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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig ist. SGB XII

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 Zur Frage, ob die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig ist.   SGB XII     Empty Zur Frage, ob die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig ist. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Mai 2017 - 20:44

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.03.2017 - L 23 SO 363/15




Leitsatz ( Redakteur )

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 ) hat der Senat keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der Regelungen über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Jahre 2013 und 2014.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192218&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis Gericht: Es ist nicht zu beanstanden, dass zum 1. Januar der Jahre 2013 und 2014 jeweils lediglich eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII erfolgt ist und keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII. Die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS, die den Gesetzgeber gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII zur Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe verpflichtet hätte, lagen zum Zeitpunkt der Fortschreibungen noch nicht vor. Wie der Kläger selbst vorträgt, lagen die Ergebnisse der bundesweiten EVS 2013 erst im Jahr 2015 vor (vgl. auch BT-Drucks. 18/6760, Seite 23-25) und konnten jedenfalls für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht berücksichtigt werden. Ob es, wie der Kläger meint, auf ein zögerliches Verhalten der Bundesregierung zurückzuführen ist, dass die Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe erst zum 1. Januar 2017 und noch nicht zum 1. Januar 2016 erfolgt ist (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. August 2016 – L 16 AS 222/16 B PKH –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 9 SO 447/16 B –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – L 19 AS 2235/16 B –, juris), bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.
 
Quelle:     http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170028153&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
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