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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 68 Abs. 1 SGB III hat von der Agentur für Arbeit in dem Fall erbracht zu werden, wenn der einer förderungsfähigen Ausbildung nachgehende Antragsteller seitens des Elternhauses keinen Unterhalt
erhält, und die Berufsausbildung gefährdet ist, weil der Antragsteller wegen seiner unzureichenden Mittellage bereits beim Jobcenter wegen aufgelaufener Mietschulden um die Bewilligung eines Darlehens entsprechend § 27 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 8 SGB II nachzusuchen hatte.
Sozialgericht Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 1. März 2017 (Az.: S 9 AL 147/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
S. a. dazu Leitsatz von RA Michael Loewy
1. Der Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ist gleichzeitig als Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen zu werten.
2. Die rechtzeitige und vollständige Information des Unterhaltsschuldners über seine Unterhaltsverpflichtung durch den Unterhaltsgläubiger ist keine Voraussetzung für die Gewährung von Voraussleistungen.
3. § 68 Abs. 4 SGB III schließt die Gewährung von Vorausleistungen nicht aus.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Sozialgericht Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 1. März 2017 (Az.: S 9 AL 147/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
S. a. dazu Leitsatz von RA Michael Loewy
1. Der Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ist gleichzeitig als Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen zu werten.
2. Die rechtzeitige und vollständige Information des Unterhaltsschuldners über seine Unterhaltsverpflichtung durch den Unterhaltsgläubiger ist keine Voraussetzung für die Gewährung von Voraussleistungen.
3. § 68 Abs. 4 SGB III schließt die Gewährung von Vorausleistungen nicht aus.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
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