Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom da eine gültige EGV vorliegt
3 verfasser
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
Seite 1 von 1
Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom da eine gültige EGV vorliegt
Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2012 da eine gültige EGV vorliegt
xxxxxxxxx
xxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
Jobcenter xxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xxxx,xxx012
Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2012
Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xxxx.xxxx.2012 ein.
Mir wurde am xxx xxx 2012 eine EGV vorgelegt, die ich unterschreiben sollte.
Es liegt aber eine gültige EGV vor, Laufzeit 14.11.2011 bis 13.05. 2012.
Daraufhin wurde ein die EGV ersetzender Verwaltungsakt erlassen.
Während der Laufzeit einer EGV ist keine weitere zulässig, weder ergänzend noch ersetzend.
Bei einer EGV handelt es sich um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag.
Verweis: § 53 SGB X
Eine bestehende EGV bedarf vor Abschluss einer neuen EGV einer Kündigung.
Verweis: §59 SGB X.
Diese hat mit meinem Einverständnis zu erfolgen, da ich ein gleichberechtigter Vertragspartner bin.
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB IIstellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.
Verweis: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat 12.01.2012, L 5 AS 2097/11 B ER
Es erfolgte weder eine Potentialanalyse, noch wurde mir eine Integrationsstrategie unterbreitet. Dieses ist aber zwingend notwendig, um eine zielgerichtete Integration möglich zu machen. Verweis: SH Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER.
Ich habe ein Anrecht auf eine EGV, die auf meine derzeitige Situation abgestimmt ist. Dazu verweise ich auf das 4 Phasen Modell, das durch die Bundesagentur für Arbeit vorgegeben wurde.
Es hat keine Verhandlung mit mir über den Inhalt der EGV stattgefunden .
Dieses ist rechtswidrig.
Verweis: SG Koblenz (S 16 AS 833/11 ER vom 28.07.11 )
Verweis: SG Braunschweig( S 74 AS 428/11 ER vom 22.08.2011)
Die „vorab“ aufgegebene Verpflichtung, zur Erreichung der Eingliederung auch an Arbeitsgelegenheiten/Maßnahmen teilnehmen zu müssen, ist in dieser vagen Ausprägung rechtswidrig.
Verweis: SG Berlin (S 37 AS 11713/05 vom 12.05.2006).
Die Maßnahme im Verwaltungsakt ist nicht hinreichend bestimmt. So ist der zeitliche Aufwand überhaupt nicht und die Inhalte der Maßnahme nur unzureichend im Verwaltungsakt ersichtlich. Ebenfalls fehlt der Maßnahmebeginn und die Maßnahmedauer.
Es kann hier auch nicht auf Informationen durch den Träger der Maßnahme verwiesen werden.
Verweis: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II (2008), § 16 Rz. 238)).
Dieser Verwaltungsakt besteht ausschließlich aus Textbausteinen. Dieses ist rechtswidrig.
Verweis: LSG BaWü vom 22.1.2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B;
LSG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2007 – L 28 B 166/07 AS ER;
LSG NRW vom 7.2.2008 – L 7 B 201/07 AS ER.
Der Verwaltungsakt wurde mir nicht begründet. Dazu verpflichtet Sie aber der Gesetzgeber.
Verweis: §35 SGB X
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig.
Verweis: §40 SGB X
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam
Verweis: § 39(3) SGBX
Auf die §§ 33 SGB X Schriftliches Antworten auf Verlangen § 35 SGB X Begründungspflicht § 13 SGB I Aufklärung § 14 SGB I Beratungspflicht § 15 SGB I Auskunftspflicht § 20 Abs. 3 SGB X Die Behörde ist zur Neutralität verpflichtet. § 21 SGB X Beweismittel Angaben von Tatsachen
Ich beantrage die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach §86a SGG.
Mit freundlichen Grüßen
Xxxx xxxxxx
Re: Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom da eine gültige EGV vorliegt
Hallo,
bin neu hier und hab mich grad angemeldet und sogleich eine Frage hierzu.
Mir wurde auch ein EGV am 26.09.2012 vorgelegt ohne mit mir sie be-
sprochen zu haben. Mündlich wurde mir mitgeteilt, ich hätte sie am 05.10.2012 unterschrieben zurückzugeben. - was ich nicht tat -
Am 10.10.2012 durch die Post, kam eine EGV als Verwaltungsakt.
