Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein

Nach unten

LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein Empty LSG Bayern: Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-Arbeitnehmer*innenstatus und damit SGB II Anspruch gegeben sein

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 März 2017 - 17:09

Das LSG Bayern sieht in einer Eilentscheidung bei einer rumänischen Staatsangehörigen, die als "Haushaltshilfe (Gartenarbeiten, Hausarbeiten)" mit 5 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von 187 Euro arbeitet, den Arbeitnehmer*innenstatus als möglich an und hat daher vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II angeordnet.  
Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmerstatus nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.
Die Entscheidung gibt es hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191170&s0=ausl%E4nder&s1=ausschluss&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: vgl. dazu auch aktuell: SG Karlsruhe, Urteil v. 24.01.2017 - S 4 AS 1827/16 - Anspruch eines syrischen Flüchtlings mit EU-Staatsangehörigkeit auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II bei nur geringfügiger Beschäftigung
 
Anmerkung: Arbeitnehmerbegriff-EU, Arbeitnehmereigenschaft

Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen. Arbeitnehmer ist demnach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt. Lediglich Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, bleiben außer Betracht. Nach den Vorgaben der BA soll eine völlig untergeordnete Tätigkeit dann vorliegen, wenn der zeitliche Umfang einer Beschäftigung nur drei Stunden in der Woche beträgt. Bei mehr als acht Stunden pro Woche ist die Arbeitnehmereigenschatt zu bejahen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt auch eine geringfügige Beschäftigung von 5,5 Stunden und einem Gehalt von 100 Euro für die Begründung des Arbeitnehmerstatus, auch wenn dann ergänzende Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen (EuGH vom 4.6.2009 - C-22/08 »Vatsouras/Koupatantze«; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 »Genc«; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R; BVerwG vom 19.4.2012 - 1 C 10.11.).

Bei geringer Arbeitszeit muss immer eine Gesamtschau des Arbeitsverhältnisses erfolgen, wobei insbesondere das Bestehen von Urlaubsansprüchen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung von Tarifverträgen sowie der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses auf eine Arbeitnehmereigenschaft hindeuten kann. (Vgl. Dorothee Frings, Elke Tießler-Marenda: Ausländerrecht für Studium und Beratung - Einschließlich Staatsangehörigkeitsrecht - Mit Beispielen und Lösungsschemata, Band 16, 3. Auflage, Dezember 2015, S. 290).

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2159/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.
» Vorläufiger Anspruch auf ALG II für rumänische Staatsangehörige -100 Euro Monatsverdienst reichen nicht für Arbeitnehmereigenschaft - 3,88 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig - Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro
» Au-Pair" kann Arbeitnehmer sein Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.07.2018 Sozialgericht Landshut, Urt. v. 31.01.2018 - S 11 AS 624/16
» 1 €uroJobs mit 30 Std. wöchentlich nicht zulässig Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) mit 30 Stunden wöchentlich sind nicht zulässig Das Landessozialgericht Bayern erachtet so genannte Arbeitsgelegenheiten (also "Ein-Euro-Jobs" als nicht zuläss
» Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass ein arbeitsloser Vater, welcher an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, einen Anspruch auf eine größere Wohnung und damit auch höhere Leistungen für die Unterkunft hat

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten