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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - Unterkunftskostenzuschuss - Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2 und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltenen Anteil für den EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - Unterkunftskostenzuschuss - Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2 und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltenen Anteil für den

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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jan 2017 - 6:46

 Unterkunftsbedarf
BSG, Urteil v. 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil ( Anlehnung BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14423&pos=23&anz=116
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
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