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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Gewährung der Regelleistung im Rahmen der Folgenabwägung für litauische Staatsangehörige
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 27.06.2012,- L 7 AS 515/12 B ER -
Denn
die Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB II im Falle von Unionsbürgern, die ohne Erteilung einer
Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen können oder im Besitz
einer unbeschränkten und unbefristeten Arbeitsgenehmigung-EU sind, mit
europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und damit für EU-Bürger
einschränkend auszulegen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse
vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER - und vom 03.04.2012 - L 5 AS
2157/11 - mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2010 - L 7 B 489/09 AS ER)
lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären.
NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen7. Senat
BeschlussFormat
1.
InstanzSozialgericht Dortmund S 27 AS 356/12 ER 15.03.2012 2.
InstanzLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 515/12 B ER
27.06.2012 rechtskräftig 3. Instanz SachgebietGrundsicherung für
Arbeitsuchende EntscheidungAuf die
Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 15.03.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet,
den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 26.01.2012 bis zum
31.07.2012 die Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der
Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für
beide Rechtszüge zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht eine Verpflichtung des
Antragsgegners abgelehnt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in dem tenorierten
Umfang zu erbringen.
Die Antragsteller haben nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gebotenen summarischen Prüfung vorläufig einen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuch (SGB II). Denn sowohl Anordnungsanspruch als auch
Anordnungsgrund sind bezüglich der Regelbedarfe hinreichend glaubhaft
gemacht worden.
Die Voraussetzungen des § 86b
Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen seit dem
26.01.2012 (Eingang des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung
beim SG) vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den
vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die
durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die
Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Leistungsvoraussetzungen des § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB II sind bei dem Antragsteller zu 1) nach der im
einstweiligen Verfahren möglichen summarischen Prüfung gegeben. Er
erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1- 4 SGB II. Denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er ist auch erwerbsfähig gemäß § 7 Abs.1 Nr. 2 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Bedürftigkeit des Antragstellers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls glaubhaft gemacht.
Ob dem Anspruch des Antragstellers zu 1) der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegensteht, kann im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Nach dieser
Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht
sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre
Familienangehörigen, von den Leistungen ausgenommen. Zwar sind nach dem
Wortlaut dieser Norm die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss
nach summarischer Prüfung erfüllt. Denn das Aufenthaltsrecht, jedenfalls
das des Antragstellers zu 1), ergibt sich derzeit allein aus dem Zweck
der Arbeitsuche.
Unter Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen
nach dem SGB II und der nach der Rechtsprechung des BVerfG bei nicht
möglicher abschließender Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Folgenabwägung ist
der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt.
Nach der eingereichten Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU
vom 20.01.2012 benötigt der Antragsteller zu 1) als litauischer
Staatsangehöriger zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner
Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU. Auch in einem solchen
Fall ist zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Folgenabwägung zu
entscheiden Diese fällt zugunsten des Antragstellers zu 1) aus.
Die Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Falle von Unionsbürgern, die ohne
Erteilung einer Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen können
oder im Besitz einer unbeschränkten und unbefristeten
Arbeitsgenehmigung-EU sind, mit europäischem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist und damit für EU-Bürger einschränkend auszulegen ist (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER - und vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 - mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2010 - L 7 B 489/09 AS ER)
lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Eine Vorlage der
deutschen Gerichte an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der für die
Auslegung der hier in Betracht kommenden Art. 45 (ehemals Art. 39 EGV)
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und
Art. 18
AEUV (ehemals 12 EGV) zuständig ist, besteht indes nur für das
Hauptsacheverfahren, nicht aber für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren, weil dies seinem Charakter als einstweiliges und
eiliges Rechtsschutzverfahren zuwiderliefe.
Der kategorische Leistungsausschluss des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt
zugangsberechtigte Unionsbürger begegnet unter Berücksichtigung des
primären EU-Rechts erheblichen Bedenken. Diese folgen aus der
Rechtsprechung des EuGH insbesondere in den Verfahren Collins (Urteil
vom 23.03.2004, C- 38/02) sowie Vatsouras und Koupatantze (Urteile vom
04.06.2009, C-2/08 und C-23/08).
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf der Mitgliedsstaat die Gewährung
einer Beihilfe davon abhängig machen, dass das Bestehen einer
tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden zum Arbeitsmarkt dieses
Staates festgestellt wird. Diese kann sich u. a. aus der Feststellung
ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums
tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedsstaat
gesucht hat. Folglich können sich Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten,
die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und tatsächlich
Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf
Art. 39 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 45
Abs. 2 AEUV) berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu
nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (EuGH, o. g.
