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Ausweiskopien Datenschutz Endlich Klarheit: Keine Ausweiskopien im Jobcenter Jobcenter Offenbach mal wieder übergriffig: Antragsteller*innen werden rechtlich zweifelhafte Einwilligungserklärungen vorgelegt
Ein Antragsteller auf Leistungen nach SGB II („Hartz IV“) wandte sich mit der Bitte um Beratung an die Bürgerrechtsgruppe[size=13]dieDatenschützer Rhein Main. Eine der Fragen war: Wie „freiwillig“ ist die von mir verlangte Einwilligung, im Rahmen der Antragstellung die Anfertigung einer Kopie meines Personalausweises zuzulassen?[/size]
Anfang und Ende eines dreiseitigen Formulars des Jobcenters Offenbach
Beim Blick in die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die auch Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der MeinArbeit ist (zumindest sein sollte), ergeben sich Zweifel, ob die Belehrung in Schriftform „[size=13]dass ich dazu nicht verpflichtet bin“ den Tatbestand der Freiwilligkeit der Einwilligung erfüllt.[/size]
[size=13]Erwägungsgrund 43 der DSGVO stellt fest: „Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern.“[/size]
Hinzu kommt, dass einzelne Mitarbeiter der MainArbeit in der Vergangenheit persönliche Gespräche mit ihren „Kunden“ in der Weise geführt haben, dass sie zu Übergabe des Personalausweises aufgefordert hatten und diesen erst zurückgegeben hatten, wenn dieser Mitarbeiter das Gespräch für beendet erklärte; sozusagen als Pfand. [size=13]dieDatenschützer Rhein Main wissen nicht, ob dieses Verfahren noch gängige Praxis ist. Zum einen verweigert die MainArbeit hierzu jegliche Auskunft; zum anderen gibt es wegen der mehr als unbefriedigenden Gesetzeslage in Hessen (§ 81 Abs. 1 Ziffer 7 HDSIG) keine Informationsfreiheit bei kommunalen Behörden. Ist dieses Verfahren aber noch gängige Praxis, kann der Hinweis darauf, hierzu nicht verpflichtet zu sein, durch dieses Pfand-Verfahren unterlaufen werden. Hinzu kommt, dass jegliche Informationen zur Anfertigung einer Kopie des Personalausweises und deren Hinzuziehung zur Akte fehlen. Dabei fehlt insbesondere der Verarbeitungszweck, also, warum das JC MainArbeit dies überhaupt für notwendig hält. Damit fehlt ein Kernstück der Informationspflichten nach Art 13 DSGVO.[/size]
Beim Blick auf die Homepage der MainArbeit fiel ein weiteres Formular auf, die [size=13]Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an den Vermieter. Diese beginnt mit dem Satz “Ich erkläre mich damit einverstanden, dass durch den in der Stadt Offenbach örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (im Sinne von § 6 SGB II) Auskünfte bezüglich meiner Neben- und Heizkosten (Betriebskosten) sowie der Nettomiete an meinen Vermieter, für die Wohnung erteilt werden können.“ Im weiteren Verlauf der Erklärung wird dann von der MainArbeit formuliert: „Die Einwilligungserklärung dient dazu, konkrete Unklarheiten im Zusammenhang mit meinem Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II sowie den der Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft direkt mit meinem Vermieter aufklären zu können. Diese Erklärung gebe ich freiwillig ab, ich bin darüber informiert worden, dass diese Erklärung keine Voraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II darstellt. Eine Verpflichtung zur Unterschrift besteht nicht.“[/size]
[size=13]§ 67a SGB X bestimmt eindeutig – auch für die MainArbeit: „Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben…“ Auch hier wird versucht über den Text eine Freiwilligkeit zu erzeugen, die nach Erwägungsgrund 43 der DSGVO – siehe oben – nicht unterlaufen werden darf.[/size]
[size=18]Mit welchem Recht hält die MainArbeit eine solche Erklärung als Formular vor, um es sich unterzeichnen zu lassen?[/size]
[size=13]Eine Frage, die der Hessischen Datenschutzbeauftragten als datenschutzrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde beantworten muss.[/size]
Quelle: https://ddrm.de/jobcenter-offenbach-antragstellerinnen-werden-rechtlich-zweifelhafte-einwilligungserklaerungen-vorgelegt/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2510/
Willi S
Anfang und Ende eines dreiseitigen Formulars des Jobcenters Offenbach
[size=13]Erwägungsgrund 43 der DSGVO stellt fest: „Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern.“[/size]
Hinzu kommt, dass einzelne Mitarbeiter der MainArbeit in der Vergangenheit persönliche Gespräche mit ihren „Kunden“ in der Weise geführt haben, dass sie zu Übergabe des Personalausweises aufgefordert hatten und diesen erst zurückgegeben hatten, wenn dieser Mitarbeiter das Gespräch für beendet erklärte; sozusagen als Pfand. [size=13]dieDatenschützer Rhein Main wissen nicht, ob dieses Verfahren noch gängige Praxis ist. Zum einen verweigert die MainArbeit hierzu jegliche Auskunft; zum anderen gibt es wegen der mehr als unbefriedigenden Gesetzeslage in Hessen (§ 81 Abs. 1 Ziffer 7 HDSIG) keine Informationsfreiheit bei kommunalen Behörden. Ist dieses Verfahren aber noch gängige Praxis, kann der Hinweis darauf, hierzu nicht verpflichtet zu sein, durch dieses Pfand-Verfahren unterlaufen werden. Hinzu kommt, dass jegliche Informationen zur Anfertigung einer Kopie des Personalausweises und deren Hinzuziehung zur Akte fehlen. Dabei fehlt insbesondere der Verarbeitungszweck, also, warum das JC MainArbeit dies überhaupt für notwendig hält. Damit fehlt ein Kernstück der Informationspflichten nach Art 13 DSGVO.[/size]
Beim Blick auf die Homepage der MainArbeit fiel ein weiteres Formular auf, die [size=13]Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an den Vermieter. Diese beginnt mit dem Satz “Ich erkläre mich damit einverstanden, dass durch den in der Stadt Offenbach örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (im Sinne von § 6 SGB II) Auskünfte bezüglich meiner Neben- und Heizkosten (Betriebskosten) sowie der Nettomiete an meinen Vermieter, für die Wohnung erteilt werden können.“ Im weiteren Verlauf der Erklärung wird dann von der MainArbeit formuliert: „Die Einwilligungserklärung dient dazu, konkrete Unklarheiten im Zusammenhang mit meinem Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II sowie den der Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft direkt mit meinem Vermieter aufklären zu können. Diese Erklärung gebe ich freiwillig ab, ich bin darüber informiert worden, dass diese Erklärung keine Voraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II darstellt. Eine Verpflichtung zur Unterschrift besteht nicht.“[/size]
[size=13]§ 67a SGB X bestimmt eindeutig – auch für die MainArbeit: „Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben…“ Auch hier wird versucht über den Text eine Freiwilligkeit zu erzeugen, die nach Erwägungsgrund 43 der DSGVO – siehe oben – nicht unterlaufen werden darf.[/size]
[size=18]Mit welchem Recht hält die MainArbeit eine solche Erklärung als Formular vor, um es sich unterzeichnen zu lassen?[/size]
[size=13]Eine Frage, die der Hessischen Datenschutzbeauftragten als datenschutzrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde beantworten muss.[/size]
Quelle: https://ddrm.de/jobcenter-offenbach-antragstellerinnen-werden-rechtlich-zweifelhafte-einwilligungserklaerungen-vorgelegt/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2510/
Willi S
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