten -
Wirtschaftsweise in besonderem Maße widerspricht (Löns in
Löns/Herold-Tews, a.a.O, § 12 Rn 36 unter Verweis auf BSG Urteil vom
09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R - Breith 2005, 509). Vorzunehmen ist also
eine rein wirtschaftlich-ökonomische Betrachtung, die sich daran
orientiert, ob ein rational und ökonomisch Handelnder (jetzt) die
Verwertung vornehmen oder unterlassen würde (BSG a.a.O Rn 15; Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 6/07 R Rn 20 - SozR 4-4200 § 12 Nr. 9 ).
Dahinstehen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob von einer
Unwirtschaftlichkeit ggf. dann ausgegangen werden kann, wenn der
erzielbare Veräußerungswert deutlich unter den Erstellungskosten (vom
BSG zum Teil als "Substanzwert" oder "wirklicher Wert" bezeichnet) liegt
(vgl. z.B. BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 40 m.w.N. -
BSGE 98, 243; vgl. auch Löns in Löns/Herold-Tews, a.a.O. Rn 37; BSG
Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 40 m.w.N. - BSGE 98, 243).
Derartige Erstellungskosten hat der Kläger, der das Hausgrundstück von
seiner Mutter übertragen bekommen hat, nicht aufgewendet.
Die
Verwertung stellt für die Kläger keine besondere Härte dar. Wann von
einer "besonderen Härte" iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei
maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die
ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1
SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) und die
Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Dabei gilt im
SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die
Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens
abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder
seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (BSG Urteil vom 16.05.2007
- B 11b AS 37/06 R Rn 34 m.w.N. - BSGE 98, 243). Für die Anwendung des §
12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände
vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen
als eine einfache Härte und erst recht als die mit der
Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (nach BSG z.B.
Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl. BSG a.a.O. Rn 35 oder bei
langjährig Selbstständigem mit Kumulation von mehreren Belastungen und
Risiken durch Versorgungslücke, Behinderung, höherem Lebensalter,
Berufsausbildung, vgl. BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R).
Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein
Härtefall iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zB dann
vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter
seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine
Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist
(BT-Drucks 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust
der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur
zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellt. Es
sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht
anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen
(BSG 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 35 m.w.N. - BSGE 98, 243).
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Im Zeitpunkt des
Beginns der streitigen Leistungszahlung (September 2009) war der Kläger
59 Jahre, die Klägerin 57 Jahre, mithin mit ca. 6 bzw. 8 Jahren noch
weit vom Regelrentenalter entfernt. Dahinstehen bleiben kann, ob eine
vorzeitige Berentung zu berücksichtigen wäre, da eine entsprechende
Entscheidung des Rentenversicherungsträgers weder bevorstand noch damals
überhaupt beantragt war. Inwiefern der Gesundheitszustand des Klägers
eine besondere Härte der Verwertung bedingen könnte, ist nicht
ersichtlich und von den Klägern auch nicht substantiiert worden. Selbst
wenn man davon ausginge - was nach Aktenlage Spekulation ist -, dass dem
Kläger wegen seiner Erkrankung in 2009 ein Umzug unzumutbar gewesen
wäre, so kann dies schon deshalb keine besondere Härte im Sinn von § 12
Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II begründen, weil ein Umzug der Kläger bei
Teilverwertung des Hauses durch Schaffung von zwei Wohnungen und Verkauf
der einen, nicht notwendig gewesen wäre. Ferner konnte der Senat vor
diesem Hintergrund offen lassen, ob nicht auch ein Verkauf des
Erbpachtgrundstücks in Betracht gekommen wäre und welchen Wert dieses
Grundstück ggf. gehabt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger wäre
hierbei unmaßgeblich, ob der Erbbaupächter selbst die finanziellen
Mittel hat, sein eingetragenes Vorkaufsrecht auszuüben.
