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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
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Sinnlose Maßnahme Keine Unterschrift beim Maßnahmeträger Vertragsfreiheit 1 € Job rechtswidrige Zuweisungen durch das Jobcenter nie wieder.
Akteneinsicht im VerBis beim Jobcenter einfordern nach § 25 SGB X Akteneinsicht von Beteiligten
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VerBIS Arbeitshilfe
Bearbeiten von Bewerberdaten durch Träger (Maßnahmen nach § 45 SGB III und Transfermaßnahmen)
Stand: 20.03.2017
Quelle: https://www3.arbeitsagentur.de/…/…/l6019022dstbai386915.pdf…
Beratungspflicht Auskunftspflicht Aufklärungspflicht
1.) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zur Berechtigten zurechnen lassen muss.
z. B. eine nicht erfolgte Aufklärung, Beratung oder Auskunft gemäß §§ 13, 14 oder 15 SGB I oder falsche Angaben des Jobcenters.
BSG-Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§14,15SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 -B 13 RJ 87/98 R; BSG Urteil vom 14.11.2002 -B 13 RJ 39/01 R,SozR 3-2600 § 115 Nr 9). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 -B 7a AL 22/06 R; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 -B 7 SF 1/03 R,SozR 4-1200 § 14 Nr 5mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG Urteil vom 10.12.2003 -B 9 VJ 2/02 R,BSGE 92, 34=SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 14.11.2002 -B 13 RJ 39/01 R,SozR 3-2600 § 115 Nr 9mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG Urteil vom 5.4.2000 -B 5 RJ 50/98 R,SozR 3-1200 § 14 Nr 29mit Anm Hase, SGb 2001, 593; BSG Urteil vom 5.8.1999 -B 7 AL 38/98 R,SozR 3-4100 § 110 Nr 2; BSG Urteil vom 26.10.1994 -11 RAr 5/94,SozR 3-1200 § 14 Nr 16; BSG Urteil vom 6.5.1992 -12 RK 45/91,SozR 3-1200 § 14 Nr 6S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 -B 5 RJ 56/97 R- SGb 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 -11 RAr 5/94,SozR 3-1200 § 14 Nr 16). Eine derartige Situation liegt hier vor. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht(BSG Urteil vom 8.2.2007 -B 7a AL 22/06 R,BSGE 98, 108=SozR 4-4300 § 324 Nr 3; BSG Urteil vom 26.10.1976 -12/7 RAr 78/74, SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 -B 7 AL 52/03 R,BSGE 92, 267, 269 =SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az:B 4 AS 99/10 R) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art1Abs 1 iVm Art20Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B14/11b AS 63/06R,SozR 4-1200 § 14 Nr 10; BSG Urteil vom 27.7.2004 -B 7 SF 1/03 R,SozR 4-1200 § 14 Nr 5) und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet.
Quelle Urteile Sanktionen
https://books.google.de/books…
• 6-monatige 1-Euro-Jobs in Vollzeit
• 6-monatige Bewerbungstrainings-Maßnahmen in Vollzeit
• 6-monatige „Fortbildungs“-Maßnahmen bei Übungsfirmen in Vollzeit
• 6-monatige „Qualifizierungs“-Maßnahmen ohne IHK-Zertifikat in Vollzeit
• 6-monatige „Beschäftigungs-Therapien“ AKTIV 60+ in Vollzeit
•
Arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Maßnahmeträger
Regulären Lohn/Gehalt über das Arbeitsgericht gegen den Maßnahmeträger einklagen
Worin unterscheidet sich reguläre Lagerarbeit von gemeinnütziger Lagerarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Möbelträgerarbeit von gemeinnütziger Möbelträgerarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Thekenarbeit von gemeinnütziger Thekenarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Waschmaschinenreparatur-Arbeit von gemeinnütziger? Worin unterscheidet sich reguläre Waschmaschinen-Abhol-Arbeit von gemeinnütziger? Fragen Sie sich doch mal selber! Haben Sie den gemeinnützigen Lagerarbeiter oder den regulären Lagerarbeiter (IHK) gelernt? Haben Sie den gemeinnützigen Möbelträger oder den regulären Möbelträger (IHK) gelernt? Haben Sie den gemeinnützigen LKW-Fahrer oder den regulären LKW-Fahrer (IHK) gelernt?
