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Einkommen/ Vermögen - Zugewinnausgleich des Ehemannes in Raten
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2015 - L 4 AS 168/15 NZB - rechtskräftig
Rechtscharakter eines während des SGB 2-Leistungsbezugs entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs
Leitsatz (Autor)
Bei den Zuflüssen in Geldeswert handelt es sich um Einkommen, das Maßgabe der Bereinigung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II anzurechnen ist. Im Übrigen wäre eine Anrechnung auch erfolgt, wenn der Ehemann die Ausgleichzahlung nicht in Raten, sondern als Einmalzahlung erbracht hätte. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II wäre sie als einmalige Einnahme verteilt auf einen Anrechnungszeitraum von sechs Monaten auf den SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen gewesen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
Rechtscharakter eines während des SGB 2-Leistungsbezugs entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs
Leitsatz (Autor)
Bei den Zuflüssen in Geldeswert handelt es sich um Einkommen, das Maßgabe der Bereinigung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II anzurechnen ist. Im Übrigen wäre eine Anrechnung auch erfolgt, wenn der Ehemann die Ausgleichzahlung nicht in Raten, sondern als Einmalzahlung erbracht hätte. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II wäre sie als einmalige Einnahme verteilt auf einen Anrechnungszeitraum von sechs Monaten auf den SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen gewesen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
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