Die
Kläger können einen Anspruch auf zuschussweise Leistungen darüber hinaus
nicht daraus ableiten, dass der Beklagte ihnen in den Jahren vor dem
streitigen Leistungszeitraum trotz des auch damals bereits vorhandenen
Vermögens Leistungen gewährt hat. Ein Vertrauensschutz in die
Weitergewährung von - womöglich zuvor rechtswidrig - gezahlten
Leistungen besteht grundsätzlich nicht und ergibt sich auch nicht aus
den zuvor erlassenen Leistungsbescheiden. Diese beschränkten sich in
ihren Verfügungssätzen ausdrücklich auf den jeweiligen
Bewilligungsabschnitt. Mit Ablauf dieser Bewilligungsabschnitte
erledigten sich die entsprechenden Verwaltungsakte gemäß § 39 Abs. 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass Leistungsansprüche für
Folgezeiträume jeweils wieder eigenständig zu prüfen waren. Ein
schutzwürdiges Vertrauen der Kläger in die Fortgewährung von Leistungen
trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II existiert
nicht (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 06.04.2011 - L 12 AS
42/07 Rn 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/keine-zuschussweise-gewahrung-von-alg.html
Gruß Willi S
II, denn das Zweifamilienhaus ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB
II von der Verwertung ausgenommen, da es sich nicht um ein durch diese
Vorschrift privilegiertes selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung handelt
Nicht allein die Wohnfläche der
selbst genutzten Wohnung, sondern die Wohnfläche des gesamten Eigentums
ist maßgeblich (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R; ebenso
Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2007 - L 12 SO 12/07; LSG NRW
Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 Rn 27; Löns in Löns/Herold-Tews,
a.a.O., § 12 Rn 25).
NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 12. Senat
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1. Instanz Sozialgericht Detmold S 11 AS 276/09 26.07.2011
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 1464/11 09.05.2012
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 26.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den
Beteiligten ist streitig, ob den Klägern im Zeitraum September bis
November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt lediglich als
Darlehen zu gewähren sind.
Die miteinander verheirateten, am
00.00.1950 bzw. 00.00.1952 geborenen Kläger zu 1) und 2) bezogen als
Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 vom Beklagten Leistungen nach dem
SGB II. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines 1983 erbauten
Zweifamilienhauses unter der Anschrift B 00, E (GB-Blatt 1754, Flur 00,
Flurstück 000, Gemarkung T, Gemeinde E). Die Grundstücksfläche beträgt
1.454 qm, die Gesamtwohnfläche 185 qm (EG-Wohnung 115 qm, DG-Wohnung 70
qm). Auf dem Grundstück lasten keine Darlehensverbindlichkeiten. Die
Kläger selbst bewohnen die Dachgeschosswohnung, die Erdgeschosswohnung
war im streitigen Zeitraum zu einem Mietzins von 350 Euro vermietet.
Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks von 1.102 qm,
ebenfalls Gemarkung T (GB-Blatt 2741, Flur 00, Flurstück 001, Gebäude-
und Freifläche). Für dieses Grundstück, für das ein Erbbaurecht
eingetragen ist, erhält der Kläger vom Pächter, der ein grundbuchlich
gesichertes Vorkaufsrecht hat, einen monatlichen Erbbauzins von 75,25
Euro.
Auf einen Fortzahlungsantrag vom 05.08.2009 bewilligte der
Beklagte mit Bescheid vom selben Tag zunächst vorläufig weitere
Leistungen, teilte jedoch mit, dass das Immobilienvermögen der Kläger,
dessen Beurteilung einige Zeit in Anspruch nehme, ggf. die
Hilfebedürftigkeit ausschließe.
Im Folgenden holte der Beklagte
eine überschlägige Wertaussage des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte im Kreis M und in der Stadt E vom 25.09.2009 ein.
Dieser setzte den überschlägigen Verkehrswert auf 170.000 Euro an.