Ein Wirtschaftsunternehmen wird nämlich nicht dadurch gemeinnützig, daß man das Wort gemeinnützig vor die Rechtsform stellt beispielsweise gGmbH, sondern kennzeichnet sich dadurch, daß die Arbeit, die verrichtet wird auch gemeinnützig ist. Da aber reguläre Arbeit auch dem Gemein nützt, gibt es gar keine gemeinnützige Arbeit, sondern nur Arbeit und die ist als regulär anzusehen. Dieser „Kunstgriff“ wurde nur geschaffen, um die Menschen um ihren gerechten Lohn zu bringen. Zu dieser Auffassung kommen auch die Arbeitsgerichte, welche die vermeintlichen gemeinnützigen Arbeiten als reguläre Arbeiten ansehen und Verleiher und Entleiher für einen nachträglich zu zahlenden ortsüblichen Tariflohn verurteilen.
Spätestens jetzt wird allen Arbeitsgerichten auch klar, warum die Mehraufwandsentschädigung (MAE) einer Arbeitsgelegenheit umgangssprachlich 1-Euro-Job genannt auf keinen Fall Lohn heißen durfte. Lohn und Gehalt sind nämlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. So soll die Mehraufwandsentschädigung (MAE) unter vorgehaltener Hand gegenüber den Arbeitslosen oft als Lohn zur Motivation der Arbeitsaufnahme erklärt worden sein, obwohl sie streng genommen nur im Falle eines tatsächlichen finanziellen Mehraufwandes an den Arbeitslosen hätte ausbezahlt werden dürfen.
Die Verleiher (Jobcenter) hatten ursprünglich gar nicht vor die reguläre Arbeit, als Arbeit zu deklarieren, sonst wären die Jobcenter nämlich sofort unter die Arbeitnehmerüberlassungsgesetze gefallen und ihre Kunden (Arbeitslosen) unter das Arbeitsrecht mit allen daraus sich ergebenen Konsequenzen, wie ortsüblichen Lohn/Gehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld usw. Stattdessen hatten die Jobcenter einfach die reguläre Arbeit fälschlicherweise als gemeinnützige Arbeit bezeichnet, um ihren eigenen Kunden (Arbeitslosen) statt dem ortsüblichen Tariflohn nur die im Sozialgesetzbuch (SGB) definierte Mehraufwandsentschädigung von maximal 150 Euro/Monat zu zugestehen. Auch wurde den Arbeitsgerichten klar warum die Tätigkeiten von vorn herein nur auf 6 Monate begrenzt worden waren – nämlich um den Kündigungsschutz zu umgehen. (siehe Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen? / Caritas Sozialwarenkaufhaus Werl/Soest (Hintergrundwissen zu 1-Euro-Jobs)
BESCHLÜSSE / URTEILE
die belegen, daß man nichts zu unterschreiben braucht
entgegen der Forderung aus Eingliederungsverwaltungsakte
unterschrieben und erlassen durch ungebildete Jobcenter-Mitarbeiter
Beschluss des Sozialgericht Ulm S 11 AS 3464/09 ER vom 16.11.09
Erwerbslose, die nicht bereit sind Verträge beim Maßnahmeträger zu unterschreiben sind von allen Maßnahmen befreit und zwar auch dann, wenn die Zuweisung per Eingliederungsverwaltungsakt erfolgte, erst recht keine Sanktion
Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist weder dem Gesetz zu entnehmen d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über das Absenkungstatbestände nach §31 SGB II zu sanktionieren. Es gilt die Vertragsfreitheit nach Artikel 2 Grundgesetz (Anmerkung von Aufgewachter)
Beschluss des Sozialgericht Berlin S 107 AS 1034/12 ER vom 15.02.12
Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren
Beschluss des Sozialgericht Leipzig S 25 AS 1470/12 ER vom 29.05.12
Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz)
Lebenslauf muss nicht dem Maßnahmeträger vorgelegt werden
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG )§ 4a Einwilligung
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html
Urteil des Bundesgerichtshof B 4 AS 20/09 R vom vom 17.12.2009
Die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme führt nur dann zu einer Sanktion, wenn diese Maßnahme zuvor in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden ist, da § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c, letzter Halbsatz, SGB II dies als rechtliche Voraussetzung fordert. Die Sanktion einer solche Maßnahme ist nur als “eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme” möglich. Die Sperrzeittatbestände in § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II finden hier ebenfalls keine Anwendung, da der Tatbestand hier bereits sinngemäß in § 31 Abs 1 SGB II geregelt ist. Die ersatzweise Anwendung pauschaler Auffangsanktionsparagraphen ist unzulässig, wenn das SGB II für den konkreten Fall eine eigenständige Festlegung beinhaltet, der Leistungsträger bleibt also für sein “Versagen” haftbar, er kann dieses nicht durch Verweis auf einen anderen pauschalen Sanktionsparagraphen “heilen”.
