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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jul 2012 - 4:38

Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II bei Jobs und Maßnahmen

In § 10 Abs. 1 und 2 SGB II sind die Kriterien festgelegt, wann man einen Job annehmen muss, und wann nicht. Diese Kriterien gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für alle Maßnahmen zur Eingliederung, also u.a. sog. 1€ Jobs.

- Kinderbetreuung, Kinder unter 3 Jahren:
Solange sich ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt befindet, kann sich ein Elternteil auf die Betreuung desselben berufen und jeden Job sowie jede Maßnahme zur Eingliederung folgenlos verweigern. Die Betreuung durch Dritte ist hierbei nicht vorrangig. Welcher Elternteil sich darauf beruft, ist alleinige Entscheidung der Eltern.
Siehe auch Weisung der BA zu § 10 SGB II ab Rz 10.11

- Kinderbetreuung, Kinder ab 3 Jahren:
Auch ein Kind ab 3 Jahren kann wegen Betreuung desselben ein Grund sein, eine Maßnahme zur Eingliederung oder einen Job folgenlos verweigern. Dies ist der Fall, wenn während der job- oder maßnahmebedingten Abwesenheit des Elternteiles die Betreuung des Kindes durch Dritte oder den anderen Elternteil nicht gewährleistet ist, oder Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des Kindes (z.B. Hyperaktivität) nicht möglich ist.
Siehe auch Weisung der BA zu § 10 SGB II ab Rz 10.11.

- Dumpinglohn:
Lohndumping ist grundsätzlich rechts- und sittenwidrig. In ihrer Weisung zu § 10 SGB II weist die BA in Rz. 10.03 darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Lohn wemiger als 2/3 unter dem üblichen Tariflohn (bei existierendem Tarifvertrag) oder ortsüblichem Lohn liegt und in diesem Fall ein Jobangebot wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II folgenlos abgelehnt werden kann, d.h. in diesem Fall ein zwingend anzuerkennender wichtiger Grund nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II vorliegt, der eine Sanktion ausschließt. Vgl. auch BAG vom 22.04.2009, Az. 5 AZR 436/08.

- Sittenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit:
Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie Tätigkeiten beinhaltet, die gegen geltendes Recht verstoßen und der Arbeitnehmer somit bei Ausübung desselben eine Straftat oder strafbare Handlung begehen würde, oder der Arbeitgeber eine solche verlangt.

- Unzumutbarkeit aus körperlichen, geistigen und seelischen Gründen:
Arbeiten welche Tätigkeiten beinhalten, die aufgrund festgestellter oder akkut vorliegender körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht ausgeübt werden können, sind unzumutbar.
Die Erwerbsfähigkeit, also die körperliche und seelische Eignung, der Hilfebedürftigen muss immer durch den Amtsarzt, medizinischen Dienst der Krankenkassen oder psychologischen Dienst beurteilt und abschließend festgestellt werden.

- Pflege eines Angehörigen:
Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann. Angehörige sind der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Partner oder der Verlobte, darüber hinaus Geschwister, Verwandte und Verschwägerte sowie Geschwister des Ehegatten und Kinder von Geschwistern, auch Pflegeeltern und Pflegekinder. Eine sittliche Verpflichtung kann auch infolge innerer Bindungen z.B. als Stiefkind, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige
Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft.
Bei Pflegestufe I ist dem Pflegenden ein Vollzeitjob zumutbar. Bei Pflegestufe II ist dem Pflegenden nur ein Teilzeitjob mit max. 6 Std. Arbeitzeit pro Tag zumutbar. Bei Pflegestufe III ist dem Pflegenden kein Erwerbstätigkeit mehr zumutbar.
Bei Pflegestufe I und II können sich aber in Abhängigkeit der erforderlichen Pflegetätigkeiten Einschränkungen hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Siehe auch Weisung der BA zu § 10 SGB II ab Rz 10.15.

- sonstiger wichtiger Grund:
Als wichtiger persönlicher Grund anzuerkennen sind z.B.:
• der Besuch einer allgemein bildenden Schule und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die Erstausbildung, d.h. wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht über einen Berufsabschluss verfügt, der nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist,
• die Beendigung einer Ausbildung, einer Aufstiegsfortbildung z.B. der Abschluss des geprüften Bilanzbuchhalters, eines
Studienganges, eines Praktikums zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland oder einer Umschulung, wenn durch die (sofortige) Arbeitsaufnahme der angestrebte Abschluss nicht erreicht wird und dem Hilfebedürftigen droht, ohne den Abschluss dauerhaft von Leistungen nach dem SGB II abhängig zu sein,
• das Absolvieren eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (dazu gehören das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr),
• die fehlende Bereitschaft, Prostitution auszuüben, auch wenn sie früher einmal ausgeübt wurde,
• die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer schon einmal beschäftigt und berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
• die Inanspruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesezt, wenn nicht aufgrund des geringen Umfangs der Pflege (Pflegestufe I) und/oder der Pflege durch weitere nahe Angehörige die Aufnahme einer (Teilzeit-) Beschäftigung erwartet werden kann. Die Ausübung einer (Teilzeit-) Beschäftigung ist insbesondere dann zumutbar, wenn eine weitere Person die Pflegezeit in Anspruch nimmt und die häusliche Pflege so sichergestellt wird.
• bei bestehender Schul- oder Berufsschulpflicht, eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie der Berufsschulpflicht nicht entgegensteht.
• bei Aufnahme einer Zweitausbildung bzw. eines Bildungsganges im zweiten Bildungsweg, wenn kein sozialwidriges Verhalten vorliegt (siehe Anlage 1 der Weisung der BA zu § 34 SGB II).
• bei Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen anderer Kulturkreise und Religionsgemeinschaften, wenn die Tätigkeit den Glaubensgrundsätzen widerspricht.
• wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit.
• Ein sonstiger wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn der Schutz von Ehe und Familie gefährdet ist.