Mit
Bescheid vom 04.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf
Leistungsgewährung ab. Das Eigenheim sei verwertbares Vermögen gem. § 12
SGB II. Es unterfalle nicht dem Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4
SGB II, da die angemessene Wohnfläche von 90 qm um 83 qm überschritten
werde. Auch die Grundstücksfläche liege deutlich über den im ländlichen
Bereich als höchstens angemessen anzusehenden 800 qm. Die Verwertung sei
auch weder nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II unwirtschaftlich noch
eine besondere Härte. Unter Abzug der Freibeträge ergebe sich ein
Vermögensüberschuss von 151.000 Euro, der zur Vermeidung der
Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden könne.
Den hiergegen
gerichteten Widerspruch der Kläger vom 09.11.2009, in dem diese darauf
verwiesen, dass sie selbst nur 70 qm bewohnen würden und die andere
Wohnung unter Anrechnung der Mieteinnahmen durch den Beklagten vermietet
sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurück.
Ergänzend zu seiner bisherigen Begründung führte er aus, dass für die
Frage der Angemessenheit der Wohnfläche nicht lediglich die selbst
genutzte Wohnfläche, sondern die gesamte Wohnfläche des Wohneigentums
maßgeblich sei.
Für die Zeit ab Dezember 2009 gewährte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag Leistungen in Form eines Darlehens.
Die
Kläger haben am 17.12.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold
erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2009 aufzuheben und das
beklagte Jobcenter zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.09.2009 bis
30.11.2009 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung haben sie im
Wesentlichen angeführt, dass es sich bei dem Haus um Schonvermögen
handele und auch der behauptete Verkehrswert unter Beachtung der
Marktsituation im ländlichen Raum und des Standards des maroden Hauses
(Sanierungsbedarf) völlig unrealistisch sei. Darüber hinaus sei eine
Verwertung des Hauses wegen einer schweren Darmkrebserkrankung des
Klägers 2001 und fehlender Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt unmöglich.
Auch sei Verwirkung eingetreten, da der Beklagte jahrelang
beanstandungsfrei Leistungen erbracht habe.
Das SG hat zur
Beweiserhebung ein Wertgutachten des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte im Kreis M und in der Stadt E vom 26.04.2011 eingeholt.
Danach beträgt der Verkehrswert des Zweifamilienhauses zum Stichtag
01.09.2009 145.000 Euro.
Mit Urteil vom 26.07.2011 hat das SG die
Klage abgewiesen. Das Haus stelle verwertbares Vermögen dar. Der
ermittelte Vermögenswert von 145.000 Euro übersteige den
Vermögensfreibetrag der Kläger von 18.900 Euro um 126.100 Euro. Das Haus
sei auch unangemessen groß, es komme insoweit entgegen der Auffassung
der Kläger nicht auf die tatsächlich selbst genutzte, sondern auf die
gesamte Wohnfläche an. Die Verwertung des Hauses sei weder
unwirtschaftlich noch eine besondere Härte.
Gegen das ihnen am
28.07.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 15.08.2011 Berufung
eingelegt. Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, dass die
Wertermittlung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass Aufwendungen
für Sanierungen in Höhe von mindestens 50.000 Euro notwendig seien. Auch
werde ein Grundfreibetrag von 8.850 Euro für den Kläger für völlig
weltfremd angesehen. Des Weiteren verkenne das SG, dass das
Hausgrundstück des Klägers nicht von diesem allein bewohnt werde,
sondern zum Teil vermietet sei. Ferner handele es sich um unantastbares
Schonvermögen, weil der Kläger kraft seines Alters kurz vor der
Altersrente stehe und im Übrigen gesundheitlich angeschlagen sei. Soweit
neben dem Zweifamilienhaus ein Erbbaugrundstück im Eigentum des Klägers
stehe, sei dieses erheblich belastet und der Erbbaunutzer habe ein
Vorkaufsrecht, das er jedoch wegen eigener Verbindlichkeiten nicht
ausüben könne.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.07.2011 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen
der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen; dieser ist
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Das
Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid vom 04.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten
(§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Kläger haben keinen
Anspruch auf zuschussweise Gewährung der ihnen darlehensweise gewährten
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009,
da sie im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs.
