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Hartz IV: Einkommensteuernachzahlung ist Betriebsausgabe, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Müssen selbständige ALG II-Bezieher Einkommensteuer für zurückliegende Jahre nachzahlen, so ist diese Nachzahlung als Betriebsausgabe vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzusetzen. Mehr hier: https://sozialberatung-kiel.de/2017/09/01/hartz-iv-einkommensteuernachzahlung-ist-betriebsausgabe/#comment-3826
Hinweis: S. a. dazu Beitrag von Detlef Brock - Redakteur des Rechtsprechungstickers von Tacheles:
Die Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da sie selbstständig tätige Leistungsbezieher regelmäßig betreffen wird. Eine Antwort auf die Rechtsfrage ist jedoch weder den rechtlichen Normen noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, sodass die Frage der obergerichtlichen Klärung bedarf.
Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 25.05.2016 - S 35 AS 3984/14 - Berufung zugelassen
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - Einkommenssteuernachzahlung ist Betriebsausgabe
Zur Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ( hier bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Einkommensteuernachzahlung ist als betriebsbedingte Ausgabe zu berücksichtigen ( a. A. SG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2015, S 12 AS 4451/14 ).
2. Von einer betriebsbedingten Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist bei der Zahlung von Einkommensteuer insoweit auszugehen, wie sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen lassen.
Hinweis: Tilgungszahlungen auf Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren kommen nicht in Betrach ( Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 18 AS 1812/16 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
Hinweis: S. a. dazu Beitrag von Detlef Brock - Redakteur des Rechtsprechungstickers von Tacheles:
Die Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da sie selbstständig tätige Leistungsbezieher regelmäßig betreffen wird. Eine Antwort auf die Rechtsfrage ist jedoch weder den rechtlichen Normen noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, sodass die Frage der obergerichtlichen Klärung bedarf.
Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 25.05.2016 - S 35 AS 3984/14 - Berufung zugelassen
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - Einkommenssteuernachzahlung ist Betriebsausgabe
Zur Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ( hier bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Einkommensteuernachzahlung ist als betriebsbedingte Ausgabe zu berücksichtigen ( a. A. SG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2015, S 12 AS 4451/14 ).
2. Von einer betriebsbedingten Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist bei der Zahlung von Einkommensteuer insoweit auszugehen, wie sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen lassen.
Hinweis: Tilgungszahlungen auf Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren kommen nicht in Betrach ( Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 18 AS 1812/16 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
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