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Pflege eines Angehörigen § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Seite 123 im link Harald Thome
Pflege eines Angehörigen § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
Ein Urteil dazu:
S 55 AS 24521/10 ER · SG B · Beschluss vom 01.09.2010 · rechtskräftig
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
52 - Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn die „Ausübung“ der Arbeit, also ihre konkreter Vollzug einschl der zeitlichen Inanspruchnahme, mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. „Pflege“ meint jede Art der auf Grund körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung erforderlich werdenden Hilfe bei der Alltagsgestaltung, die sich auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung (vgl insoweit § 14 Abs 1 u 4 SGB XI) sowie die kommunikativ-emotionale Zuwendung bezieht. Der Begriff des Angehörigen, den das Gesetz nicht weiter definiert, ist weit zu verstehen; er darf nicht biologistisch verengt ausgelegt werden. Angehörige sind nach den Wertungen des SGB II zumindest all solche Personen, die einer Bedarfs- (§ 7 Abs 3 SGB II) oder einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs 5 SGB II) zugehören können (Gagel/Hämlein SGB II § 10 Rn 28). Als weiterer Anhaltspunkt kommt § 16 Abs 5 SGB X in Betracht (Brühl LPK-SGB II 2. Aufl (2007) § 10 Rn 27). Es geht um eine qualifizierte Nähebeziehung, die jedenfalls Verwandtschaft und Schwägerschaft, aber zB auch Pflege- und Stiefkinderbeziehungen umfasst. Soweit die idS zu verstehende
53 - „Pflege“ muss nicht zwingend unter Inanspruchnahme der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erbracht werden (Hauck/Noftz/Voelzke/Valgolio SGB II § 10 Rn 20), insbes muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der den Angehörigen pflegt, keine förmliche Pflegeperson iSd § 19 S 1 SGB XI sein oder gar Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhalten. Pflege „eines“ Angehörigen meint Pflege „von“ Angehörigen, denn es ist nicht selten, dass eine Person mehrere Personen pflegt, etwa beide (Schwieger-)Elternteile; wenn bereits die Pflege eines Angehörigen zur Unzumutbarkeit führt, dann erst recht die Pflege mehrerer Angehöriger. Die „Pflege“, also das Gesamt der konkret erbrachten Pflegeleistungen, darf mit der konkreten Arbeit nicht vereinbar sein, dh, die Pflege muss, wenn die Arbeit aufgenommen wird, nicht mehr wie bisher realisiert werden können.
Quelle: Kapp in Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching
§ 10 SGB II Rz. 52, 53
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=134138&exportformat=HTM
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Harald Thome
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II---Folien-24.01.2015.pdf
Willi S
Ein Urteil dazu:
S 55 AS 24521/10 ER · SG B · Beschluss vom 01.09.2010 · rechtskräftig
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
52 - Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn die „Ausübung“ der Arbeit, also ihre konkreter Vollzug einschl der zeitlichen Inanspruchnahme, mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. „Pflege“ meint jede Art der auf Grund körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung erforderlich werdenden Hilfe bei der Alltagsgestaltung, die sich auf Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung (vgl insoweit § 14 Abs 1 u 4 SGB XI) sowie die kommunikativ-emotionale Zuwendung bezieht. Der Begriff des Angehörigen, den das Gesetz nicht weiter definiert, ist weit zu verstehen; er darf nicht biologistisch verengt ausgelegt werden. Angehörige sind nach den Wertungen des SGB II zumindest all solche Personen, die einer Bedarfs- (§ 7 Abs 3 SGB II) oder einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs 5 SGB II) zugehören können (Gagel/Hämlein SGB II § 10 Rn 28). Als weiterer Anhaltspunkt kommt § 16 Abs 5 SGB X in Betracht (Brühl LPK-SGB II 2. Aufl (2007) § 10 Rn 27). Es geht um eine qualifizierte Nähebeziehung, die jedenfalls Verwandtschaft und Schwägerschaft, aber zB auch Pflege- und Stiefkinderbeziehungen umfasst. Soweit die idS zu verstehende
53 - „Pflege“ muss nicht zwingend unter Inanspruchnahme der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erbracht werden (Hauck/Noftz/Voelzke/Valgolio SGB II § 10 Rn 20), insbes muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der den Angehörigen pflegt, keine förmliche Pflegeperson iSd § 19 S 1 SGB XI sein oder gar Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhalten. Pflege „eines“ Angehörigen meint Pflege „von“ Angehörigen, denn es ist nicht selten, dass eine Person mehrere Personen pflegt, etwa beide (Schwieger-)Elternteile; wenn bereits die Pflege eines Angehörigen zur Unzumutbarkeit führt, dann erst recht die Pflege mehrerer Angehöriger. Die „Pflege“, also das Gesamt der konkret erbrachten Pflegeleistungen, darf mit der konkreten Arbeit nicht vereinbar sein, dh, die Pflege muss, wenn die Arbeit aufgenommen wird, nicht mehr wie bisher realisiert werden können.
Quelle: Kapp in Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching
§ 10 SGB II Rz. 52, 53
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=134138&exportformat=HTM
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Willi S
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