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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch Verkaufserlöse (hier Hundezucht), die sich nicht in der Vermögensumschichtung erschöpfen, sind grundsätzlich Einkommen; die Frage der für die Erzielung dieses Erlöses wiederum getätigten Ausgaben betrifft die Absetzung nach § 11b SGB II.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Auch Verkaufserlöse (hier Hundezucht), die sich nicht in der Vermögensumschichtung erschöpfen, sind grundsätzlich Einkommen; die Frage der für die Erzielung dieses Erlöses wiederum getätigten Ausgaben betrifft die Absetzung nach § 11b SGB II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Auch Verkaufserlöse (hier Hundezucht), die sich nicht in der Vermögensumschichtung erschöpfen, sind grundsätzlich Einkommen; die Frage der für die Erzielung dieses Erlöses wiederum getätigten Ausgaben betrifft die Absetzung nach § 11b SGB II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Auch Verkaufserlöse (hier Hundezucht), die sich nicht in der Vermögensumschichtung erschöpfen, sind grundsätzlich Einkommen; die Frage der für die Erzielung dieses Erlöses wiederum getätigten Ausgaben betrifft die Absetzung nach § 11b SGB II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Jan 2014 - 11:04

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2013 - L 6 AS 476/13 B ER

Leitsätze (Autor)

Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist hinsichtlich seiner Hilfedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Es bestehen keine Bedenken, die ablehnende Entscheidung maßgeblich auf die nach der Facebook-Recherche des Jobcenters kopierten, in Augenschein genommenen Fotos zu stützen. Die entsprechende Datenerhebung ist nach § 67a Abs. 2 SGB X rechtmäßig.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. dazu SG Hannover, Urteil vom 03.09.2013 - S 54 AS 3165/10

http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Hannover_S_54_AS_3165_10.php

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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