Urteile vom 04.06.2009). Zudem hat der EuGH darauf hingewiesen, dass es
angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der
Auslegung, die das Recht auf Gleichbehandlung erfahren hat, nicht mehr
möglich sei, eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt
eines Mitgliedsstaates erleichtern soll, vom Anwendungsbereich des
Diskriminierungsverbots des Art. 39 EGV (jetzt Art. 45 AEUV), der eine Ausprägung des Art. 12 EGV (jetzt Art. 18 AEUV) sei, auszunehmen.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist eine
tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt des arbeitsuchenden
Antragsteller zu 1) glaubhaft gemacht; abschließend wird dies im
sozialgerichtlichen Hauptverfahren festzustellen sein. Der Antragsteller
zu 1) hat seine ab dem 21.06.2010 ausgeübte selbstständige Tätigkeit
für eine ab dem 08.06.2011 aufgenommene Beschäftigung beendet. Dieses
zunächst auf drei Monate befristete Beschäftigungsverhältnis hat der
Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.07.2011 zum 15.07.2011 gekündigt. Des
Weiteren hat der Antragsteller zu 1) im Erörterungstermin vom 21.06.2012
dargelegt, sich danach vergeblich beworben zu haben. Auch im Rahmen
einer Vorsprache bei seinem zuständigen Arbeitsberater konnte dieser ihm
keine Arbeitsstelle anbieten. Im Rahmen des Eilverfahrens reichen dem
Senat diese Anhaltspunkte aus, um eine tatsächliche Verbindung des
Antragstellers zu 1) zum deutschen Arbeitsmarkt als glaubhaft gemacht
anzusehen.
Damit sind auch der am 00.00.2007 geborene Antragsteller zu 3) und die
am 00.00.2009 geborene Antragstellerin zu 4), die wie der Antragsteller
zu 1) litauische Staatsgehörige sind, leistungsberechtigt, weil sie mit
dem Antragsteller zu 1) in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und aus den genannten Gründen der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht greift. Gemäß § 19
Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte,
die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld.
Dem Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 2), die russische Staatsangehörige ist und mit dem Antragsteller zu 1) gemäß § 7
Abs. 3 SGB II, wie auch mit den übrigen Antragstellern, in einer
Bedarfsgemeinschaft lebt, steht der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls nicht entgegen. Sie ist als
Familienangehörige einem Unionsbürger nachgezogen (vgl. § 3
FreizügG/EU). Als Aufenthaltstitel ist in der Bescheinigung vom
28.07.2011 eine Aufenthaltskarte (Angehörige von EU/EWR-Bürgern)
angegeben. Die Antragstellerin zu 2), die seit dem 16.03.2012 eine
Beschäftigung als Zimmermädchen ausübt, ist auch erwerbsfähig im Sinne
von § 8
SGB II. Denn aus der Bescheinigung vom 28.07.2011 geht hervor, dass die
Arbeitserlaubnis kraft Gesetzes in der Aufenthaltskarte enthalten ist.
Damit stehen den Antragstellern, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens, grundsätzlich alle Leistungen nach dem SGB II
zur Verfügung. Soweit in der Rechtsprechung Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes hiervon ausgenommen werden, weil sie als
Sozialhilfe-/Fürsorgeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der
Richtlinie 2004/38 EG - sog. Unionsbürgerrichtlinie - zu bewerten seien
(vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER
- mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand), folgt ihr der Senat
(derzeit) nicht. Der EuGH trifft in seinen o. g. Urteilen vom 04.06.2006
keine Differenzierung zwischen Fürsorge- und Eingliederungsleistungen
nach dem SGB II. Eine solche Differenzierung ist auch nach der
Konzeption des SGB II nicht gerechtfertigt. Aus den §§ 1
ff. des SGB II ergibt sich vielmehr eine enge inhaltliche Verknüpfung
von Hilfebedürftigkeit und Eingliederungsleistungen zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten (nur) erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II (vgl. auch BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R).
Die Gewährung von Eingliederungsleistungen setzt damit voraus, dass der
Berechtigte zumindest aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhält
(Breitkreuz in Löns/Herold-Tews, Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Kommentar, 3. Aufl., § 16 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen).
Der Anspruch der Antragsteller ist auf die vorläufige Gewährung des gesetzlichen Regelbedarfs nach § 20
SGB II zu beschränken, wobei das Kindergeld lediglich bis
einschließlich April 2012 anzurechnen ist. Die Antragsteller haben im
Erörterungstermin vom 21.06.2012 ausgeführt, dass für die Monate Mai und
Juni noch kein Kindergeld ausgezahlt worden sei und die Gründe nicht
bekannt seien. Der Senat hält es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
für gerechtfertigt, das Kindergeld bei der Berechnung der Regelbedarfe
für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.07.2012 nicht anzurechnen. Zu
berücksichtigen sind jedoch die Einkünfte der Antragstellerin zu 2).
