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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit ist auch der Nutzen der Verwertung für den Fiskus zu berücksichtigen.
Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 9. November 2016 (Az.: S 11 AS 71/16):
Hier wäre eine Veräußerung offensichtlich unwirtschaftlich i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bei einem aus zwei erwachsenen Personen bestehenden Zwei-Personen-Haushalt, bei denen keine weiteren zu berücksichtigenden Bedarfslagen (wie z. B. eine Schwerbehinderung) bestehen, ist eine Wohnfläche eines eigengenutzten Hauses von ca. 200 qm als deutlich unangemessen aufzufassen. Diese Liegenschaft unterfällt deshalb nicht dem aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hervorgehenden Verwertungsausschluss.
2. Von dem wegen der dringenden Renovierungsbedürftigkeit des Hauses und dem hohen Anteil an nicht bebaubarer Fläche entsprechend gering anzusetzenden Grundstückswert sind die Belastung dieses Areals mit Verbindlichkeiten, die von der darlehensgebenden Bank bei einer Veräußerung dieser Liegenschaft in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Höhe der Kosten des unaufschiebbar anstehenden Außenausbaus in Abzug zu bringen.
3. Wenn der auf diese Weise ermittelte Betrag nur einem geringen Maße über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 SGB II liegt, ist zu prüfen, ob eine Veräußerung des betr. Hauses als unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II aufgefasst zu werden hat.
4. Dieser Aspekt ist dann zu bejahen, wenn sich über eine Verwertung dieser Liegenschaft kein über dem Vermögensfreibetrag liegender Wert erzielen lässt, der den sozialrechtlich maßgebenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten decken würde. Im entsprechenden Fall würden bei einer weiteren Hilfebedürftigkeit der ehemaligen Hauseigentümer die von Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II deutlich ansteigen. Diese Antragsteller können in dieser Situation wesentlich höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) als dies bislang der Fall war geltend machen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
Willi S
Hier wäre eine Veräußerung offensichtlich unwirtschaftlich i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bei einem aus zwei erwachsenen Personen bestehenden Zwei-Personen-Haushalt, bei denen keine weiteren zu berücksichtigenden Bedarfslagen (wie z. B. eine Schwerbehinderung) bestehen, ist eine Wohnfläche eines eigengenutzten Hauses von ca. 200 qm als deutlich unangemessen aufzufassen. Diese Liegenschaft unterfällt deshalb nicht dem aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hervorgehenden Verwertungsausschluss.
2. Von dem wegen der dringenden Renovierungsbedürftigkeit des Hauses und dem hohen Anteil an nicht bebaubarer Fläche entsprechend gering anzusetzenden Grundstückswert sind die Belastung dieses Areals mit Verbindlichkeiten, die von der darlehensgebenden Bank bei einer Veräußerung dieser Liegenschaft in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Höhe der Kosten des unaufschiebbar anstehenden Außenausbaus in Abzug zu bringen.
3. Wenn der auf diese Weise ermittelte Betrag nur einem geringen Maße über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 SGB II liegt, ist zu prüfen, ob eine Veräußerung des betr. Hauses als unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II aufgefasst zu werden hat.
4. Dieser Aspekt ist dann zu bejahen, wenn sich über eine Verwertung dieser Liegenschaft kein über dem Vermögensfreibetrag liegender Wert erzielen lässt, der den sozialrechtlich maßgebenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten decken würde. Im entsprechenden Fall würden bei einer weiteren Hilfebedürftigkeit der ehemaligen Hauseigentümer die von Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II deutlich ansteigen. Diese Antragsteller können in dieser Situation wesentlich höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) als dies bislang der Fall war geltend machen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
Willi S
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