Seit dem 01.10.2012 bis 19.10.2012 bin ich AU und wahrscheinlich wird es noch länger andauernd...
Bei der 1. EGV wurde nie mit mir besprochen, noch vorab ein Profiling erstellt.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Auf der EGV/VA kann ich nirgends unterschreiben - ist das so Richtig und Gewollt???
Wie soll ich mich gegen diese EGV/VA wehren?
Danke für`s Zuhören und bin dankbar, wenn ich ein paar Ratschläge bekommen könnte.
Gerne stelle ich die 1. EGV und die 2. EGV/VA hier als pdf-Datei rein.
Lieben Gruss
frosti
bin neu hier und hab mich grad angemeldet und sogleich eine Frage hierzu.
Mir wurde auch ein EGV am 26.09.2012 vorgelegt ohne mit mir sie be-
sprochen zu haben. Mündlich wurde mir mitgeteilt, ich hätte sie am 05.10.2012 unterschrieben zurückzugeben. - was ich nicht tat -
Am 10.10.2012 durch die Post, kam eine EGV als Verwaltungsakt.
Seit dem 01.10.2012 bis 19.10.2012 bin ich AU und wahrscheinlich wird es noch länger andauernd...
Bei der 1. EGV wurde nie mit mir besprochen, noch vorab ein Profiling erstellt.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Auf der EGV/VA kann ich nirgends unterschreiben - ist das so Richtig und Gewollt???
Wie soll ich mich gegen diese EGV/VA wehren?
Danke für`s Zuhören und bin dankbar, wenn ich ein paar Ratschläge bekommen könnte.
Gerne stelle ich die 1. EGV und die 2. EGV/VA hier als pdf-Datei rein.
Lieben Gruss
frosti
Frosti- Anzahl der Beiträge : 1
Anmeldedatum : 11.10.12
Ort : zwischen hier und dort, mehr hier
EGV per VA abweichender Inhalt der zu unterschreibenden
Hallo Herr Schartema,
ich bitte Sie freundlichst um Hilfe.
Mein Sb hat mir im letzten Jahr aufgrund der Nichtunterschrift einer EGV diese als VA erlassen, mit der Auflage an einer Maßnahme teilzunehmen. In dieser per VA erlassenen EGV wurde der Passus vergessen, dass sich beide Parteien einig sind diese bei Nichterfolg durch eine neue zu ersetzen wäre. (Nur sinngemäß, kein genauer Wortlaut)
Die angebliche Zuweisung zu dieser Maßahme bestand in einem Angebot. Da ich dort nichts unterschreiben wollte, brauchte ich diese Maßnahme nicht antreten. Nach Androhung einer Sanktion wegen Nichtantritts legte ich Widerspruch ein gegen die angedrohte Sanktion ein, dieser wurde abgelehnt , da ja nur geprüft wurde ob dieser Vorgang sanktionierbar ist...
In der Zwischenzeit bekam ich vom SB die Auflage eines Bewerbungsangebotes, dem ich natürlich auch nachgekommen bin und eine EGV, wieder mit dem Angebot an dieser Maßnahme teilzunehmen.Auch wenn der SB immer schreibt es wäre eine Zuweisung, so steht doch deutlich Angebot auf dem Schreiben, ich bat beim letzten Versuch Ende letzten Jahres darum mir ein Dokument mit Weisungscharakter zukommen zu lassen, dieses ist jedoch nicht erfolgt.
Da ich diese EGV wieder nicht unterschrieb, bekam ich nun eine, inhaltlich deutlich geänderte Version per VA, wieder mit der Auflage an dieser Maßnahme teilzunehmen.
Ich möchte nun gerne Widerspruch einlegen, weiss aber nicht genau wie ich das im Einzelnen begründen muss damit er auch wirksam ist.
Liebe Grüße
Andreas
ich bitte Sie freundlichst um Hilfe.
