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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 18 Nov 2014 - 6:50

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 18.09.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
1.1 BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 5/14 R

Erstattung von Kosten im Vorverfahren - notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - Verbandsvertreter als Bevollmächtigter - Erhebung einer Kostenpauschale

Das Jobcenter ( JC ) muss für den Rechtsschutz eines Hartz-IV-Klägers zahlen.

Leitsatz (Autor)

1. Legen SGB II Bezieher mit Hilfe eines Sozialverbandes erfolgreich Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters ein, muss die Behörde die angefallenen Kosten erstatten. Das Jobcenter darf die Verbände nicht mit einer eigenen festgelegten Pauschalgebühr für das Widerspruchsverfahren abspeisen.

2. Der Sozialverband kann vielmehr entsprechende Gebühren in seiner Satzung festlegen.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13550 
 
 
 
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 06.08. 2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
2.1 BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R
 
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - abstrakte Förderungsfähigkeit - behinderter Mensch - Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - temporäre Bedarfsgemeinschaft
 
Leitsätze (Autor)
1. Der Ausschluss der SGB II - Leistungen auch für Auszubildende, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der BA erbracht werden, entspricht dem Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB II.
 
2. Bei einem volljährigen Kind, das einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II unterfällt, scheidet bereits wegen des Leistungsausschlusses eine Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen während des temporären Aufenthalts im Haushalt des Elternteils aus. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft selbst verschafft hier keinen eigenen Leistungsanspruch.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13621&pos=11&anz=135
 
 
 
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
3.1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 253/14 - Die Revision wird zugelassen.

Schülerbeförderungskosten - gesonderte Beantragung - Recht auf freie Schulwahl - nicht nächstgelegene Schule - Notwendigkeit der Übernahme von Schülerbeförderungskosten zusätzlich zum Regelbedarf - § 28 Abs. 4 SGB II muss im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze verfassungskonform ausgelegt werden ( BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 )

 
Dass nicht die nächstgelegene, sondern eine weiter entfernte Schule besucht wird, schließt den Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II jedoch nicht aus.

Leitsätze (Autor)

1. Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule müssen auch dann erstattet werden, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II eine weiter entfernte Schule besucht.

2. Allerdings können im Rahmen der spezialgesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II bei der Festsetzung der Höhe der Leistung Ausgaben für die Schülerbeförderung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule des jeweiligen Schultyps tatsächlich entstehen (unter Anrechnung anderer verfügbarer Unterstützungsleistungen). Der Anspruch aus § 28 Abs. 4 SGB II kann nicht mehr umfassen, als dieser seinem Wortlaut nach ergibt, also höchstens die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule. Die Kosten sind demgemäß aufgrund des Wortlautes von § 28 Abs. 4 SGB II gedeckelt auf die tatsächlich notwendigen Schülerbeförderungskosten.

3. Eine solche Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 118 der Bayerischen Verfassung (BV) und in Art. 3 Grundgesetz (GG).

4. Schülerbeförderungskosten sind zusätzlich zum Regelbedarf zu gewähren ( (vgl. allgemein zur Übernahme von Mobilitätskosten auch BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173448&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
3.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2014 - L 4 AS 423/14 B ER - rechtskräftig

Prozesskostenhilfe - Anordnungsgrund - Schonvermögen - Ein gerichtliches Einschreiten mittels einstweiliger Anordnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Antragsteller über Bargeldreserven verfügt oder vorläufig auf Schonvermögen zurückgreifen kann, welches er ggf. nach einem Erfolg in der Hauptsache wieder auffüllen kann.

Leitsätze (Autor)

Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst seine Ersparnisse einzusetzen. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung kann daher nicht auf "Vorrat" zur Schonung möglicherweise weitreichender und ggf. schwer zu ermittelnder Schonvermögen oder Einkommensfreibeträgen erhoben werden (so zutreffend Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juni 2006, L 7 AS 235/06 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2011, L 5 B 431/07 AS ER), sondern beschränkt sich auf konkrete, bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Notfälle.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173254&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
4.1 SG Dresden, Beschluss vom 10.10. 2014 - S 20 AS 5639/14 ER (rechtskräftig)

Wohnungserstausstattung § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II - auch Couch und Waschmaschine gehören dazu

Auch Alleinstehende haben Anspruch auf eine Waschmaschine und eine Couch

Leitsatz (Autor)

1. Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten sind von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.