Diese beliefen sich nach ihren Angaben im April auf ca. 900,00 Euro und
im Mai 2012 auf ca. 860,00 Euro. Vom letztgenannten Betrag kann nach
Auffassung des Senats auch für die Monate Juni und Juli 2012 ausgegangen
werden.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der derzeitigen finanziellen
Situation der Antragsteller. Die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel
reichen derzeit nicht aus, den Lebensunterhalt (einschließlich der
Miete) zu bestreiten. Ein im April 2012 in Höhe von 3.000,00 Euro
aufgenommener Kredit ist zur Begleichung der rückständigen Miete bereits
verbraucht.
Hinsichtlich des Begehrens der Antragssteller, ihnen auch Bedarfe für
Unterkunft und Heizung zu gewähren, ist ein Anordnungsgrund derzeit
nicht gegeben. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich der Übernahme der Kosten
für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungs- und
Obdachlosigkeit droht (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER).
Zur Überzeugung des Senats ist ein Anordnungsgrund grundsätzlich erst
bei einer Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Denn in diesem
Fall droht eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Eine fristlose Kündigung,
die ebenfalls noch nicht vorliegt, reicht für die Bejahung einer
Eilbedürftigkeit nicht ausreicht. Denn selbst für den Fall einer
fristlosen Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage kann
die Kündigung noch abgewendet werden. Für den Fall der Räumungsklage
enthält § 22
Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 Regelungen zur Sicherung
der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift
verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsachen und näher
bezeichnete Einzelheiten einer Räumungsklage nach der Kündigung von
Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen. Dies dient der Prävention
von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch
unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme
der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 22 Rn. 200). Denn gemäß § 569
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung
unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich
der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Der Senat hat sich hinsichtlich des Leistungszeitraumes an § 41
Abs. 1 Satz 4 SGB II sowie den Umstand, dass für den Folgezeitraum der
Juli 2012 zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts genutzt werden
sollte, orientiert. Die abschließende Klärung muss einem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Bei seiner Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass den
Antragstellern nur die Regelbedarfe zugesprochen worden sind.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153207&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/gewahrung-der-regelleistung-im-rahmen.html
Willi S
Denn
die Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB II im Falle von Unionsbürgern, die ohne Erteilung einer
Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen können oder im Besitz
einer unbeschränkten und unbefristeten Arbeitsgenehmigung-EU sind, mit
europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und damit für EU-Bürger
einschränkend auszulegen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse
vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER - und vom 03.04.2012 - L 5 AS
2157/11 - mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2010 - L 7 B 489/09 AS ER)
lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären.
NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen7. Senat
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InstanzSozialgericht Dortmund S 27 AS 356/12 ER 15.03.2012 2.
InstanzLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 515/12 B ER
27.06.2012 rechtskräftig 3. Instanz SachgebietGrundsicherung für
Arbeitsuchende EntscheidungAuf die
Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 15.03.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet,
den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 26.01.2012 bis zum
31.07.2012 die Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der
Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für
beide Rechtszüge zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht eine Verpflichtung des
Antragsgegners abgelehnt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in dem tenorierten
Umfang zu erbringen.
Die Antragsteller haben nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gebotenen summarischen Prüfung vorläufig einen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuch (SGB II). Denn sowohl Anordnungsanspruch als auch
Anordnungsgrund sind bezüglich der Regelbedarfe hinreichend glaubhaft
gemacht worden.
Die Voraussetzungen des § 86b
Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen seit dem
26.01.2012 (Eingang des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung
beim SG) vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den
vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die
durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die
Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Leistungsvoraussetzungen des § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB II sind bei dem Antragsteller zu 1) nach der im
einstweiligen Verfahren möglichen summarischen Prüfung gegeben. Er
erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1- 4 SGB II. Denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er ist auch erwerbsfähig gemäß § 7 Abs.1 Nr. 2 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Bedürftigkeit des Antragstellers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls glaubhaft gemacht.
Ob dem Anspruch des Antragstellers zu 1) der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegensteht, kann im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Nach dieser
Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht
sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre
Familienangehörigen, von den Leistungen ausgenommen. Zwar sind nach dem
Wortlaut dieser Norm die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss
nach summarischer Prüfung erfüllt. Denn das Aufenthaltsrecht, jedenfalls
das des Antragstellers zu 1), ergibt sich derzeit allein aus dem Zweck
der Arbeitsuche.