1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II waren.
Hilfebedürftig
ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II (hier in der Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006,
BGBl I, 1706), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder
Mitteln, vor allem nicht ( ) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern kann ( ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Die Kläger konnten ihren Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum aus
ihrem zu berücksichtigenden Vermögen sicherstellen.
Der
Bedarf der Kläger bestand im streitigen Zeitraum von September 2009 bis
November 2009 aus der für sie nach § 20 Abs. 2 S. 1, S. 2 SGB II (in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 24.03.2006, BGBl I, 558 in der Bekanntmachung
vom 17.06.2009, BGBl I, 1342) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von je 323,00 Euro zuzüglich Kosten der
Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 204,70 Euro
monatlich. Hieraus resultierte ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von
850,70 Euro.
Als
Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu gehören das im Eigentum
des Klägers stehende Zweifamilienhaus (GB-Blatt 1754) sowie das
Erbbaugrundstück (GB-Blatt 2741). Die Berücksichtigung des Eigentums des
Klägers auch bei der Klägerin folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II, wonach
bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft leben, zugleich das Einkommen
und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Bereits das im
maßgeblichen Zeitpunkt zum 01.09.2009 mit einem Verkehrswert von 145.000
Euro in Ansatz zu bringende Zweifamilienhaus (§ 12 Abs. 4 S. 1 und 2
SGB II) schließt einen Hilfebedarf der Kläger im streitigen Zeitraum
aus. Der ermittelte Wert von 145.000 Euro übersteigt den gemäß § 12 Abs.
2 SGB II zugunsten der Kläger abzusetzenden Freibetrag erheblich. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen ein
Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100
Euro. Für den Ende 2009 59 Jahre alten Kläger errechnet sich somit ein
Grundfreibetrag von 8.850 Euro, für die damals 57 Jahre alte Klägerin
ein Grundfreibetrag von 8.550 Euro. Hinzu kommt gemäß § 12 Abs. 2 S. 1
Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750
Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen,
mithin für die Kläger zusammen 1.500 Euro. Vermögen der Kläger ist daher
im streitigen Zeitraum unter Abzug des den Klägern zustehenden
Vermögensfreibetrages von 18.900 Euro - allein im Hinblick auf das
Zweifamilienhaus - mit 126.100 Euro zu berücksichtigen. Soweit die
Kläger mit ihrer Berufung den Grundfreibetrag von 8.850 Euro für den
Kläger für "weltfremd" halten, kann diese subjektive Einschätzung nicht
zu einem anderen Ergebnis führen. Die Höhe des Grundfreibetrages ist im
Gesetz ausdrücklich und klar verständlich geregelt und somit sowohl von
der Verwaltung als auch den Gerichten grundsätzlich anzuwenden. Eine
etwaige Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist weder von den Klägern
behauptet oder gar substantiiert dargelegt worden noch aus sonstigen
Gründen ersichtlich (vgl ebenso BSG Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08
R Rn 25 - BSGE 103, 153). Vielmehr ist zu beachten, dass dem
Gesetzgeber insbesondere bei der - wie hier - gewährenden bzw.
darreichenden Staatstätigkeit ein weiter Gestaltungsspielraum
zuzuerkennen ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 -
FamRZ 2003, 1084 ff.; Beschluss vom 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96 Rn 29;
Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 Rn 63 - BVerfGE 99, 165 ff.;
Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 Rn 47 - BVerfGE 78, 104 ff.;
Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/70 Rn 67 - BVerfGE 59, 231 ff.),
weil sozialpolitische Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen sind
(BVerfG, Beschluss vom 22.05.2003 - 1 BvR 452/99 Rn 17 - FamRZ 2003,
1084 ff.; vgl. hierzu auch insgesamt LSG NRW Urteil vom 25.01.2011 - L 6
AS 413/10 Rn 27; vgl. auch ähnlich BSG Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL
30/04 R Rn 21 - Breith 2005, 509 zu den Freibeträgen der
Arbeitslosenhilfeverordnung).