2. Auch eine Couch bzw. ein Sofa ist ein Möbelstück, das ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglicht, da sie ein geselliges Beisammensein in der eigenen Wohnung gestattet. Nicht anders verhält es sich mit einer Badematte, die zur Verhinderung des Ausrutschens im feuchten Badezimmer zum Einsatz kommt. Im Fall des Antragstellers gehört auch ein Garderobenständer zur Erstausstattung, da er glaubhaft gemacht hat, dass ein Garderobenhaken unter den besonderen Umständen seiner Wohnung ungeeignet ist.

3. Der Antragsteller, der nachweislich unter nicht unerheblichen psychischen Einschränkungen leidet, hat glaubhaft gemacht, dass er zur Verdunkelung der zwei Fenster seiner Wohnung auf das Anbringen von Jalousien statt Gardinen angewiesen ist. Nicht von der Erstausstattung umfasst sind hingegen der begehrte Fußabtreter und das Schuhregal.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173376&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
4. 2 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 10.03.2014 - S 7 AS 1973/11

Anerkennung der Kosten für die Zweitwohnung in Dresden im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Absetzbetrag vom Erwerbseinkommen gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II oder als weitere Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II

Leitsatz (Autor)

Keine Kostenerstattung durch das JC hinsichtlich der von den Antragstellern angemieteten Zweitwohnung. Das grundrechtlich garantierte, soziokulturelle Existenzminimum wird durch die Nichtanerkennung der Zweitwohnung nicht unterschritten.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173375&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
 
 
4. 3 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 02.06.2014 - S 7 AS 510/12 - Die Berufung wird zugelassen.

Erhöhung der Unterkunftskosten nach nicht erforderlichem Umzug - dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf - keine Dynamisierung

Bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu kappen.

Leitsätze (Autor)

1. Auf Grund der Nichterforderlichkeit des Umzugs findet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung mit der Folge, dass die Differenz zwischen den bisherigen und den nunmehr nach dem Umzug anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Antragsteller selbst zu tragen ist und der Grundsicherungsträger die nach dem Umzug zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung auf den bisherigen, vor dem Umzug zuletzt gewährten Bedarf kappen durfte und nicht verpflichtet ist, den Antragstellern diesbezügliche höhere Leistungen zu gewähren.

2. Es gibt keinen allgemeingültigen Grundsatz, dass jedem Kind ein eigenes Kinderzimmer zusteht. Einen generellen Grundsatz dahingehend, dass jedem Kind unabhängig von seinem Alter, insbesondere wenn es sich – wie hier bei den Antragstellern – um Kinder gleichen Geschlechts und annähernd gleichen Alters handelt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsste und dementsprechend schon aus diesem Grunde der Umzug als notwendig anzusehen wäre, ist nicht anzuerkennen ( LSG NSB, Beschluss vom 26.10.2007 – L 13 AS 168/07 ER ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Ebenso LSG Thüringen, Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11; anderer Auffassung SG Aachen, Urteile vom vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14 - und - S 11 AS 714/14 - Die Frage ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 7/14 R).
 
 
 
4. 4 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 25.08.2014 - S 20 AS 2476/13 - Die Berufung wird zugelassen.

Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts

Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigem Konzedpt im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – noch tragfähig ist (vgl. Urteile der Kammer vom 25. Januar 2013 – S 20 AS 4915/11 – und vom 17. Juni 2013 – S 20 AS 3375/10).

Leitsatz (Autor)

1. Verfügt der Grundsicherungsträger nicht über ein schlüssiges Konzept, kann dieses auch nicht mehr entwickelt werden; es handelt sich vielmehr um einen Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R ).

2. Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173371&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Ebenso SG Dresden, Urteil vom 18. Februar 2014 – S 38 AS 3442/13 
 
 
 
4. 5 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14.07.2014 - S 20 AS 1356/14 - Die Berufung wird zugelassen.

Zur Frage der Anwendbarkeit von § 31a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB II nach Aufhebung der vorangegangenen Sanktion - Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die vorangegangene Sanktion durch das Gericht aufgehoben wurde.

Keine Umdeutung einer 60 %-Sanktion in eine 30 %-Sanktion.

Leitsätze (Autor)

1. Voraussetzung für die Verhängung einer 60 %-Sanktion nach § 31 a Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemäß § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II, dass bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde.

2. Hier hatte das JC eine 30 %-Sanktion verhängt, welche allerdings mit Urteil des SG Dresden aufgehoben wurde. Damit sind die Voraussetzungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht (mehr) gegeben, die Rechtsgrundlage für die Verhängung der Sanktion ist weggefallen. Eine Umdeutung in eine erneute 30 %-Sanktion kam nicht in Betracht, da hierfür keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173364&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
4. 6 Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 27.10.204 - S 18 AS 1733/14 ER

Sozialgeldanspruch minderjähriger Kinder für Aufenthaltstage beim getrennt lebenden Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts - Zugehörigkeit zu zwei temporären Bedarfsgemeinschaften - zwei Ansprüche auf Leistungen für Regelbedarfe

Leitsätze (Autor)

1. Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsteller wöchentlich je zu 3/7 ihren tatsächlichen Aufenthalt bei ihrem Vater haben, steht ihnen für diese Zeiten jeweils ein Sozialgeldanspruch als Mitglied einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater zu (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) soweit nicht der Vater durch sein Einkommen oder Vermögen gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Lage ist, seinen Bedarf und den Bedarf der Kinder zu decken.

2. Die Regelleistung deckt den Bedarf für den regelmäßigen Lebensunterhalt ab; insgesamt ergeben sich aber auch bei wechselnden Aufenthalten damit Ansprüche auf Regelleistungen für nicht mehr als 30 Tage (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R). Für die Zeiträume in denen die Antragsteller anspruchsberechtigt als Mitglieder einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater sind, steht ihnen jedoch im Gegenzug kein Sozialgeldanspruch als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter zu. Da die (beiden) Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts der Antragsteller nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche der Antragsteller, die unterschiedlich hoch sein können und die sich in zeitlicher Hinsicht gerade ausschließen. Für die Tage, an denen sich die Antragsteller weniger als 12 Stunden bei der Mutter aufhalten, besteht dort kein Regelbedarfsanspruch.
 
Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173366&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
4. 7 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 18.09.2014 - S 18 AS 871/12 - Die Berufung wird zugelassen.

Zur Einkommensqualität von Erstattungszahlungen im Sinn von § 670 BGB durch einen Arbeitsgeber.

Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber ist kein Einkommen.

Leitsätze (Autor)

1. Von den Zahlungen des Arbeitgebers an die Leistungsbezieherin ( LB ) sind die als Spesen ( Portokosten) und die als Fahrtkosten bezeichneten Teile der Zahlungen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 185/10 R). Die von der LB aus ihrem Regelbedarf vorverauslagten Kosten wurden durch den Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinn von § 662 BGB auf Nachweis hin erstattet.

2. Als Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind die Zahlungen des Arbeitgebers für den Zeitlohn, die Kontoführungsgebühren und die Flatrate zu bewerten. Die Kontoführungsgebühren und die Zahlungen für die Flatrate sind als Einkommen zu bewerten, da es sich hierbei um Zahlungen für Kosten handelt, die die LB privat für ihren Telefonanschluss sowie ihr Girokonto aufwenden muss, unabhängig von der tatsächlichen Erwerbstätigkeit.

3. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken aus § 11 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn also eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in einem späteren Monat nicht als Einkommen zu berücksichtigten ist, muss dies auch gelten, wenn im Interesse eines Dritten ein Leistungsempfänger Auslagen macht und diese später erstattet erhält.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Anderer Auffassung SG Neubrandenburg, Beschluss vom 11.10.2012 - S 11 AS 1602/12 ER
 
 
 
4. 8 Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 05.11.2014 - S 5 AS 834/14 ER

Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit, weil keine andere anmietbare Wohnung zur Verfügung steht, die Gefahr durch Zahlung der rückständigen Miete abwendbar und die Wohnung kostenangemessen ist, verbleibt regelmäßig keine andere Entscheidung als die Übernahme der Mietschulden durch den Grundsicherungsträger.

Leitsatz (Autor)

1. Wohnungslosigkeit droht nicht erst bei bevorstehender Obdachlosigkeit, sondern bereits dann, wenn der Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung z.B. aufgrund einer Vermieterkündigung droht (LSG Bayern, Beschluss v. 04.08.2010, L 2 AS 356/10 B ER) und keine konkrete Möglichkeit besteht, Ersatzwohnraum zu erhalten.
 
2. Die Übernahme der Mietschulden ist zur Sicherung der Unterkunft geeignet und gerechtfertigt. Der Begriff gerechtfertigt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Die Eignung begründet sich daraus, dass der Vermieter bereit ist, nach Übernahme der Mietschulden das Mietverhältnis fortzusetzen.

3. Andere Gesichtspunkte, etwa die Höhe der Schulden im Vergleich zu den im Falle eines Umzugs aufzuwendenden Folgekosten finden keine Berücksichtigung, soweit die Alternative einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit nicht besteht. Auch wirtschaftlich unvernünftiges, vorwerfbares Verhalten des Hilfebedürftigen der die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, begründet kein anderes Ergebnis (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.03.2014, L 7 AS 425/14 B ER, L 7 AS 426/14 B; BSG, Urteil v. 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R).

4. Eine 2-Zimmerwohnung mit einer Größe von 49,40 qm begründet für ein Ehepaar nicht allein aufgrund der niedrigen Wohnungsgröße die Notwendigkeit eines Umzugs. Denn die Angemessenheitsgrenze von 60 qm für 2 Personen stellt lediglich einen Maximalwert dar.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
4. 9 SG Marburg, Urteil vom 14.10.2014 - S 8 AS 159/14 – n. v., Die Berufung war zugelassen.

Kostenlose Unterbringung bei Verwandten - atypischer Sonderfall - Zusicherung - unangemessene KDU -

Jobcenter muss bei atypischem Einzelfall vorübergehend die Kosten der Unterkunft und Heizung bei Anmietung einer nicht evident unangemessenen Wohnung übernehmen, wenn die Antragstellerin nach kurzfristigem Verlust der Unterkunft wegen familiären Zerwürfnissen mit der Schwester die weitere kostenlose Mitbenutzung der Schwester nicht mehr möglich war, deshalb zwingend und innerhalb eines besonders kurzfristigen Zeitfensters auf eine eigene Wohnung angewiesen ist.

Leitsätze (Autor)

1. Im Hinblick auf die außergewöhnliche Situation der Antragstellerin und den besonderen atypischen Umständen des Einzelfalls sind selbst nicht evident unangemessene Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen.

2. Es sind keine Gründe erkennbar, warum Leistungsberechtigte, die wegen der kostenlosen Unterbringung bei Familien und Verwandten keinerlei Mieterschutz erfahren, so behandelt werden müssen, als wenn ihnen in Hinblick auf eine gesetzliche Kündigungsfrist ein geordneter Umzug grundsätzlich möglich wäre. Vielmehr spricht der Sinn und Zweck des SGB II dafür, den Leistungsberechtigten, der eine kostenlose Unterbringung bei Verwandten zunächst gefunden hat, dann aber ohne einen rechtlichen Anspruch auf Fortsetzung kurzfristig wieder verliert, in rechtlicher Hinsicht so zu behandeln, dass als würde ein Erstbezug vorliegen. Denn in beiden Fällen besteht ein sofortiger Bedarf an einer Unterkunft. Dies gilt zumindestens dann, wenn wie vorliegend - die Leistungsberechtigte von einem auf den anderen Tag die Wohnmöglichkeit verliert.

