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Kein Geld bei Fristversäumnis
22.8.2017 – Ein Arbeitsloser, der es versäumt, rechtzeitig einen Folgeantrag auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu stellen, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen. Das gilt selbst dann, wenn er aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, so das Sozialgericht Mainz in einem Urteil vom 1. Dezember 2016 (S 10 AS 816/15).
Hintertür offen gelassen
Eine weitergehende Verpflichtung, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestehe nicht, zumal das Jobcenter keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Probleme des Klägers gehabt habe. In der Vergangenheit habe die Antragstellung nämlich problemlos funktioniert.
Das Gericht ließ dem Kläger allerdings eine Hintertür offen. Denn sollte es ihm gelingen, dem Jobcenter eine allgemeine Verletzung seiner Fürsorgepflicht nachzuweisen, so könne er im Rahmen eines Zivilprozesses Schadenersatzansprüche einklagen.
Quelle: http://www.versicherungsjournal.de/karriere-und-mitarbeiter/kein-geld-bei-fristversaeumnis-129736.php?link=3
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
Willi S
Hintertür offen gelassen
Eine weitergehende Verpflichtung, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestehe nicht, zumal das Jobcenter keinerlei Anhaltspunkte für mögliche Probleme des Klägers gehabt habe. In der Vergangenheit habe die Antragstellung nämlich problemlos funktioniert.
Das Gericht ließ dem Kläger allerdings eine Hintertür offen. Denn sollte es ihm gelingen, dem Jobcenter eine allgemeine Verletzung seiner Fürsorgepflicht nachzuweisen, so könne er im Rahmen eines Zivilprozesses Schadenersatzansprüche einklagen.
Quelle: http://www.versicherungsjournal.de/karriere-und-mitarbeiter/kein-geld-bei-fristversaeumnis-129736.php?link=3
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
Willi S
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