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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer Obdachlosenbehörde für eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung ist, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen des einzelnen obdachlosen Menschen verletzt oder gefährdet werden, d. h. wo die  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer Obdachlosenbehörde für eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung ist, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen des einzelnen obdachlosen Menschen verletzt oder gefährdet werden, d. h. wo die

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Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer Obdachlosenbehörde für eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung ist, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen des einzelnen obdachlosen Menschen verletzt oder gefährdet werden, d. h. wo die  Empty Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer Obdachlosenbehörde für eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung ist, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen des einzelnen obdachlosen Menschen verletzt oder gefährdet werden, d. h. wo die

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Jun 2017 - 10:56

Obdachlosigkeit eintritt oder einzutreten droht. Dies stellt stets der tatsächliche Aufenthaltsort der einzelnen obdachlosen Person dar.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2017
(Az.: 3 B 42/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. In diesem Sachzusammenhang ist es ohne Bedeutung, wo der Betroffene gemeldet ist oder war bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist oder zu werden droht

3. Dass ein Betroffener hierdurch in Einzelfällen durch sein Verhalten in einem erheblichen Maße darauf Einfluss nehmen kann, wo Obdachlosigkeit eintritt, entspricht dem ihm grundsätzlich über Art. 11 Abs. 1 GG eingeräumten allgemeinen Freizügigkeitsrecht.

4. Gerade wenn in der von Obdachlosigkeit unmittelbar bedrohten Familie sich auch ein minderjähriges Kind befindet, ist stets ein rasches behördliches Handeln geboten. In dieser Situation darf nicht maßgebend auf die reine Möglichkeit des Bestehens von Unterbringungsmöglichkeiten in einem anderen Landkreis, der sich allerdings auf seine örtliche Unzuständigkeit berufen kann, abgestellt werden.
 Quelle:  http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005820%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
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