3. Aus dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der individuellen Umstände die vorübergehende Übernahme selbst von unangemessenen Kosten auch für erforderlich hält, wenn die Gesamtsituation einen anderen Zustand vorübergehend nicht zugelassen hat. Mit einer Kostensenkungsaufforderung kann der Leistungsberechtigten dann die Möglichkeit eines geordneten Umzuges ermöglicht werden.
 
Das Urteil liegt dem Autor vor.
 
 
 
4. 10 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2014 - S 18 AS 3048/14 ER – anhängig beim LSG Baden-Württemberg - L 9 AS 3351/14 ER-B -

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt; Teilbarkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes

Leitsätze (Juris)

1. Grundsätzlich ist der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes erst nach Scheitern von Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zulässig. Unterbreitet der erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger seinerseits einen Eingliederungsvereinbarungsentwurf, der seinem Inhalt nach das Fehlen der Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum Ausdruck bringt, sind Verhandlungen nicht erfolgversprechend und daher entbehrlich.

2. Es ist zulässig, die Verpflichtung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu Eigenbemühungen hinsichtlich der einzubeziehenden Stellen zu konkretisieren.

3. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist grundsätzlich teilbar. Sofern durch den Wegfall einer rechtswidrigen Bestimmung weder das Integrationskonzept verfälscht wird, noch angenommen werden kann, dass der Grundsicherungsträger die Eingliederungsvereinbarung ohne die Bestimmung nicht erlassen hätte, kann die rechtswidrige Bestimmung isoliert aufgehoben werden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist insoweit eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173367&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (SG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.2013 - S 24 AS 4816/13 ER - n. v. ; LSG Hessen, Beschluss vom 30.07.2013 - L 9 AS 490/13 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER -; SG Stuttgart, Beschluss v. 06.11.2012 - S 23 AS 5701 /12 ER - n. v. und Beschluss vom 24. Januar 2013 - S 4 AS 6914/12 - n. v. ; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 61).
 
 
 
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
 
5. 1 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 (Az.: L 9 SO 11/12 KL)

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 Abs. 1 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfbarkeit. Angesichts der diesem Gremium gesetzlich eingeräumten besonderen Beurteilungskompetenz kommt einer Schiedsstelle stets eine besondere Einschätzungsprärogative zu.

Eine Schiedsstellenentscheidung verletzt aber den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn der klagende Einrichtungsträger keine Gelegenheit hatte, zu sämtlichen vom Kostenträger vor dem Schiedsstellenspruch vorgetragenen, maßgebenden Gesichtspunkten umfassend Stellung zu nehmen.

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 SGB X) ist verletzt, wenn bei einem strittigen Stellenschlüssel über die Höhe des akzeptablen Personalbedarfs kein Sachverständigenbeweis erhoben wird.

Dies gilt gerade dann, wenn vergleichbare Vergütungsvereinbarungen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) mit dem vom Einrichtungsträger vertretenen Stellenschlüssel bestehen, und die Leistungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) bereits im Jahre 2002 vorsah, dass die Behindertenwerkstatt die durch Fremdversorgung erfolgende Verpflegung in Ergänzung durch Angebote der eigenen Küche vorhält, um auch behinderten Menschen eine sinnvolle Arbeit in der Küche zu ermöglichen.

Die Durchsetzung eines neuen oder die Modifikation des bislang vereinbarten Vergütungsmodells durch eine Vertragspartei bedarf zur besseren Berechenbarkeit der deutlichen, durch eine entsprechende Willenserklärung zum Ausdruck gebrachte Darlegung zu Beginn der Vertragsverhandlungen.
 
