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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen

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Beitrag von Willi Schartema Sa 26 Aug 2017 - 8:36

2. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ist im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss hierfür eindeutig erkennbar sein.
Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss. Diese Grundsätze sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (Beschluss vom 24.02.2017 , S 3 AS 672/17 ER).
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
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