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Erleichterter Abschluss von Aufhebungsverträgen bei Krankheit
Im Dezember 2016 hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III, d. h. zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I aktualisiert und überarbeitet.
Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die beiden folgenden Änderungen:
Erstens:
Ein wichtiger Grund bei Eigenlösung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder den Ausspruch einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers liegt im Sinne von § 159 Abs. 1 SGB III nun auch vor, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene Gründe wie Krankheit gestützt würde. Damit führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ebenso wie eine Eigenkündigung des Mitarbeiters künftig dann nicht mehr zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch aus personenbedingten Gründen wie Krankheit kündigen könnte (Ziffer 159.1.2.1.1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der GA zu § 159 SGB III, 12/2016).
Bisher war eine Sperrzeit nur dann ausgeschlossen, wenn bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte, sodass die vorgenommene Aktualisierung tatsächlich eine erhebliche Erleichterung für künftige Aufhebungsvertragsverhandlungen darstellt.
Zweitens:
Zudem prüft die Bundesagentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung ab jetzt nicht mehr wenn im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Die bisherige Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung entfällt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist (Ziffer 159.1.2.1.1 Abs. 2 Ziffer 1 der GA zu § 159 SGB III, 12/2016). Wird eine Abfindung vereinbart, die höher ist als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, kommt es in den Fallgestaltungen nach den Nummern 2 a) und 2 b) weiterhin darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre (Ziffer 159.1.2.1.1 Abs. 2 Ziffer 2 Abs. 3 der GA zu § 159 SGB III, 12/2016).
Um in einem solchen Fall Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden, empfiehlt sich weiterhin der Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches der nach wie vor nicht sperrzeitrelevant ist (Ziffer 159.1.1.1 Abs. 4, 5. Spiegelstrich der GA § 159 SGB III, 12/2016).
Quelle: Autorin Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München: http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/erleichterter-abschluss-von-aufhebungsvertraegen-bei-krankheit-619449662
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die beiden folgenden Änderungen:
Erstens:
Ein wichtiger Grund bei Eigenlösung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder den Ausspruch einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers liegt im Sinne von § 159 Abs. 1 SGB III nun auch vor, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene Gründe wie Krankheit gestützt würde. Damit führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ebenso wie eine Eigenkündigung des Mitarbeiters künftig dann nicht mehr zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch aus personenbedingten Gründen wie Krankheit kündigen könnte (Ziffer 159.1.2.1.1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der GA zu § 159 SGB III, 12/2016).
Bisher war eine Sperrzeit nur dann ausgeschlossen, wenn bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte, sodass die vorgenommene Aktualisierung tatsächlich eine erhebliche Erleichterung für künftige Aufhebungsvertragsverhandlungen darstellt.
Zweitens:
Zudem prüft die Bundesagentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung ab jetzt nicht mehr wenn im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Die bisherige Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung entfällt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist (Ziffer 159.1.2.1.1 Abs. 2 Ziffer 1 der GA zu § 159 SGB III, 12/2016). Wird eine Abfindung vereinbart, die höher ist als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, kommt es in den Fallgestaltungen nach den Nummern 2 a) und 2 b) weiterhin darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre (Ziffer 159.1.2.1.1 Abs. 2 Ziffer 2 Abs. 3 der GA zu § 159 SGB III, 12/2016).
Um in einem solchen Fall Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden, empfiehlt sich weiterhin der Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches der nach wie vor nicht sperrzeitrelevant ist (Ziffer 159.1.1.1 Abs. 4, 5. Spiegelstrich der GA § 159 SGB III, 12/2016).
Quelle: Autorin Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München: http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/erleichterter-abschluss-von-aufhebungsvertraegen-bei-krankheit-619449662
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