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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt

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Beitrag von Willi Schartema Di 8 Aug 2017 - 16:10

LSG BaWü, Urteil vom 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14 – Revision zugelassen

Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193641&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.

Rechtstipp: ebenso, aber letztlich offengelassen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 676/13
 
Hinweis: Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen, ein Beitrag von RA Helge,Hildebrandt:  https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/04/jobcenter-muss-kosten-einer-raeumungsklage-tragen/
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
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