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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Rahmen der Überprüfung eines Sanktionsbescheids wegen des Versäumnisses einer Meldeterminsaufforderung ist der Bescheid, mit dem der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Meldung aufgefordert wird, inzident zu überprüfen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Aug 2017 - 9:22

(Anschluss an BayLSG BeckRS 2016, 74861). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
SG München, Beschluss v. 12.07.2017 – S 40 AS 1532/17 ER

Leitsätze


2 Der Meldezweck für eine Meldeterminsaufforderung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter darin gebeten wurde, die durch einen Eingliederungsverwaltungsakt geforderten Nachweise vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Meldetermins die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts schon abgelaufen ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

3 Für Leistungsbezieher ohne Erwerbstätigkeit ist es zumutbar, Arzttermine, die nicht unaufschiebbar sind, zu verschieben, wenn rechtzeitig ein Termin beim Arbeitsvermittler angesetzt wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

4 In einer Rechtsfolgenbelehrung muss nicht über die Regelung des § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III belehrt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-116884?hl=true
 
Rechtstipp: a. A. SG Leipzig, Beschluss v. 09.09.2016 - S 22 AS 2098/16 ER - Die Belehrung über die Rechtsfolgen in einer Aufforderung, sich an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Tageszeit zu melden, ist zumindest dann unvollständig, wenn die Rechtsfolgenbelehrung unter Bezug auf den Gesetzestext zwar erläutert, wann eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass der Meldepflicht auch nachgekommen wird, wenn sich zu einer anderen Zeit am selben Tag gemeldet und der Zweck der Meldung erreicht wird

 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
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