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Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt
LSG BaWü, Urteil vom 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14 – Revision zugelassen
Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193641&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.
Rechtstipp: ebenso, aber letztlich offengelassen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 676/13
Hinweis: Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen, ein Beitrag von RA Helge,Hildebrandt: https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/04/jobcenter-muss-kosten-einer-raeumungsklage-tragen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193641&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.
Rechtstipp: ebenso, aber letztlich offengelassen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 676/13
Hinweis: Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen, ein Beitrag von RA Helge,Hildebrandt: https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/04/jobcenter-muss-kosten-einer-raeumungsklage-tragen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
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