Das Zweifamilienhaus des Klägers
ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II von der Verwertung
ausgenommen, da es sich nicht um ein durch diese Vorschrift
privilegiertes selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe
oder eine entsprechende Eigentumswohnung handelt. Dahinstehen kann, ob
ein Mehrfamilienhaus bereits grundsätzlich nicht von der
Privilegierungsvorschrift erfasst wird (so Löns in Löns/Herold-Tews, SGB
II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn 25). Das dem Kläger gehörende Hausgrundstück
kann jedenfalls nicht als "angemessen groß" angesehen werden. Der
Grenzwert eines gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II noch geschützten
selbst genutzten Hausgrundstücks liegt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts in Anlehnung an § 39 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzbuchs vom 19.08.1994 (BGBl I, 2137) bei etwa 130 qm für
einen Vierpersonenhaushalt abzüglich bzw. zuzüglich 20 qm für jede
Abweichung von der Personenzahl. Entsprechend liegt bei einem
Zweipersonenhaushalt wie dem der Kläger die angemessene Größe bei ca. 90
qm (vgl. z.B. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b 34/06 R Rn 27 - BSGE
100, 186; BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 25 - 98, 243).
Die tatsächliche Gesamtwohnfläche des dem Kläger gehörenden Hauses von
185 qm, die diese Grenze um mehr als das Doppelte übersteigt, ist somit
unangemessen. Ist bereits die Wohnfläche unangemessen, so kann
dahinstehen, ob - was hier naheliegt - das Zweifamilienhaus auch im
Hinblick auf die Grundstücksfläche von 1.454 qm als unangemessen
anzusehen ist (vgl. hierzu BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b 34/06 R
Rn 27 - BSGE 100, 186: 1.000 qm wohl unangemessen; vgl. auch BSG Urteil
vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 27 - BSGE 09, 243).
Entgegen
der Auffassung der Kläger ist nicht allein die Wohnfläche der selbst
genutzten Wohnung, sondern die Wohnfläche des gesamten Eigentums
maßgeblich (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R; ebenso
Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2007 - L 12 SO 12/07; LSG NRW
Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 Rn 27; Löns in Löns/Herold-Tews,
a.a.O., § 12 Rn 25). Ob das Hausgrundstück teilbar ist, ist keine Frage
der Angemessenheit der Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II,
sondern erst bei der Verwertbarkeit eines unangemessenen
Hausgrundstücks als einer Form der möglichen Verwertung zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 06.04.2011 - L
12 AS 42/07 Rn 50; LSG NRW Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 R Rn 27;
vgl. auch BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b 34/06 R Rn 29 - BSGE 100,
186 bei unangemessener Grundstücksgröße). Entsprechend kann auch die
Tatsache, dass die Erdgeschosswohnung vermietet ist und die
Mieteinkünfte vom Beklagten angerechnet werden, bei der Frage der
Angemessenheit des Hauses keine Berücksichtigung finden. Die Vermietung
stellt wie die Teilung eines Grundstücks bzw. Hauses eine Form der
Verwertung dar, bietet aber keinen Ansatz zur Erhöhung der angemessenen
Wohnfläche. Wählt der Hilfebedürftige die Vermietung eines Teils seines
Eigentums als Maßnahme zur Deckung seines Lebensunterhalts, so kann dies
an der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche nichts ändern und ein
unangemessen großes Hausgrundstück dadurch nicht zu Schonvermögen im
Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II werden. Gelingt es dem
Leistungsberechtigten, seinen Hilfebedarf durch die Einkommenserzielung
aus Vermietung gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ganz zu decken, entfällt die
Leistungsberechtigung nach dem SGB II und damit die Notwendigkeit, die
Angemessenheit des Hausgrundstücks zu überprüfen. Gelingt dem
Leistungsberechtigten die Bedarfsdeckung durch die Vermietung - wie hier
- jedoch nicht, steht die Frage der Berücksichtigung des
Hausgrundstücks und dessen Verwertung im Raum, weil der Hilfebedürftige
regelmäßig die Verwertungsart zu wählen hat, die den höchsten
Deckungsbeitrag erbringt (BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R
Rn 31 - BSGE 98, 243).