Gründe, die eine Arbeit nicht unzumutbar machen

- Umzug:
Alleinerziehenden und Familien mit Kindern bzw. pflegebedürftigen Personen ist ein Umzug nur zuzumuten, wenn die Kinderbetreuung und/ oder die Pflege von Angehörigen am neuen Arbeitsort gewährleistet ist. Ein mit dem Umzug verbundener Schulwechsel der Kinder steht der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht entgegen. Grundsätzlich ist es zumutbar, wenn die Familie nicht zeitgleich den Wohnort wechselt, wenn dies aus Kostengründen oder aus Gründen des Schutzes der Familie und Kindererziehung erforderlich ist.
Ein Umzug ist auch zumutbar, wenn dabei der eine Partner seinen Job aufgeben muss, vorausgesetzt durch den Job des anderen Partners wird die Hilfebedürftigkeit weiter weiter verringert (Bsp. arbeitloser Mann nimmt Job mit 1500€ Lohn auf, Frau muss wegen Umzug 400€ Job aufgeben).

- Tätigkeiten, die nicht der Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entsprechen und in denen er über keine Berufserfahrung verfügt, soweit er die Minimaleignung erfüllt.

- Pendelzeiten:
bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit, und
bei einer tägliche Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 3 Stunden Pendelzeit sind zumutbar. Ist tägliches Pendeln aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber einer doppelten Haushaltsführung bzw. eines Umzuges unzumutbar, ist zu prüfen, ob dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine doppelte Haushaltsführung/ Umzug zuzumuten ist.

- Ungünstigere Arbeitsbedingungen als bei den bisherigen Beschäftigungen sind zumutbar.

- Befristete Beschäftigungen sind zumutbar.

- Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen, Gelegenheitsarbeiten aller Art sind zumutbar.

- Eine geringere Entlohnung als bei der vorherigen Beschäftigungstellt ist zumutbar.

- Die Aufgabe einer Arbeitsstelle zugunsten einer anderen, mit der die Hilfebedürftigkeit weiter verringert wird, ist zumutbar.


Die Zumutbarkeit von AGH's (1 Euro Jobs)
AGH's sollen als letztes Mittel der Eingliederung Arbeitslosen wieder einen regelmäßigen Tagesablauf antrainieren und das Arbeiten beibringen (so die Gesetzesbegründung). Eben deshalb sind AGH's nur bei Personen zulässig, die - wie der Gesetzgeber in § 16d SGB II festgelegt hat - "keine Arbeit finden können".
Somit bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines ALG II-Beziehers an einer AGH nicht mehr, wenn dieser bereits einen Job hat. Welchen zeitlichen Umfang dieser Job hat, ist dabei absolut unrelevant, da § 16d SGB II keine dahingehenden Einschränkungen trifft und der Leistungsträger dazu auch keine Ermächtigung hat.
Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE), den sog. 1€ Jobs, ist nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Betroffene erkennen können, ob diese Tätigkeit "zusätzlich" sowie nicht in der Privatwirtschaft angesiedelt ist und damit rechtmäßig ist.
Im Streitfall muss die ARGE zudem den Sinn der Maßnahme nachweisen, also welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird. Ohne Eingliederungskonzept keine AGH.
Soweit die bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu AGHs, welche auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vorschreibt.
Zu beachten ist auch, dass die Zusatzkosten, welche durch die Teilnahme an der AGH entstehen, durch die gezahlte MAE abgedeckt sein müssen. Sind diese Kosten jedoch höher, darf eine AGH gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB II abgelehnt werden.
Hinweis: mit Urteil vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 98/10, hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass einem 1 Euro Jobber, dessen Maßnahme nicht das Kriterium der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit erfüllt, sondern deren Tätigkeit üblicherweise auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt ist und gegen Bezahlung erbracht wird, Anspruch auf tarifliche Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung zusteht.

Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job
Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal welchen Umfanges, geht einer Maßnahme der ARGE generell vor.
Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme dem Ziel dient, den ALG II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern oder zu beseitigen und die Maßnahme mit der Tätigkeit zeitlich vereinbar ist.
Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig.

http://hartz.info/index.php?topic=4593.0


Seite 118 - 125 Harald Thome im Link


  http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II---Folien-24.01.2015.pdf



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