Mein Sb hat mir im letzten Jahr aufgrund der Nichtunterschrift einer EGV diese als VA erlassen, mit der Auflage an einer Maßnahme teilzunehmen. In dieser per VA erlassenen EGV wurde der Passus vergessen, dass sich beide Parteien einig sind diese bei Nichterfolg durch eine neue zu ersetzen wäre. (Nur sinngemäß, kein genauer Wortlaut)
Die angebliche Zuweisung zu dieser Maßahme bestand in einem Angebot. Da ich dort nichts unterschreiben wollte, brauchte ich diese Maßnahme nicht antreten. Nach Androhung einer Sanktion wegen Nichtantritts legte ich Widerspruch ein gegen die angedrohte Sanktion ein, dieser wurde abgelehnt , da ja nur geprüft wurde ob dieser Vorgang sanktionierbar ist...
In der Zwischenzeit bekam ich vom SB die Auflage eines Bewerbungsangebotes, dem ich natürlich auch nachgekommen bin und eine EGV, wieder mit dem Angebot an dieser Maßnahme teilzunehmen.Auch wenn der SB immer schreibt es wäre eine Zuweisung, so steht doch deutlich Angebot auf dem Schreiben, ich bat beim letzten Versuch Ende letzten Jahres darum mir ein Dokument mit Weisungscharakter zukommen zu lassen, dieses ist jedoch nicht erfolgt.
Da ich diese EGV wieder nicht unterschrieb, bekam ich nun eine, inhaltlich deutlich geänderte Version per VA, wieder mit der Auflage an dieser Maßnahme teilzunehmen.
Ich möchte nun gerne Widerspruch einlegen, weiss aber nicht genau wie ich das im Einzelnen begründen muss damit er auch wirksam ist.
Liebe Grüße
Andreas
Phoenix1331- Anzahl der Beiträge : 1
Anmeldedatum : 30.11.13
Re: Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom da eine gültige EGV vorliegt
Phoenix1331 schrieb:Hallo Herr Schartema,
ich bitte Sie freundlichst um Hilfe.
Mein Sb hat mir im letzten Jahr aufgrund der Nichtunterschrift einer EGV diese als VA erlassen, mit der Auflage an einer Maßnahme teilzunehmen. In dieser per VA erlassenen EGV wurde der Passus vergessen, dass sich beide Parteien einig sind diese bei Nichterfolg durch eine neue zu ersetzen wäre. (Nur sinngemäß, kein genauer Wortlaut)
Die angebliche Zuweisung zu dieser Maßahme bestand in einem Angebot. Da ich dort nichts unterschreiben wollte, brauchte ich diese Maßnahme nicht antreten. Nach Androhung einer Sanktion wegen Nichtantritts legte ich Widerspruch ein gegen die angedrohte Sanktion ein, dieser wurde abgelehnt , da ja nur geprüft wurde ob dieser Vorgang sanktionierbar ist...
In der Zwischenzeit bekam ich vom SB die Auflage eines Bewerbungsangebotes, dem ich natürlich auch nachgekommen bin und eine EGV, wieder mit dem Angebot an dieser Maßnahme teilzunehmen.Auch wenn der SB immer schreibt es wäre eine Zuweisung, so steht doch deutlich Angebot auf dem Schreiben, ich bat beim letzten Versuch Ende letzten Jahres darum mir ein Dokument mit Weisungscharakter zukommen zu lassen, dieses ist jedoch nicht erfolgt.
Da ich diese EGV wieder nicht unterschrieb, bekam ich nun eine, inhaltlich deutlich geänderte Version per VA, wieder mit der Auflage an dieser Maßnahme teilzunehmen.
Ich möchte nun gerne Widerspruch einlegen, weiss aber nicht genau wie ich das im Einzelnen begründen muss damit er auch wirksam ist.
Liebe Grüße
Andreas
Dieser Vertrag wurde nicht mit Dir ausgehandelt.
Verträge handelt man aus und hat ein Mitspracherecht.
Dies wurde hier nicht so umgesetzt.
Es wurden auch nur Bausteine von Texten eingefügt, die rechtswidrig sind.
Siehe Rechtsfolgebelehrung hier wird der 100 %ige Wegfall der Leistung bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit festgelegt.
Hier wurde einfach die Gesetzliche Regelung in diesem Fall geändert was rechtswidrig ist.[/size]
Beweis:
Es ist nicht zulässig, Regelungen zu Meldepflichten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.)..
Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen (Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.
Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit.
Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Dort ist die Rede von Leistungswegfall, wenn man sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.
1:
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/ Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
10022 Keine Sanktion aus EinV wegen Meldepflichtversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter OrtsAbwesenheit
Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 31 10022 06.03.08 14.04.09
Anliegen: Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und OrtsAbwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren?
Antwort: Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit.
Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.
Hinweise: Siehe Eintrag 10003 zu § 15 (identisch)
http://wdbfi.sgb-2.de/
Keine Sanktion aus EinV wegen Meldeversäumnissen oder unerlaubter Ortsabwesenheit
Das ist rechtswidrig und darf auch so nicht umgesetzt werden. Ein ganz wichtiger Grund den Vertrag zu kündigenden Verträge die rechtswidrig sind für unwirksam zu erklären und brauchen nicht eingehalten werden auch bei Unterschrift.
Das Widerspricht auch dem Grundgesetz Freizügigkeit Bewegungsfreiheit.
KEINE SANKTION bei Verstoß gegen rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung bei Arbeitslosengeld II
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sanktion-bei-verstoss-gegen-eingliederungsvereinbarung-bei-arbeitslosengeld-ii_004340.html
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 10.07.2009
Verstößt der Bürger bei Bezug von Arbeitslosengeld II gegen eine Eingliederungsvereinbarung, kürzt das JobCenter oft seine Leistungen. Häufig sind die Eingliederungsvereinbarungen aber nicht rechtsgültig. Trotz Unterschrift durch den Bürger darf das JobCenter dann keine Sanktion verhängen, insbesondere nicht seine Leistungen kürzen.
Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Urteilen, die die Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung annehmen. Enthält die Vereinbarung z.B. wie häufig eine bloße Ansammlung von Textbausteinen ohne sich mit der individuellen Situation des Bürgers zu befassen, ist die Vereinbarung trotz Unterzeichnung nichtig, so dass bei einem "Verstoß" dann auch Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.
Daher empfehle ich Ihnen, sich mit der Arbeitshilfe zur EGV vom 20.02.2010, die in ihrem Hause sicherlich zur Verfügung steht, etwas intensiver zu befassen. Außerdem sind Sie zur Auskunft und ausführlichen Beratung nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X; Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB verpflichtet. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sind Sie in keiner Weise nachgekommen.
· Sie wollen mir Vermittlungsvorschläge unterbreiten, wenn passgenaue Angebote vorliegen. Dies setze ich voraus, da es eine Ihrer originären Aufgaben ist. Dieser müssen sie schon aus gesetzlicher Pflicht nachkommen, so dass es keines Vertrags bedarf.
· Sie wollen mich bei meinen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Bewerbungskosten unterstützen. Hier handelt es sich um gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich bei meinen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen unterstützen. Hier handelt es sich um gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, die keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich bei einer eventuellen Arbeitsaufnahme durch Mobilitätshilfen unterstützen. Dies aber nur bei vorheriger Antragstellung und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies widerspricht der Voraussetzung, dass vertraglich geregelte Punkte in der EGV konkret und einforderbar sein müssen. Dies trifft im Übrigen für alle Hilfen zu, die einer Antragstellung bedürfen. Weiterhin handelt es sich um gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigungsansprüche, wie der übrigen Beihilfen auch, die keiner vertraglichen Regelung bedürfen, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen sind.
· Sie wollen mich durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses unterstützen. Hier handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner vertraglichen Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für alle Angebote, die gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV beantragt und genehmigt werden.
· Sie wollen mich unterstützen, indem Sie eine betriebliche Trainingsmaßnahme fördern, mit dem Ziel der Aktivierung zur Heranführung an den Arbeitsmarkt. Hier stehen der Aufnahme in die EGV wieder die gesetzliche Regelung und die Antragstellung entgegen. Dies ist weder konkret noch einforderbar. Außerdem ist es eine diskriminierende Unterstellung, mich an den Arbeitsmarkt heranführen zu wollen.
· Sie wollen mich durch die Gewährung eines Vermittlungsgutscheines unterstützen. Hier handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Maßnahme, die keiner vertraglichen Regelung bedarf, im Gegenteil, sogar von einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen ist. Angebote und dies gilt für alle Angebote, die gesetzlich geregelt sind, können auch ohne EGV beantragt und genehmigt werden. Außerdem ist es eine Ermessensleistung, wie sie selbst schreiben und somit nicht einforderbar.
