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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

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Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. §  1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I Empty Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 23:39



Absender
Anschrift der Behörde
Datum

Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X

Bedarfsgemeinschaftsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am…… meine Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige Leistungsbescheid. (gegebenenfalls streichen).
Aus diesem Grund bestehe ich auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I. i.v.m § 9 SGB X Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meines letzten Kontoauszuges anbei.

Barauszahlungen von Leistungen
Auf die Zahlung des ALG II haben Bedürftige gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II einen Rechtsanspruch.
Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

§ 42 S. 1 SGB II sieht zwar im Regelfall eine Auszahlung auf ein Bankkonto vor, verbietet jedoch keine Barauszahlung, im Gegenteil: § 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.

Weigerungen von Sachbearbeitern mit der Begründung, dies ginge nicht oder das dürfe man nicht, sind also reine Schutzbehauptungen oder interne Arbeitsanweisungen die rechtswidrig sind.

Anspruch besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)


§ 9 SGB X ist ein formloses Verwaltungsverfahren dort muss sofort entschieden und ausgezahlt werden, wenn du so gut wie nichts auf dem Konto hast.
Bei deinem Verlangen der Barauszahlung musst Du auch einen Aktuellen Kontoauszug vorlegen.
Wenn Du einen Antrag auf ALG II gestellt hast kannst Du aber erst nach einen Monat der Antragsstellung den Antrag auf Barauszahlung beantragen und auf Barauszahlung bestehen.

Wenn Du noch genügend Rücklagen auf dem Konto hast
ist das aber nicht der Fall muss das Geld zügig auf dein Konto überwiesen werden, damit der Bedarf gedeckt ist.



Leistungspflicht des Leistungsträger
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Willi Schartema
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