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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Stromaufwendungen für Betrieb einer Heizung sind KDU Sozialgericht Mannheim S 4 AS 2382/07 18.04.2008 2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 2404/08 25.03.2011
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der 1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N ... Dafür mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren 26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) sowie für Heizung 131,- EUR aufwenden. Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,- EUR für Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer. Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in Höhe von 13,-EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 13,- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005 auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt. Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien. Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei. Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit. Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung. Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper. Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7. Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - (juris)). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach (juris)). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrach der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140757
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=11&t=13
Gruß Willi S
Entscheidung Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der 1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N ... Dafür mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren 26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) sowie für Heizung 131,- EUR aufwenden. Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,- EUR für Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer. Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in Höhe von 13,-EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 13,- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005 auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt. Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien. Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei. Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit. Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung. Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper. Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7. Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - (juris)). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach (juris)). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrach der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140757
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Gruß Willi S
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