Unter Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen
nach dem SGB II und der nach der Rechtsprechung des BVerfG bei nicht
möglicher abschließender Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Folgenabwägung ist
der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt.
Nach der eingereichten Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU
vom 20.01.2012 benötigt der Antragsteller zu 1) als litauischer
Staatsangehöriger zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner
Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU. Auch in einem solchen
Fall ist zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Folgenabwägung zu
entscheiden Diese fällt zugunsten des Antragstellers zu 1) aus.
Die Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Falle von Unionsbürgern, die ohne
Erteilung einer Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen können
oder im Besitz einer unbeschränkten und unbefristeten
Arbeitsgenehmigung-EU sind, mit europäischem Gemeinschaftsrecht
vereinbar ist und damit für EU-Bürger einschränkend auszulegen ist (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER - und vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 - mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2010 - L 7 B 489/09 AS ER)
lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Eine Vorlage der
deutschen Gerichte an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der für die
Auslegung der hier in Betracht kommenden Art. 45 (ehemals Art. 39 EGV)
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und
Art. 18
AEUV (ehemals 12 EGV) zuständig ist, besteht indes nur für das
Hauptsacheverfahren, nicht aber für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren, weil dies seinem Charakter als einstweiliges und
eiliges Rechtsschutzverfahren zuwiderliefe.
Der kategorische Leistungsausschluss des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt
zugangsberechtigte Unionsbürger begegnet unter Berücksichtigung des
primären EU-Rechts erheblichen Bedenken. Diese folgen aus der
Rechtsprechung des EuGH insbesondere in den Verfahren Collins (Urteil
vom 23.03.2004, C- 38/02) sowie Vatsouras und Koupatantze (Urteile vom
04.06.2009, C-2/08 und C-23/08).
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf der Mitgliedsstaat die Gewährung
einer Beihilfe davon abhängig machen, dass das Bestehen einer
tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden zum Arbeitsmarkt dieses
Staates festgestellt wird. Diese kann sich u. a. aus der Feststellung
ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums
tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedsstaat
gesucht hat. Folglich können sich Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten,
die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und tatsächlich
Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf
Art. 39 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 45
Abs. 2 AEUV) berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu
nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (EuGH, o. g.
Urteile vom 04.06.2009). Zudem hat der EuGH darauf hingewiesen, dass es
angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der
Auslegung, die das Recht auf Gleichbehandlung erfahren hat, nicht mehr
möglich sei, eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt
eines Mitgliedsstaates erleichtern soll, vom Anwendungsbereich des
Diskriminierungsverbots des Art. 39 EGV (jetzt Art. 45 AEUV), der eine Ausprägung des Art. 12 EGV (jetzt Art. 18 AEUV) sei, auszunehmen.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist eine
tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt des arbeitsuchenden
Antragsteller zu 1) glaubhaft gemacht; abschließend wird dies im
sozialgerichtlichen Hauptverfahren festzustellen sein. Der Antragsteller
zu 1) hat seine ab dem 21.06.2010 ausgeübte selbstständige Tätigkeit
für eine ab dem 08.06.2011 aufgenommene Beschäftigung beendet. Dieses
zunächst auf drei Monate befristete Beschäftigungsverhältnis hat der
Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.07.2011 zum 15.07.2011 gekündigt. Des
Weiteren hat der Antragsteller zu 1) im Erörterungstermin vom 21.06.2012
dargelegt, sich danach vergeblich beworben zu haben. Auch im Rahmen
einer Vorsprache bei seinem zuständigen Arbeitsberater konnte dieser ihm
keine Arbeitsstelle anbieten. Im Rahmen des Eilverfahrens reichen dem
Senat diese Anhaltspunkte aus, um eine tatsächliche Verbindung des
Antragstellers zu 1) zum deutschen Arbeitsmarkt als glaubhaft gemacht
anzusehen.
Damit sind auch der am 00.00.2007 geborene Antragsteller zu 3) und die
am 00.00.2009 geborene Antragstellerin zu 4), die wie der Antragsteller
zu 1) litauische Staatsgehörige sind, leistungsberechtigt, weil sie mit
dem Antragsteller zu 1) in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und aus den genannten Gründen der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht greift. Gemäß § 19
Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte,
die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld.
