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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einkommen - Die Eilbedürftigkeit einer Sozialrechtssache resultiert daraus, wenn ein über 25jähriger erwerbsfähiger Antragsteller von seinen Eltern aufgenommen und verköstigt wird, über keinerlei eigenes Einkommen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt decken EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Eilbedürftigkeit einer Sozialrechtssache resultiert daraus, wenn ein über 25jähriger erwerbsfähiger Antragsteller von seinen Eltern aufgenommen und verköstigt wird, über keinerlei eigenes Einkommen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt decken

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Einkommen - Die Eilbedürftigkeit einer Sozialrechtssache resultiert daraus, wenn ein über 25jähriger erwerbsfähiger Antragsteller von seinen Eltern aufgenommen und verköstigt wird, über keinerlei eigenes Einkommen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt decken Empty Die Eilbedürftigkeit einer Sozialrechtssache resultiert daraus, wenn ein über 25jähriger erwerbsfähiger Antragsteller von seinen Eltern aufgenommen und verköstigt wird, über keinerlei eigenes Einkommen verfügt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt decken

Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 12:00

zu können, elterlicherseits nur kleinere Barbeträge auf sein Girokonto erhält sowie – mangels Leistungsbezugs – der Leistungsanspruch des Antragstellers gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse aufgrund aufgelaufener Beitragsrückstände ruht (§ 16a Abs. 3a SGB V).
Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. September 2016 (Az.: S 44 AS 322/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Solange im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der wahre Marktwert des vom Antragsteller noch gehaltenen Kraftfahrzeugs nicht feststeht, ist davon auszugehen, dass es sich hier um ein angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II handelt.

3. Wenn die aufnehmenden Eltern ihrem erwachsenen Sohn die Kosten der Unterkunft offensichtlich gestundet haben, droht diesem Antragsteller aktuell keine Wohnungslosigkeit und besteht kein Anordnungsgrund.
Quelle: Siehe  S 44 AS 322/16 ER   http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
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