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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jul 2012 - 4:40

Unzumutbarkeit von Arbeit ( § 10 Abs. 1 Nr. 3)

Kinderbetreuung:
Zitat:
Unzumutbarkeit von Arbeit ( § 10 Abs. 1 Nr. 3)
§ 10 Abs. 1 Nr. 3: die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung
eines Kindes des Hilfeempfängers oder dessen Partner (§ 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB II)

Randziffer 10.11:

(1) Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen, es sei denn, dass

• das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
• das Kind 3 Jahre und älter ist, aber nicht in einer Tagesein-richtung, in der Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder auf andere Weise, z. B. durch Verwandte, betreut werden kann.

Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeits-aufnahme nur dann nicht zumutbar, wenn eine Betreuung des Kindes durch Dritte nicht geleistet werden kann. Mitunter ist die Betreuung und Erziehung des Kindes durch Dritte (ganz oder teilweise) aus besonderen Gründen ausgeschlossen.
Die Kinderbetreuung durch Dritte ist gewährleistet, wenn nachweislich Kinderbetreuungsplätze z. B. in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen. Du schreibst: "Das Kind kann nicht zur KITA". Das JC wird - wenn's überhaupt soweit kommen sollte - fragen: Warum nicht? Falls keine Plätze zur Verfügung stehen oder es bei euch keine Betreuungsplätze für unter 2- bzw. 3-Jährige gibt: Wenn die Eltern leistungsfähig sind, wird wohl auch eher erwartet, dass sie eine Tagesmutter anstellen ... wird das nächste Argument sein, welches ich mir vorstellen könnte.

(2) Kinder im Haushalt sind leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und ggf. Enkelkinder (ich vermute stark, wenn sie im Haushalt aufgenommen wurden/wohnen). Ein je nach Alter unterschiedlicher Betreuungsbedarf besteht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.



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Seite 118 - 125 Harald Thome im Link


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