 
 
5. 2 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 01.10.2014 - L 4 SO 103/13

Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus - Direktüberweisung der Miete wegen Übernahme von Mietschulden

Leitsatz (Autor)

Dieses fehlt, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.3.2012, Az.: B 8 SO 24/10 R).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173358&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
5. 3 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 01.10.2014 - L 4 SO 42/10

Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Leistungen für eine Haushaltshilfe nach §§§ 27 Abs. 3, 70, 61 und § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Leitsatz (Autor)

1. § 27 Abs. 3 SGB XII kommt nur zur Anwendung, wenn keine Hilfebedürftigkeit i.S. des § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII i. V. m. den §§ 82 – 84 SGB XII gegeben ist. Die Antragstellerin ist aber hilfebedürftig, sie hat durchgehend – aufstockend zu ihrer Rente – laufende Leistungen für ihren Lebensunterhalt erhalten.

2. Auch auf § 70 SGB XII kann sich ein Anspruch auf Leistungen für eine Haushaltshilfe hier nicht stützen, denn besteht der Haushalt nur aus einer einzigen Person, so gehen die Regelungen über die Hilfe zur Pflege als die spezielleren Vorschriften dem § 70 SGB XII vor (vgl. Sehmsdorf, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 70 SGB XII, Rn. 13; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 70 Rn. 3c).

3. Ferner lässt sich ein Anspruch nicht auf § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stützen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die angemessenen Kosten für eine besondere Pflegekraft zu übernehmen sind, wenn deren Heranziehung erforderlich ist. Unabhängig von der Frage, welche Qualifikationsanforderungen an "besondere Pflegekräfte" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind, und ob die für die Antragstellerin tätigen Personen diese Anforderungen erfüllten, steht einem Anspruch der Antragst. die Regelung in § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII entgegen. Dieser Ausnahmefall greift vorliegend jedoch nicht ein, da die Antragst. die sie pflegenden Personen nicht als Arbeitgeberin Beschäftigte.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173359&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
5. 4 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 01.10.2014 - L 4 SO 41/10

Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Leistungen für eine Haushaltshilfe nach §§§ 27 Abs. 3, 70, 61 und § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - keinen Anspruch auf die Bewilligung von Pflegegeld durch die Sozialhilfeträger( § 64 SGB II)

Leitsatz (Autor)

§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen nach § 64 SGB XII nicht erbracht werden, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten. Pflegegelder nach dem SGB XI sind in dem Umfang, in dem sie erbracht werden, auf das nach § 64 SGB XII zu gewährende Pflegegeld anzurechnen. Infolge der Anrechnung dieses Pflegegelds auf das nach § 64 SGB XII zu gewährende Pflegegeld ergibt sich kein Zahlungsanspruch der Antragst. gegenüber dem ST.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173362&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=    
 
 
 
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
 
6. 1 Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 28. Oktober 2014 (Az.: S 11 SO 33/14 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Bejahung des Erfordernisses einer durch eine Gebärdendolmetscherin begleiteten Teilnahme eines nahezu vollkommen gehörlosen Kindes am in der Kindertageseinrichtung angebotenen Vorschulmodells als Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII, hier: § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO), sofern die bereits vorhandene Integrationskraft keine angemessene Gebärdendolmetscherbegleitung leisten kann und dem Eingliederungsgedanken für hörbehinderte Kinder während der Vorschulerziehung nur durch den Einsatz eines Gebärdendolmetscher hinreichend entsprochen wird.
 
 
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
 
7. 1 Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 20.10.2014 - S 42 AY 26/14 ER

Regelbedarfsstufe 3, AsylblG, Kinder im Alter von 18-25 Jahren

Leitsätze (Autor)

Volljähriger Antragsteller, der mit seiner Mutter und Geschwistern in einem Haushalt zusammenlebt und diesen mit führt, hat Anspruch auf ungekürzte Grundleistungen gemäß §§ 1, 3 AsylbLG nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 ( BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R ).

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=120,1005,0,0,1,0
 
 
 
8. SG Regensburg, Urteil 06.08.2014, Az. S 9 AS 191/13 Jobcenter Landkreis Regensburg verfügt nicht über schlüssiges Konzept zur Bestimmung der KdU im SGB II, ein Beitrag von RA Mathias Klose: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2014/11/jobcenter-landkreis-regensburg-verfugt.html#more
 
 
 
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1742/

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