Willi S
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VerBIS Arbeitshilfe
Bearbeiten von Bewerberdaten durch Träger (Maßnahmen nach § 45 SGB III und Transfermaßnahmen)
Stand: 20.03.2017
Quelle: https://www3.arbeitsagentur.de/…/…/l6019022dstbai386915.pdf…
Beratungspflicht Auskunftspflicht Aufklärungspflicht
1.) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zur Berechtigten zurechnen lassen muss.
z. B. eine nicht erfolgte Aufklärung, Beratung oder Auskunft gemäß §§ 13, 14 oder 15 SGB I oder falsche Angaben des Jobcenters.
BSG-Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§14,15SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 -B 13 RJ 87/98 R; BSG Urteil vom 14.11.2002 -B 13 RJ 39/01 R,SozR 3-2600 § 115 Nr 9). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 -B 7a AL 22/06 R; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 -B 7 SF 1/03 R,SozR 4-1200 § 14 Nr 5mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG Urteil vom 10.12.2003 -B 9 VJ 2/02 R,BSGE 92, 34=SozR 4-3100 § 60 Nr 1; BSG Urteil vom 14.11.2002 -B 13 RJ 39/01 R,SozR 3-2600 § 115 Nr 9mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG Urteil vom 5.4.2000 -B 5 RJ 50/98 R,SozR 3-1200 § 14 Nr 29mit Anm Hase, SGb 2001, 593; BSG Urteil vom 5.8.1999 -B 7 AL 38/98 R,SozR 3-4100 § 110 Nr 2; BSG Urteil vom 26.10.1994 -11 RAr 5/94,SozR 3-1200 § 14 Nr 16; BSG Urteil vom 6.5.1992 -12 RK 45/91,SozR 3-1200 § 14 Nr 6S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 -B 5 RJ 56/97 R- SGb 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 -11 RAr 5/94,SozR 3-1200 § 14 Nr 16). Eine derartige Situation liegt hier vor. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht(BSG Urteil vom 8.2.2007 -B 7a AL 22/06 R,BSGE 98, 108=SozR 4-4300 § 324 Nr 3; BSG Urteil vom 26.10.1976 -12/7 RAr 78/74, SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 -B 7 AL 52/03 R,BSGE 92, 267, 269 =SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az:B 4 AS 99/10 R) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art1Abs 1 iVm Art20Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B14/11b AS 63/06R,SozR 4-1200 § 14 Nr 10; BSG Urteil vom 27.7.2004 -B 7 SF 1/03 R,SozR 4-1200 § 14 Nr 5) und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet.
Quelle Urteile Sanktionen
https://books.google.de/books…
• 6-monatige 1-Euro-Jobs in Vollzeit
• 6-monatige Bewerbungstrainings-Maßnahmen in Vollzeit
• 6-monatige „Fortbildungs“-Maßnahmen bei Übungsfirmen in Vollzeit
• 6-monatige „Qualifizierungs“-Maßnahmen ohne IHK-Zertifikat in Vollzeit
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Arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Maßnahmeträger
Regulären Lohn/Gehalt über das Arbeitsgericht gegen den Maßnahmeträger einklagen
Worin unterscheidet sich reguläre Lagerarbeit von gemeinnütziger Lagerarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Möbelträgerarbeit von gemeinnütziger Möbelträgerarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Thekenarbeit von gemeinnütziger Thekenarbeit? Worin unterscheidet sich reguläre Waschmaschinenreparatur-Arbeit von gemeinnütziger? Worin unterscheidet sich reguläre Waschmaschinen-Abhol-Arbeit von gemeinnütziger? Fragen Sie sich doch mal selber! Haben Sie den gemeinnützigen Lagerarbeiter oder den regulären Lagerarbeiter (IHK) gelernt? Haben Sie den gemeinnützigen Möbelträger oder den regulären Möbelträger (IHK) gelernt? Haben Sie den gemeinnützigen LKW-Fahrer oder den regulären LKW-Fahrer (IHK) gelernt?
