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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - hinreichende Aussicht auf Erfolg - Anfechtungs- und Leistungsklage - Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2017 - L 13 AS 336/16 B
Eine allein mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Regelbedarfe für das Jahr 2016 begründete Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 73 a Abs. 1 S .1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, da es bei fehlenden Anhaltspunkten für eine evidente Unterschreitung des Existenzminimums als fernliegend bezeichnet werden muss, dass es für den Fall, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt haben sollte, zu einer rückwirkenden Korrektur der Regelbedarfe für das Jahr 2016 im Wege einer vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung oder einer von ihm angeordneten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung kommen wird.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG niedersachsen-bremen&datum=07.03.2017&Aktenzeichen=L 13 AS 336%2F16]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=07.03.2017&Aktenzeichen=L%2013%20AS%20336%2F16[/url]
Rechtstipp: vgl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - L 18 AS 405/16 B PKH und vom 24. August 2016 - L 16 AS 222/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B
Hinweis: SGB II / SGB XII: Regelleistung 2017 verfassungswidrig, ein Beitrag von Herbert Masslau
weiter: http://herbertmasslau.de/regelleistung-2017.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Eine allein mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Regelbedarfe für das Jahr 2016 begründete Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 73 a Abs. 1 S .1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, da es bei fehlenden Anhaltspunkten für eine evidente Unterschreitung des Existenzminimums als fernliegend bezeichnet werden muss, dass es für den Fall, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt haben sollte, zu einer rückwirkenden Korrektur der Regelbedarfe für das Jahr 2016 im Wege einer vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung oder einer von ihm angeordneten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung kommen wird.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG niedersachsen-bremen&datum=07.03.2017&Aktenzeichen=L 13 AS 336%2F16]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=07.03.2017&Aktenzeichen=L%2013%20AS%20336%2F16[/url]
Rechtstipp: vgl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - L 18 AS 405/16 B PKH und vom 24. August 2016 - L 16 AS 222/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B
Hinweis: SGB II / SGB XII: Regelleistung 2017 verfassungswidrig, ein Beitrag von Herbert Masslau
weiter: http://herbertmasslau.de/regelleistung-2017.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
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