Betrachtet man die EGV unter diesen vorgenannten Aspekten, fällt auf, dass keinerlei Leistungen des Grundsicherungsträgers vorhanden sind.
Dazu heißt es in den fachlichen Hinweisen in Fassung vom Datum XXXXX zur Eingliederungsvereinbarung:
In der EGV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der geschlossenen Vereinbarung nicht eine Vertragspartei im Verhältnis zur anderen ausschließlich oder übermäßig belastet bzw. begünstigt wird. Die Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Vertragsparteien ausgewogen sein.
Im Übrigen dürfte so ein Vertrag sittenwidrig sein.
Desweiteren ist der Passus der OrtsAbwesenheit rechtswidrig.
Dieser Text verstößt gegen § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 1 Erreichbarkeitsanordnung (EAO). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt die Verfügbarkeit von Arbeitslosen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III davon ab, dass sie Vorschlägen der BA zur Eingliederung in Arbeit, zeit- und ortsnah nachkommen können.
Sie müssen deshalb an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung der BA. Es reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO).
Dieser Punkt ist außerdem noch rechtswidrig, da ich mich ohne genaue Bezeichnung, was unter zeit- und ortsnahen Bereich bzw. OrtsAbwesenheit zu verstehen ist, im Unklaren darüber bleibe, wie weit ich mich wegbewegen darf und ob ein Sonntagsausflug zu einer Kürzung des ALG II führen würde. Auf das Urteil des SG Berlin vom 12.5.2006, AZ S 37 AS 11713/05, info also 2006, 177, 178 wird hingewiesen.
In der Regel liegt bei der Übernahme des falschen Wortes „OrtsAbwesenheit“ eine Rechtsverkürzung vor, die gegen das Grundgesetz verstößt.
Denn (auch während der Woche) darf es keine Entmündigung in Form von vorheriger Zustimmung etc. geben. Zu bedenken ist, dass eine Arbeitskraft nicht 24 Stunden dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Es soll ja keine Sklaverei werden.
Hartz-IV-Betroffene dürfen nicht aufgrund ihres ALG -Bezuges bzw. aufgrund ihrer Armut/Bedürftigkeit wie Strafgefangene Gebiets-Arrest bekommen. Dies würde bedeuten, dass bei deutschen Staatsbürger/Innen ein Verstoß gegen Artikel 11 Grundgesetz und ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt.
Der Staat darf aber nur das verlangen, was absolut erforderlich ist. In diesem Fall, was absolut für die Vermittlung erforderlich ist.
Die ständige Anwesenheit des Betroffenen in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets ist nicht absolut erforderlich, wenn der Betroffene an den maßgeblichen Werktagen die Briefpost empfangen kann, um am nächsten Termintag tätig werden zu können.
Es darf aufgrund des in der Verfassung verankerten Menschenbildes keine Disziplinierung, keine Erziehung von Erwachsenen geben und sozialbehördliche Maßnahmen dürfen (ohne Strafrechtsurteil) keinen Strafcharakter beinhalten und insbesondere keine entmündigungsgleichen Verhältnisse.
Es wird auf das Verfassungsrecht samt verfassungskonformer Rechtsprechung verwiesen. UrlaubsAbwesenheit sollte auch als solche bezeichnet werden.
Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Dieser Satz verstößt gegen die fachlichen Hinweise in Fassung vom Datum XXX zur Eingliederungsvereinbarung, in denen es heißt:
Die EGV soll für sechs Monate abgeschlossen werden, § 15 Abs. 1 Satz 3. In begründeten Ausnahmefällen kann der persönliche Ansprechpartner (pAp) die Laufzeit der Vereinbarung verändern.
Eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten kann beispielsweise dann vereinbart werden, wenn absehbar ist, dass von beiden Seiten kein Änderungsbedarf eintreten wird (z. B. bei Teilnahme an einer FbW-Maßnahme) und das Ziel der Integration den Abschluss einer erneuten EGV nach 6 Monaten nicht erforderlich macht.