Anhaltspunkte dafür, dass das
Zweifamilienhaus bereits grundsätzlich nicht verwertbar wäre (vgl. § 12
Abs. 1 S. 1 SGB II), sind nicht erkennbar. Der Begriff der
Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl
nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (BSG
Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 29 m.w.N. - BSGE 98, 243).
Zu beachten ist, dass die Verwertung eines Grundstücks in mehrfacher
Form möglich ist, etwa durch Veräußerung, aber auch durch Belastung (BSG
a.a.O., Rn 31 m.w.N.). Tatsächlich nicht verwertbar sind
Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden
sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig
sind oder dass zB ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über
den Marktwert hinaus belastet ist. Rechtlich nicht verwertbar ist ein
Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren
Aufhebung der Hilfebedürftige nicht erreichen kann (BSG a.a.O. Rn 31
m.w.N.). Rechtliche Verfügungsbeschränkungen bestehen insbesondere
ausweislich der Grundbucheinträge nicht. Die tatsächliche
Verwertungsmöglichkeit des gesamten Hausgrundstücks ergibt sich aus dem
im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wonach das
Zweifamilienhaus prognostisch in einem Zeitraum von ca. 4 Monaten zu
einem Verkehrswert von 145.000 Euro veräußert werden könnte. Die Kläger
haben keine Tatsachen vorgetragen, die ernsthafte Zweifel an dieser
Verwertbarkeit begründen könnten, vielmehr eine Verwertung im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal versucht. Darüber hinaus
ist von den Klägern auch weder dargetan noch aufgrund sonstiger
Besonderheiten ersichtlich, warum eine Belastung des Hausgrundstücks
oder aber auch eine Teilung in zwei Wohnungen unter Verkauf der Wohnung
im Erdgeschoss mit dann angemessener eigener Wohnung im Dachgeschoss
nicht in Betracht gekommen wäre.
Das Hausgrundstück bleibt auch
nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II als (Schon-) Vermögen
unberücksichtigt. Die Verwertung des Zweifamilienhauses (bzw. eines
Teils davon) ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch bedeutet sie
für die Kläger eine besondere Härte. "Offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit" und "besondere Härte" sind unbestimmte
Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Die Anforderungen sind nach der vom Gesetzgeber herangezogenen
Begriffswahl "offensichtlich" und "besonders" ausdrücklich hoch (Löns in
Löns/Herold-Tews, a.a.O., § 12 Rn 35).
Die Verwertung von
Vermögen ist als unwirtschaftlich anzusehen, wenn sie einer vernünftigen
- allerdings nicht auf jeden finanziellen Vorteil bedachten -
Wirtschaftsweise in besonderem Maße widerspricht (Löns in
Löns/Herold-Tews, a.a.O, § 12 Rn 36 unter Verweis auf BSG Urteil vom
09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R - Breith 2005, 509). Vorzunehmen ist also
eine rein wirtschaftlich-ökonomische Betrachtung, die sich daran
orientiert, ob ein rational und ökonomisch Handelnder (jetzt) die
Verwertung vornehmen oder unterlassen würde (BSG a.a.O Rn 15; Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 6/07 R Rn 20 - SozR 4-4200 § 12 Nr. 9 ).
Dahinstehen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob von einer
Unwirtschaftlichkeit ggf. dann ausgegangen werden kann, wenn der
erzielbare Veräußerungswert deutlich unter den Erstellungskosten (vom
BSG zum Teil als "Substanzwert" oder "wirklicher Wert" bezeichnet) liegt
(vgl. z.B. BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 40 m.w.N. -
BSGE 98, 243; vgl. auch Löns in Löns/Herold-Tews, a.a.O. Rn 37; BSG
Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 40 m.w.N. - BSGE 98, 243).
