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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rückwirkung des Leistungsantrages - Einkommen - Vermögen - Steuerrückerstattung EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Rückwirkung des Leistungsantrages - Einkommen - Vermögen - Steuerrückerstattung

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Rückwirkung des Leistungsantrages - Einkommen - Vermögen - Steuerrückerstattung Empty Rückwirkung des Leistungsantrages - Einkommen - Vermögen - Steuerrückerstattung

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Jun 2017 - 11:51

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.04.2017 - L 28 AS 30/15



Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Steuerrückerstattung war anrechenbares Einkommen und gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf 6 Monate aufzuteilen.

2. Auch wenn der Leistungsanspruch erst nach dem Zufluss im Laufe eines Monats beginnt oder der Antragsteller erst für einen späteren Zeitraum im Antragsmonat Leistungen begehrt, sind vor der Anspruchsentstehung zugeflossene Einnahmen Einkommen und kein Vermögen (so BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 36/13 R ).

3. Der Hilfesuchende ist nicht einmal befugt, die Anrechnung mit einer Rücknahme des Arbeitslosengeld II-Antrags zu umgehen (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R ), was vorliegend durch die Klägerinnen auch nicht erfolgt ist. Allerdings konnten die Klägerinnen die leistungsrechtliche Wirkung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld II auf einen bestimmten – späteren - Zeitpunkt beschränken. Denn ein Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kann im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit durch seinen Antrag bestimmen, ab welchem Zeitpunkt er einen Leistungsanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 36/13 R -).

4. Eine solche Bestimmung eines Leistungsbeginns ist jedoch weder dem Antrag der Klägerinnen noch weiteren Umständen zu entnehmen.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192999&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
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