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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Aug 2017 - 9:20

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.06.2017 - L 9 SO 218/15


Kontoführungsgebühren sind mit dem Regelsatz abgegolten.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Kontoführungsgebühren des Klägers können von seinem Renteneinkommen nicht mindernd abgezogen werden. Der Absetzungstatbestand des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII folge sozialhilferechtlichen Zwecken und ist deshalb nicht mit dem Einkommensteuerrecht und dessen Regeln über Werbungskosten zu vergleichen.

2. Ausgaben können notwendig sein, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII, 2. Auflage 2014, § 82 Rn. 81ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3. Die Kontoführungsgebühren sind nach § 5 Abs. 1 RBEG in Abteilung 12 berücksichtigt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194643&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
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