Derartige Erstellungskosten hat der Kläger, der das Hausgrundstück von
seiner Mutter übertragen bekommen hat, nicht aufgewendet.
Die
Verwertung stellt für die Kläger keine besondere Härte dar. Wann von
einer "besonderen Härte" iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei
maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die
ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1
SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) und die
Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Dabei gilt im
SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die
Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens
abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder
seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (BSG Urteil vom 16.05.2007
- B 11b AS 37/06 R Rn 34 m.w.N. - BSGE 98, 243). Für die Anwendung des §
12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände
vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen
als eine einfache Härte und erst recht als die mit der
Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (nach BSG z.B.
Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl. BSG a.a.O. Rn 35 oder bei
langjährig Selbstständigem mit Kumulation von mehreren Belastungen und
Risiken durch Versorgungslücke, Behinderung, höherem Lebensalter,
Berufsausbildung, vgl. BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R).
Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein
Härtefall iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zB dann
vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter
seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine
Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist
(BT-Drucks 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust
der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur
zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellt. Es
sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht
anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen
(BSG 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 35 m.w.N. - BSGE 98, 243).
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Im Zeitpunkt des
Beginns der streitigen Leistungszahlung (September 2009) war der Kläger
59 Jahre, die Klägerin 57 Jahre, mithin mit ca. 6 bzw. 8 Jahren noch
weit vom Regelrentenalter entfernt. Dahinstehen bleiben kann, ob eine
vorzeitige Berentung zu berücksichtigen wäre, da eine entsprechende
Entscheidung des Rentenversicherungsträgers weder bevorstand noch damals
überhaupt beantragt war. Inwiefern der Gesundheitszustand des Klägers
eine besondere Härte der Verwertung bedingen könnte, ist nicht
ersichtlich und von den Klägern auch nicht substantiiert worden. Selbst
wenn man davon ausginge - was nach Aktenlage Spekulation ist -, dass dem
Kläger wegen seiner Erkrankung in 2009 ein Umzug unzumutbar gewesen
wäre, so kann dies schon deshalb keine besondere Härte im Sinn von § 12
Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II begründen, weil ein Umzug der Kläger bei
Teilverwertung des Hauses durch Schaffung von zwei Wohnungen und Verkauf
der einen, nicht notwendig gewesen wäre. Ferner konnte der Senat vor
diesem Hintergrund offen lassen, ob nicht auch ein Verkauf des
Erbpachtgrundstücks in Betracht gekommen wäre und welchen Wert dieses
Grundstück ggf. gehabt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger wäre
hierbei unmaßgeblich, ob der Erbbaupächter selbst die finanziellen
Mittel hat, sein eingetragenes Vorkaufsrecht auszuüben.
Die
Kläger können einen Anspruch auf zuschussweise Leistungen darüber hinaus
nicht daraus ableiten, dass der Beklagte ihnen in den Jahren vor dem
streitigen Leistungszeitraum trotz des auch damals bereits vorhandenen
Vermögens Leistungen gewährt hat. Ein Vertrauensschutz in die
Weitergewährung von - womöglich zuvor rechtswidrig - gezahlten
Leistungen besteht grundsätzlich nicht und ergibt sich auch nicht aus
den zuvor erlassenen Leistungsbescheiden. Diese beschränkten sich in
ihren Verfügungssätzen ausdrücklich auf den jeweiligen
Bewilligungsabschnitt. Mit Ablauf dieser Bewilligungsabschnitte
erledigten sich die entsprechenden Verwaltungsakte gemäß § 39 Abs. 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass Leistungsansprüche für
Folgezeiträume jeweils wieder eigenständig zu prüfen waren. Ein
schutzwürdiges Vertrauen der Kläger in die Fortgewährung von Leistungen
trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II existiert
nicht (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 06.04.2011 - L 12 AS
42/07 Rn 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/keine-zuschussweise-gewahrung-von-alg.html
Gruß Willi S
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