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Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten im Vorverfahren (§ 63 SGB X) - gesonderte Entscheidung nach Abhilfebescheid
SG Trier, Beschluss v. 04.05.2017 - S 4 AS 21/17
Leitsatz ( Juris )
1. Erlässt der Beklagte nach erfolgreichem Vorverfahren einen Abhilfebescheid, so muss er die Entscheidung nach § 63 SGB X nicht hiermit verbinden, sondern kann sie in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren gesondert treffen.
2. Ein "Unterlassen" der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden Kosten im Vorverfahren liegt nicht vor, wenn die Behörde eine Entscheidung hierüber angekündigt, aber nicht innerhalb einer vom Bevollmächtigten der Kläger gesetzten Frist trifft.
3. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage bei unterbliebener Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in der Sozialgerichtsbarkeit erst möglich, wenn das Verwaltungs- und das Vorverfahren durchgeführt wurden. Einem "Unterlassen" der Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu begegnen (zu BSG, Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04)
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fy1/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=2020&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170028495&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Erlässt der Beklagte nach erfolgreichem Vorverfahren einen Abhilfebescheid, so muss er die Entscheidung nach § 63 SGB X nicht hiermit verbinden, sondern kann sie in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren gesondert treffen.
2. Ein "Unterlassen" der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden Kosten im Vorverfahren liegt nicht vor, wenn die Behörde eine Entscheidung hierüber angekündigt, aber nicht innerhalb einer vom Bevollmächtigten der Kläger gesetzten Frist trifft.
3. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage bei unterbliebener Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in der Sozialgerichtsbarkeit erst möglich, wenn das Verwaltungs- und das Vorverfahren durchgeführt wurden. Einem "Unterlassen" der Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu begegnen (zu BSG, Urteil vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04)
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fy1/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=2020&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170028495&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
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Willi S
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