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Konzept des Landkreises Esslingen in 2014 veraltet, es entspricht nicht den Vorgaben des BSG.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2016 (Az.: S 19 AS 4214/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Für einen Ein-Personen-Haushalt ist eine Wohnfläche von 45 qm angemessen. Dies entspricht den Festsetzungen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung.
2. Den vom Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzwerten vertretenen Mindestanforderungen entspricht es nicht, wenn der SGB II-Träger in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise offenlegt, nach welchen Gesichtspunkten er die Erhebung unterkunftsbezogener Daten durchgeführt hat.
3. Dies gilt gerade dann, wenn die Definition des zu berücksichtigenden unteren Marktsegments als einfacher Wohnstandard nicht schlüssig geführt wird, z. B. auch in Wohnheimen gelegene Wohnungen und möblierter Wohnraum unberücksichtigt bleiben.
4. Erhebliche Zweifel an der Repräsentativität und Validität der amtlicherseits erhobenen Daten sind angebracht, wenn vom Jobcenter für den relevanten Vergleichsraum lediglich 17 Wohnungsannoncen für Ein-Personen-Haushalte mit einfachem Standard erfasst werden.
5. Bereits die geringe Anzahl der Daten spricht gegen ihre Repräsentativität, gerade wenn nur 60 v. H. des verfügbaren Wohnraums erfasst wurden.
6. Wenn keine kriterienbasierte Auswahl der unterkunftsbezogenen Daten erfolgte, können diese auch nicht als Stichproben, die den Schluss auf den gesamten Wohnungsbestand gestatten, aufgefasst werden.
7. Die Berechnungsmethode ist weder transparent noch nachvollziehbar, wenn vom Jobcenter die Mietobergrenze in der Weise gewählt wurde, dass damit mindestens derart viele Wohnungen unterhalb der Mietobergrenze zur Verfügung stünden wie Bedarfsgemeinschaften aus dem Fallbestand des SGB II und SGB XII oberhalb der Mietobergrenze lägen, d. h. neuen Wohnraum suchten: Eine Einschätzung, die ohne nähere Begründung vertreten wird.
8. Aufgrund ständig ansteigender Mieten im Vergleichsraum können bereits eineinhalb Jahre Daten zu den Kosten der Unterkunft nicht die aktuelle Mietpreissituation widerspiegeln. Dies bedingt ein Verwertungshindernis.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Für einen Ein-Personen-Haushalt ist eine Wohnfläche von 45 qm angemessen. Dies entspricht den Festsetzungen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung.
2. Den vom Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzwerten vertretenen Mindestanforderungen entspricht es nicht, wenn der SGB II-Träger in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise offenlegt, nach welchen Gesichtspunkten er die Erhebung unterkunftsbezogener Daten durchgeführt hat.
3. Dies gilt gerade dann, wenn die Definition des zu berücksichtigenden unteren Marktsegments als einfacher Wohnstandard nicht schlüssig geführt wird, z. B. auch in Wohnheimen gelegene Wohnungen und möblierter Wohnraum unberücksichtigt bleiben.
4. Erhebliche Zweifel an der Repräsentativität und Validität der amtlicherseits erhobenen Daten sind angebracht, wenn vom Jobcenter für den relevanten Vergleichsraum lediglich 17 Wohnungsannoncen für Ein-Personen-Haushalte mit einfachem Standard erfasst werden.
5. Bereits die geringe Anzahl der Daten spricht gegen ihre Repräsentativität, gerade wenn nur 60 v. H. des verfügbaren Wohnraums erfasst wurden.
6. Wenn keine kriterienbasierte Auswahl der unterkunftsbezogenen Daten erfolgte, können diese auch nicht als Stichproben, die den Schluss auf den gesamten Wohnungsbestand gestatten, aufgefasst werden.
7. Die Berechnungsmethode ist weder transparent noch nachvollziehbar, wenn vom Jobcenter die Mietobergrenze in der Weise gewählt wurde, dass damit mindestens derart viele Wohnungen unterhalb der Mietobergrenze zur Verfügung stünden wie Bedarfsgemeinschaften aus dem Fallbestand des SGB II und SGB XII oberhalb der Mietobergrenze lägen, d. h. neuen Wohnraum suchten: Eine Einschätzung, die ohne nähere Begründung vertreten wird.
8. Aufgrund ständig ansteigender Mieten im Vergleichsraum können bereits eineinhalb Jahre Daten zu den Kosten der Unterkunft nicht die aktuelle Mietpreissituation widerspiegeln. Dies bedingt ein Verwertungshindernis.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
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