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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei der aus § 1a AsylbLG (Anspruchseinschränkung) hervorgehenden Vorschrift stehen gerade keine migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, sondern es können auf dieser Grundlage im besonders begründeten Einzelfall Sanktionen verhängt werden.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. November 2016 (Az.: S 25 AY 29/16 WA):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier um eine Einzelfallregelung mit hohen Anforderungen an die tatbestandliche Voraussetzung einer Einschränkung.
3. Eine Nichtanwendbarkeit des § 1a AsylbLG hätte eine unbegründete und ungerechtfertigte Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II zur Folge.
4. Wenn es über ein psychologisch-psychotraumatologisches Gutachten verifiziert ist, dass bedingt durch schwere seelische Leiden (insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung) ein Vollstreckungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG besteht, dann kann amtlicherseits nicht von einer bewussten Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen i. S. d. § 1a Abs. 2 / Abs. 3 AsylbLG ausgegangen werden.
5. Für eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG kann ebenfalls sprechen, wenn eine nichtdeutsche Person unmittelbar oder relativ kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellt, oder wenn die nichtdeutsche Person mit geringen oder überhaupt keinen Eigenmitteln in die BR Deutschland eingereist ist.
6. Beruht die Einreise in das Bundesgebiet auf mehreren Motiven, hat die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde im Wege einer umfassenden Einzelfallbetrachtung zu prüfen, welcher der für die Einreise ausschlaggebenden Gründe von ausschlaggebender Bedeutung war.
7. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Praktizierung eines Rechtsmissbrauchs obliegt der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde.
8. Bei einer Reiseunfähigkeit liegen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 AsylbLG nicht vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier um eine Einzelfallregelung mit hohen Anforderungen an die tatbestandliche Voraussetzung einer Einschränkung.
3. Eine Nichtanwendbarkeit des § 1a AsylbLG hätte eine unbegründete und ungerechtfertigte Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II zur Folge.
4. Wenn es über ein psychologisch-psychotraumatologisches Gutachten verifiziert ist, dass bedingt durch schwere seelische Leiden (insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung) ein Vollstreckungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG besteht, dann kann amtlicherseits nicht von einer bewussten Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen i. S. d. § 1a Abs. 2 / Abs. 3 AsylbLG ausgegangen werden.
5. Für eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG kann ebenfalls sprechen, wenn eine nichtdeutsche Person unmittelbar oder relativ kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellt, oder wenn die nichtdeutsche Person mit geringen oder überhaupt keinen Eigenmitteln in die BR Deutschland eingereist ist.
6. Beruht die Einreise in das Bundesgebiet auf mehreren Motiven, hat die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde im Wege einer umfassenden Einzelfallbetrachtung zu prüfen, welcher der für die Einreise ausschlaggebenden Gründe von ausschlaggebender Bedeutung war.
7. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Praktizierung eines Rechtsmissbrauchs obliegt der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde.
8. Bei einer Reiseunfähigkeit liegen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 AsylbLG nicht vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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