Ein Wirtschaftsunternehmen wird nämlich nicht dadurch gemeinnützig, daß man das Wort gemeinnützig vor die Rechtsform stellt beispielsweise gGmbH, sondern kennzeichnet sich dadurch, daß die Arbeit, die verrichtet wird auch gemeinnützig ist. Da aber reguläre Arbeit auch dem Gemein nützt, gibt es gar keine gemeinnützige Arbeit, sondern nur Arbeit und die ist als regulär anzusehen. Dieser „Kunstgriff“ wurde nur geschaffen, um die Menschen um ihren gerechten Lohn zu bringen. Zu dieser Auffassung kommen auch die Arbeitsgerichte, welche die vermeintlichen gemeinnützigen Arbeiten als reguläre Arbeiten ansehen und Verleiher und Entleiher für einen nachträglich zu zahlenden ortsüblichen Tariflohn verurteilen.
Spätestens jetzt wird allen Arbeitsgerichten auch klar, warum die Mehraufwandsentschädigung (MAE) einer Arbeitsgelegenheit umgangssprachlich 1-Euro-Job genannt auf keinen Fall Lohn heißen durfte. Lohn und Gehalt sind nämlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. So soll die Mehraufwandsentschädigung (MAE) unter vorgehaltener Hand gegenüber den Arbeitslosen oft als Lohn zur Motivation der Arbeitsaufnahme erklärt worden sein, obwohl sie streng genommen nur im Falle eines tatsächlichen finanziellen Mehraufwandes an den Arbeitslosen hätte ausbezahlt werden dürfen.
Die Verleiher (Jobcenter) hatten ursprünglich gar nicht vor die reguläre Arbeit, als Arbeit zu deklarieren, sonst wären die Jobcenter nämlich sofort unter die Arbeitnehmerüberlassungsgesetze gefallen und ihre Kunden (Arbeitslosen) unter das Arbeitsrecht mit allen daraus sich ergebenen Konsequenzen, wie ortsüblichen Lohn/Gehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld usw. Stattdessen hatten die Jobcenter einfach die reguläre Arbeit fälschlicherweise als gemeinnützige Arbeit bezeichnet, um ihren eigenen Kunden (Arbeitslosen) statt dem ortsüblichen Tariflohn nur die im Sozialgesetzbuch (SGB) definierte Mehraufwandsentschädigung von maximal 150 Euro/Monat zu zugestehen. Auch wurde den Arbeitsgerichten klar warum die Tätigkeiten von vorn herein nur auf 6 Monate begrenzt worden waren – nämlich um den Kündigungsschutz zu umgehen. (siehe Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen? / Caritas Sozialwarenkaufhaus Werl/Soest (Hintergrundwissen zu 1-Euro-Jobs)
BESCHLÜSSE / URTEILE
die belegen, daß man nichts zu unterschreiben braucht
entgegen der Forderung aus Eingliederungsverwaltungsakte
unterschrieben und erlassen durch ungebildete Jobcenter-Mitarbeiter
Beschluss des Sozialgericht Ulm S 11 AS 3464/09 ER vom 16.11.09
Erwerbslose, die nicht bereit sind Verträge beim Maßnahmeträger zu unterschreiben sind von allen Maßnahmen befreit und zwar auch dann, wenn die Zuweisung per Eingliederungsverwaltungsakt erfolgte, erst recht keine Sanktion
Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist weder dem Gesetz zu entnehmen d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über das Absenkungstatbestände nach §31 SGB II zu sanktionieren. Es gilt die Vertragsfreitheit nach Artikel 2 Grundgesetz (Anmerkung von Aufgewachter)
Beschluss des Sozialgericht Berlin S 107 AS 1034/12 ER vom 15.02.12
Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren
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Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz)
Lebenslauf muss nicht dem Maßnahmeträger vorgelegt werden
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG )§ 4a Einwilligung
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html
Urteil des Bundesgerichtshof B 4 AS 20/09 R vom vom 17.12.2009
Die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme führt nur dann zu einer Sanktion, wenn diese Maßnahme zuvor in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden ist, da § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c, letzter Halbsatz, SGB II dies als rechtliche Voraussetzung fordert. Die Sanktion einer solche Maßnahme ist nur als “eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme” möglich. Die Sperrzeittatbestände in § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II finden hier ebenfalls keine Anwendung, da der Tatbestand hier bereits sinngemäß in § 31 Abs 1 SGB II geregelt ist. Die ersatzweise Anwendung pauschaler Auffangsanktionsparagraphen ist unzulässig, wenn das SGB II für den konkreten Fall eine eigenständige Festlegung beinhaltet, der Leistungsträger bleibt also für sein “Versagen” haftbar, er kann dieses nicht durch Verweis auf einen anderen pauschalen Sanktionsparagraphen “heilen”.
Willi S
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