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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 22 Sep 2017 - 13:42

Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 02.12.2015 - S 22 AS 3883/10 - bestätigt durch Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 4 AS 277/16


Leitsatz ( Redakteur )

1. Der durch einen Erbfall entstandene wertmäßige Zuwachs stellt Einkommen dar, wenn der Erbfall während des laufenden und ununterbrochenen Leistungsbezugs nach dem SGB II eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R).

2. Der Erhalt der Zahlung ist ein auf dem Erbfall beruhender wertmäßiger Zuwachs. Die gegen das vormals behandelnde Krankenhaus gerichtete Schadenersatzforderung der Mutter des Klägers gehörte zur Erbmasse. Eine Berücksichtigung als Einkommen ist auch nicht für den Teil der Zahlung ausgeschlossen, der auf einem Schmerzensgeldanspruch der Mutter beruhte. Die Privilegierung von Zahlungen aus Schmerzensgeldansprüchen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. greift nicht ein, da sie nur für Geschädigte selbst, nicht jedoch für deren Rechtsnachfolger greift (vgl. Geiger, LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 5 m.w.N.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195072&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
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