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BFH, 07.07.2016 - III R 19/15: Für Kindergeld auch bei Krankheit zum Arbeitsamt - Ausnahme: Das Kind ist so schwer krank, dass es tatsächlich nicht das Haus verlassen kann.
BFH, Urt. v. 07.07.2016 - III R 19/15
Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses
Kind bei Meldung als Arbeitsuchender - Arbeitsunfähigkeit des Kindes
Leitsätze
1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940).
2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=2016-07-07&Aktenzeichen=III R 19%2F15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=2016-07-07&Aktenzeichen=III%20R%2019%2F15[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses
Kind bei Meldung als Arbeitsuchender - Arbeitsunfähigkeit des Kindes
Leitsätze
1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940).
2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=2016-07-07&Aktenzeichen=III R 19%2F15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=2016-07-07&Aktenzeichen=III%20R%2019%2F15[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
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