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Zur Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10.- EUR monatlich, den der Kläger für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes zu tragen hat.
Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid v. 27.04.2017 - S 48 AS 4555/14
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Eigenanteil für die Kita- Betreuung des Kinds des Klägers ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn bei dem Eigenanteil handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 28 SGB II.
2. Die Übernahme des Eigenanteils durch den Beklagten kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden, weil die Förderung des Besuchs der Kindertageseinrichtung auch die Gewährung eines kostenfreien Mittagessens beinhaltet, ist es zumutbar, dass der Kläger entsprechend den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aus dem Regelbedarf den Eigenanteil bestreitet.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Eigenanteil für die Kita- Betreuung des Kinds des Klägers ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn bei dem Eigenanteil handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 28 SGB II.
2. Die Übernahme des Eigenanteils durch den Beklagten kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden, weil die Förderung des Besuchs der Kindertageseinrichtung auch die Gewährung eines kostenfreien Mittagessens beinhaltet, ist es zumutbar, dass der Kläger entsprechend den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aus dem Regelbedarf den Eigenanteil bestreitet.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
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