Dem Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 2), die russische Staatsangehörige ist und mit dem Antragsteller zu 1) gemäß § 7
Abs. 3 SGB II, wie auch mit den übrigen Antragstellern, in einer
Bedarfsgemeinschaft lebt, steht der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls nicht entgegen. Sie ist als
Familienangehörige einem Unionsbürger nachgezogen (vgl. § 3
FreizügG/EU). Als Aufenthaltstitel ist in der Bescheinigung vom
28.07.2011 eine Aufenthaltskarte (Angehörige von EU/EWR-Bürgern)
angegeben. Die Antragstellerin zu 2), die seit dem 16.03.2012 eine
Beschäftigung als Zimmermädchen ausübt, ist auch erwerbsfähig im Sinne
von § 8
SGB II. Denn aus der Bescheinigung vom 28.07.2011 geht hervor, dass die
Arbeitserlaubnis kraft Gesetzes in der Aufenthaltskarte enthalten ist.
Damit stehen den Antragstellern, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens, grundsätzlich alle Leistungen nach dem SGB II
zur Verfügung. Soweit in der Rechtsprechung Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes hiervon ausgenommen werden, weil sie als
Sozialhilfe-/Fürsorgeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der
Richtlinie 2004/38 EG - sog. Unionsbürgerrichtlinie - zu bewerten seien
(vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER
- mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand), folgt ihr der Senat
(derzeit) nicht. Der EuGH trifft in seinen o. g. Urteilen vom 04.06.2006
keine Differenzierung zwischen Fürsorge- und Eingliederungsleistungen
nach dem SGB II. Eine solche Differenzierung ist auch nach der
Konzeption des SGB II nicht gerechtfertigt. Aus den §§ 1
ff. des SGB II ergibt sich vielmehr eine enge inhaltliche Verknüpfung
von Hilfebedürftigkeit und Eingliederungsleistungen zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten (nur) erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II (vgl. auch BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R).
Die Gewährung von Eingliederungsleistungen setzt damit voraus, dass der
Berechtigte zumindest aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhält
(Breitkreuz in Löns/Herold-Tews, Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Kommentar, 3. Aufl., § 16 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen).
Der Anspruch der Antragsteller ist auf die vorläufige Gewährung des gesetzlichen Regelbedarfs nach § 20
SGB II zu beschränken, wobei das Kindergeld lediglich bis
einschließlich April 2012 anzurechnen ist. Die Antragsteller haben im
Erörterungstermin vom 21.06.2012 ausgeführt, dass für die Monate Mai und
Juni noch kein Kindergeld ausgezahlt worden sei und die Gründe nicht
bekannt seien. Der Senat hält es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
für gerechtfertigt, das Kindergeld bei der Berechnung der Regelbedarfe
für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.07.2012 nicht anzurechnen. Zu
berücksichtigen sind jedoch die Einkünfte der Antragstellerin zu 2).
Diese beliefen sich nach ihren Angaben im April auf ca. 900,00 Euro und
im Mai 2012 auf ca. 860,00 Euro. Vom letztgenannten Betrag kann nach
Auffassung des Senats auch für die Monate Juni und Juli 2012 ausgegangen
werden.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der derzeitigen finanziellen
Situation der Antragsteller. Die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel
reichen derzeit nicht aus, den Lebensunterhalt (einschließlich der
Miete) zu bestreiten. Ein im April 2012 in Höhe von 3.000,00 Euro
aufgenommener Kredit ist zur Begleichung der rückständigen Miete bereits
verbraucht.
Hinsichtlich des Begehrens der Antragssteller, ihnen auch Bedarfe für
Unterkunft und Heizung zu gewähren, ist ein Anordnungsgrund derzeit
nicht gegeben. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich der Übernahme der Kosten
für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungs- und
Obdachlosigkeit droht (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER).
Zur Überzeugung des Senats ist ein Anordnungsgrund grundsätzlich erst
bei einer Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Denn in diesem
Fall droht eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Eine fristlose Kündigung,
die ebenfalls noch nicht vorliegt, reicht für die Bejahung einer
Eilbedürftigkeit nicht ausreicht. Denn selbst für den Fall einer
fristlosen Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage kann
die Kündigung noch abgewendet werden. Für den Fall der Räumungsklage
enthält § 22
Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 Regelungen zur Sicherung
der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift
verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsachen und näher
bezeichnete Einzelheiten einer Räumungsklage nach der Kündigung von
Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen. Dies dient der Prävention
von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch
unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme
der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 22 Rn. 200). Denn gemäß § 569
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung
unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich
der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Der Senat hat sich hinsichtlich des Leistungszeitraumes an § 41
Abs. 1 Satz 4 SGB II sowie den Umstand, dass für den Folgezeitraum der
Juli 2012 zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts genutzt werden
sollte, orientiert. Die abschließende Klärung muss einem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Bei seiner Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass den
Antragstellern nur die Regelbedarfe zugesprochen worden sind.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153207&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/gewahrung-der-regelleistung-im-rahmen.html
Willi S
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