Weiterhin verstoßen Sie gegen das Strafrecht § 240 Abs. 1–4 und gegen das Grundgesetz, weswegen dieses Schreiben ggf. Anlage einer Strafanzeige gegen Sie und den Geschäftsführer dieser Behörde wird.
Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen Art 1, 2 und 12 Grundgesetz?
Sie verlangen Bewerbungen auch um geringfügige Beschäftigungen zu Hungerlöhnen unter 400 €. Damit verstoßen Sie gegen die Art. 1, 2 und 12 GG.
Art 12 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Weiter bestimmt der Art 19 Grundgesetz:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
In der ganzen SGB Gesetzgebung ist jedoch nirgends angegeben, dass die Grundrechte aus Art 12 GG für Leistungsbezieher nach SGB II keine Gültigkeit haben.
Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen § 240 des Strafgesetzbuchs?
Das Strafgesetzbuch definiert in § 240 den Straftatbestand der „Nötigung“ wie folgt:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter … seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Sollten Sie die Notwendigkeit sehen, mit mir eine EGV zu vereinbaren, bin ich selbstverständlich unter Beachtung aller Vorschriften und Gesetze bereit, diese mit Ihnen zu verhandeln und bei ordnungsgemäßem Zustandekommen auch abzuschließen. Da ich ausdrücklich meine Bereitschaft erkläre besteht im Übrigen auch keine Handhabe für einen die EinV ersetzenden VA. Sollten Sie dennoch einen VA erlassen werde ich sofort rechtliche Schritte einleiten.
Urteil dazu: 1)
EGV, Vertragsfreiheit, Verhältnismäßigkeit
Sozialgericht Dortmund - S 28 AS 361/07 ER v. 18.09.07
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=1538
Zitat:
In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II ist normiert, dass der monatliche Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER).
Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar.
Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Urteil 2):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11522
Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14022013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410
Immer Verhandlungsbereitschaft zeigen das Du eine EGV vereinbaren möchtest aber nur ohne Androhungen von Sanktionen und die Wahrung des Grundgesetzes.
Das bedeutet die Rechtsfolgenbelehrung steht nicht in der Eingliederungsvereinbarung
BSG: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung B 4 AS 20/09 R
Bundessozialgericht | B 4 AS 20/09 R | 17.12.2009 |
Eingliederungsvereinbarung – Keine Unterschrift Urteil keine Sanktion Vertragsfreiheit
SG Dortmund S 28 AS 361/07 ER
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=%2Fmy-sozialberatung.de%2Fentscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=all&range=10&Freigabe=%3D1&Id=1538
Es gibt einen wichtigen Grund keine EGV zu unterschreiben die Einhaltung der Verfassung das Grundgesetz hat Priorität nicht das SGB II das SGB II leitet sich aus dem Grundgesetz ab.
Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]. Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt. Allerdings führt die Tatsache, dass Rechtsgeschäfte erst im Nachhinein gesetzlich geprüft werden, auch dazu, dass sowohl die Vertragsfreiheit als auch die Rechtssicherheit eingeschränkt werden.
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit
§ 44 Abs. 2 und 3 VwVfG
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG
§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/44-nichtigkeit-des-verwaltungsaktes
Sittenwidrig – Verwaltungsrecht
Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit
Wenn Du das nächtste mal ein Einladungsschreiben bekommmst gehe so vor wie im folgenden Beitrag .
Alle die das gemacht haben bekamen keine EGV per ersetzenden VA
Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben des Jobcenters vom xxx Nr: 1 und Nr: 2 Versuch einer einseitigen rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t847-meine-stellungnahme-zum-einladungsschreiben-des-jobcenters-vom-xxx-nr-1-und-nr-2-versuch-einer-einseitigen-rechtswidrigen-eingliederungsvereinbarung#856
Willi S
Ähnliche Themen
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom 0.12
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2013 ohne vorheriges aushandeln einer Zielgerichteten EGV
» Widerspruch gegen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 Bildungsgutschein wurde vom Leistungsberechtigten nicht beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen
» Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
» Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2013 ohne vorheriges aushandeln einer Zielgerichteten EGV
» Widerspruch gegen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 Bildungsgutschein wurde vom Leistungsberechtigten nicht beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen
» Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema